Urteil zur Pflegetagegeldversicherung

Müssen Entwicklungsstörungen von Kindern angegeben werden?

Bei einem Kind wird eine Entwicklungsstörung festgestellt, die die Kriterien eines Pflegefalls erfüllt. Die Eltern wollen daraufhin Leistungen aus der Pflegetagegeldversicherung, die sie für das Kind abgeschlossen haben. Der Versicherer verweigert die Zahlung und wirft den Eltern arglistige Täuschung vor. Wer hat Recht? Das musste das OLG Celle entscheiden. Über das Urteil berichtet Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke in seinem Gastbeitrag.
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Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Gewerblichen Rechtsschutz bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.
Was ist geschehen?

Bei der beklagten Versicherung unterhält der Kläger (Versicherungsnehmer) für seinen Sohn (versicherte Person) eine Pflegetagegeldversicherung. Die durchgeführte U6-Untersuchung des Kindes ergab, dass nach dem Gesamteindruck das Kind nicht altersgemäß entwickelt sei, unter anderem eine „Entwicklungsverzögerung“ vorliege. Das Kind befand sich sodann „über Nacht“ zur Untersuchung in einem Kinder- und Jugendkrankenhaus.

Eine hier durchgeführte MRT war ohne erheblichen Befund. Danach suchte die Mutter des versicherten Kindes einen Facharzt für Humangenetik zur genetischen Beratung auf. Dabei wurde eine „Entwicklungsverzögerung um etwa acht Monate“ festgestellt. Auf dem Untersuchungsblatt der durchzuführenden U7-Untersuchung war in dem Feld „Gesamteindruck: Kind altersgemäß entwickelt“ nichts angekreuzt. Lediglich unter „sonstige Bemerkungen“ wurde aufgeführt, dass eine „globale Entwicklungsverzögerung (macht zuletzt tolle Fortschritte)“ vorliege.

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Ein von der gesetzlichen Krankenversicherung beauftragtes Gutachten zum Pflegebedarf des Kindes besagte, dass wegen einer „Entwicklungsstörung der Motorik und der Sprache bei bestätigtem Gendefekt“ die Kriterien der Pflegestufe I erfüllt seien. Daraufhin machte der Kläger bei der Versicherung Leistungen aus der Pflegetagegeldversicherung geltend.

Der Versicherer lehnte jedoch die Leistungen ab und trug vor, er hätte bei Kenntnis der nachträglich bekannt gewordenen Erkrankung des Kindes den Antrag abgelehnt. Nach den Risikogrundsätzen des Versicherers führe nämlich alleine eine Entwicklungsstörung eines Kleinkindes zwingend zur Antragsablehnung. Dazu legte er eine nachträglich durchgeführte simulierte Risikoprüfung vor. Der Versicherer erklärte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag sowie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Der Kläger wandte sich gegen die Entscheidung des Versicherers und begehrte die Feststellung des Fortbestands der Pflegetagegeldversicherung sowie Zahlungen. Das Landgericht (LG) Hannover wies die Klage ab. Mit der Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Celle verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.

Wie hat das OLG Celle entschieden?

Das OLG Celle hat entschieden, dass der streitgegenständliche Versicherungsvertrag weiterhin fortbestehe (Urteil vom 9. November 2015 – Aktenzeichen 8 U 101/15). Weder der erklärte Rücktritt, noch die Anfechtung durch den Versicherer greifen durch, so das Gericht.

Demnach habe der Versicherungsnehmer gemäß der Paragrafen 192 Absatz 6 Satz 1 Alt. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), 1 Absatz 1, 6 Absatz 1 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Versicherung in Verbindung mit den Bedingungen des Tarifs einen Anspruch auf Zahlung des verlangten Pflegetagegeldes.

Erfolglose Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Das Gericht stellte zunächst fest, dass der Versicherungsvertrag nicht durch Anfechtung des Versicherers gemäß der Paragrafen 22 VVG, 123, 142 f. BGB rückwirkend unwirksam geworden sei. Es fehle bereits an dem objektiven Tatbestand einer Täuschung. Der Kläger habe nämlich die in dem Antragsformular gestellten Gesundheitsfragen nicht falsch beantwortet. Der Versicherungsnehmer habe keine vorvertraglichen Aufklärungspflichten dadurch verletzt, dass er die Entwicklungsverzögerung nicht von sich aus, also ohne eine entsprechende Frage des Versicherers, mitgeteilt hat.

Es sei nach Auffassung des Gerichts umstritten, ob unter Geltung des novellierten VVG eine arglistige Täuschung im Sinne des Paragrafen 123 Absatz 1 BGB auch in dem Verschweigen von Tatsachen bestehen kann, nach denen der Versicherer bei Antragstellung gar nicht gefragt hat. Nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts könne das bloße Verschweigen nur dann den Vorwurf einer Täuschung rechtfertigen, wenn eine Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers bestand, so das OLG Celle.

Zweifelhaft sei demnach, ob die Annahme einer weiter gehenden Anzeigepflicht für ungefragte Umstände bestehe, da nach Paragraf 19 Absatz 1 Satz 1 VVG nur noch eine vorvertragliche Anzeigepflicht hinsichtlich solcher gefahrerheblichen Umstände bestehe, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. In Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Reglung müsste sich diese weitergehende Anzeigepflicht aus Treu und Glauben (Paragraf 242 BGB) ergeben:

Leistung nach Treu und Glauben: Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Welche Ansichten werden vertreten?

