Umstrittener GKV-Filter

Verbraucherschützer siegen vor Gericht gegen Doctolib

Das Portal für Arzttermine, Doctolib, hat vor Gericht eine Niederlage gegen den Verbraucherschutz kassiert. Es geht um eine Filterfunktion, über die sich Patienten nur Termine für die gesetzliche Krankenversicherung anzeigen lassen können. Doch Doctolib geht schon gegen das Urteil vor.
Doctolib-Gebäude in Levallois-Perret, nahe Paris: Wahlmöglichkeiten für Patienten?
© picture alliance / abaca | Blondet Eliot/ABACA
Doctolib-Gebäude in Levallois-Perret, nahe Paris: Wahlmöglichkeiten für Patienten?

Verbraucherschützer haben sich vor Gericht gegen das Dienstleistungsportal Doctolib durchgesetzt. Das Landgericht (LG) Berlin II urteilte, dass Doctolib seine Filterfunktion nachbessern muss (Aktenzeichen: 52 O 149/25). Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband, nachdem er Doctolib erfolglos abgemahnt hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Worum ging es? Auf der Internet-Seite www.doctolib.de können Patienten Termine bei Ärzten buchen. Dabei können Sie einen Filter einschalten, damit ihnen nur noch Termine mit Kassenärzten angezeigt werden. „€ Gesetzlich“ heißt der Filter, mit dem Zusatz „Versicherungsart. Nur Termine mit gesetzlicher Versicherung anzeigen“.

Allerdings hielt sich Doctolib offenbar nicht allzu genau an diesen Filter. Es zeigt trotzdem auch Termine mit an, die nur für Privatversicherte und Selbstzahler zugänglich sind. Laut Verbraucherschützern sind es sogar oft die ersten Treffer in der Suche. Weshalb sie das als „irreführend“ bezeichnen.

So sehen es auch die Richter des LG Berlin II. Durch den Filter erwarteten Nutzer nur Ärzte, die wirklich „zu den Konditionen der gesetzlichen Krankenversicherungen behandeln und keine private Vorauszahlung verlangen“. Das Eurozeichen deute zudem an, dass die Bezahlung als Kriterium für den Filter im Vordergrund steht. Die Erwartung, sich ohne Vorkasse behandeln lassen zu können, werde durch die angezeigten Privat- und Selbstzahlertermine enttäuscht.

Doctolib hielt dem Vorwurf entgegen, dass es einen Warnhinweis gebe. In der Tat teilt der noch vor Terminbuchung mit, dass Kassenpatienten selbst zahlen müssten. Und die mussten diesen Hinweis ausdrücklich bestätigen. Außerdem könnten sich gesetzlich Versicherte Kosten aus einer Privatpraxis von ihrer Krankenkasse erstatten lassen, so ein weiteres Argument. Insgesamt pochte Doctolib darauf, dass es Patienten Wahlmöglichkeiten einräumt, damit diese „schneller Zugang zu notwendigen Gesundheitsleistungen“ erlangen könnten.

Doctolib hat Berufung eingelegt

Das Argument mit dem Warnhinweis ließ wiederum das Gericht nicht gelten. Der Patient sei schon in die Irre geführt, sobald er sich den Termin auch nur ansehe. Der Einwand, man können sich die Privatkosten erstatten lassen, greife ebenfalls nicht. Denn durch die deutlich höheren Honorare bekomme man sicher nicht alles zurück.

Während sich die Verbraucherschützer zufrieden zeigen, will Doctolib das Urteil nicht hinnehmen. Das Unternehmen habe bereits Berufung eingelegt, teilt es auf Anfrage mit. Wörtlich heißt es: „Unsere Suchfunktion bildet das gesetzlich verankerte Wahlrecht der Patient:innen zutreffend ab und kann unserer Meinung nach nicht als irreführend eingestuft werden – dies alleine aufgrund der eindeutigen und mehrfach vorhandenen Hinweise. Auch gesetzlich Versicherte haben in Deutschland das Recht, sich auf Selbstzahlerbasis behandeln zu lassen.“

Also geht es demnächst wohl in die nächste Runde.

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Autor

Andreas

Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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