In der Literatur werde überwiegend angenommen, dass weiterhin eine vorvertragliche Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers in Bezug auf Umstände bestehen könne, nach denen nicht oder nicht wirksam in Textform gefragt worden ist. Bezüglich der konkreten Anforderungen für das Bestehen einer solchen Pflicht werden jedoch unterschiedliche Auffassungen vertreten, so das OLG.

Eine Aufklärungspflicht sei zum Teil bereits dann zu bejahen, wenn es um Umstände geht, die auch nach Einschätzung des Versicherungsnehmers gefahrerheblich sind, auch wenn danach nicht gefragt wurde. Diese auf subjektiver Ebene vorgenommene Einschränkung werde dabei dadurch begrenzt, dass nach allgemeinen Grundsätzen bereits bedingter Vorsatz der Gefahrerheblichkeit genüge. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer werde die Regelung des Paragrafen 19 Absatz 1 Satz 1 VVG kaum bekannt sein und könne demnach seine Einschätzung nicht beeinflussen. Daher habe nach dieser Auffassung die gesetzgeberische Wertung dieser Regelung keine Bedeutung für die Feststellung der Aufklärungspflicht bei Umständen, nach denen nicht gefragt worden ist.

Demgegenüber seien nach wohl überwiegender Auffassung (herrschende Meinung) jedoch Einschränkungen vorzunehmen. Der Versicherungsnehmer dürfe nach der gesetzlichen Wertung des Paragrafen 19 Absatz 1 Satz 1 VVG grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine darüberhinausgehende Aufklärungspflicht den Versicherungsnehmern nur in Ausnahmefällen treffe.

Einer Ansicht nach sei zwischen verschiedenen Arten von Versicherungsverträgen zu differenzieren. Bei Versicherungen im Alltagsgeschäft („Jedermannsverträge“), die weitgehend standardisiert seien, wie der Krankenversicherungs- und Lebensversicherungsvertrag, sei dem Versicherer zuzumuten, seinen Fragenkatalog abschließend zu gestalten. Eine allgemeinzivilrechtliche Aufklärungspflicht bestehe hier deshalb nicht. Nach der gesetzlichen Wertung der Paragrafen 19 ff. VVG dürfe sich der Versicherungsnehmer bei solchen Verträgen darauf verlassen, dass der Versicherer den Bereich der gefahrerheblichen Umstände überblicken könne und sein Bedürfnis nach Information im Hinblick auf solche Umstände entsprechend abgedeckt habe.

Nach einer anderen Auffassung habe der Versicherungsnehmer eine über die Beantwortung der Fragen aus dem Antrag hinausgehende Aufklärungspflicht nur in dem Ausnahmefall, dass der nicht erfragte Umstand zum einen offensichtlich gefahrerheblich, aber zum anderen so selten und fernliegend ist, dass es verständlich und dem Versicherer nicht vorwerfbar sei, wenn dieser nicht danach gefragt habe.

Streitentscheid des OLG Celle

Nach Auffassung des OLG Celle sei der herrschenden Meinung darin zuzustimmen, dass sich über die Anzeigepflicht aus Paragraf 19 Absatz 1 Satz 1 VVG hinaus aus Treu und Glauben auch eine Aufklärungspflicht hinsichtlich solcher Umstände ergeben können, nach denen der Versicherer nicht oder nicht ordnungsgemäß in Textform gefragt habe. Grundsätzlich müsse sich jedoch hierbei der Versicherungsnehmer darauf verlassen können, dass der Versicherer die aus seiner Sicht gefahrerheblichen Umstände erfragt. Diesem obliege nach gesetzlicher Wertung die Mitteilung der Umstände, die er für gefahrerheblich erachtet. Versäume er dies, könne es dem Versicherungsnehmer nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben angelastet werden, wenn der Fragenkatalog für ihn abschließend ist und er weiter gehende Überlegungen, die den Versicherer interessieren könnten, dazu nicht anstellt.

Insofern sei der überwiegenden Auffassung zuzustimmen, dass eine „spontane Anzeigepflicht“ nur bei Umständen bestehe, die zwar offensichtlich gefahrerheblich, aber so ungewöhnlich sind, dass eine auf sie abzielende Frage nicht erwartet werden könne. In dem vorliegenden Fall sei nach dieser Maßgabe jedoch nicht von einer Anzeigepflicht hinsichtlich der Entwicklungsverzögerung des Kindes auszugehen, so feststellend das Oberlandesgericht.

Entwicklungsverzögerung gefahrerheblich für eine Pflegeversicherung?

Indes erscheine es dem Gericht bereits fraglich, ob im vorliegenden Fall die Entwicklungsverzögerung aus Sicht eines Versicherungsnehmers offensichtlich gefahrerheblich für eine Pflegeversicherung ist. Nach Ansicht des OLG Celle dürfte nämlich eine frühkindliche Entwicklungsverzögerung in den meisten Fällen „auswachsen“, ohne dass sich hieraus das Risiko einer Pflegebedürftigkeit ergebe. Allerdings könne eine solche Erkrankung auch auf einer Ursache beruhen, die bei Vorliegen zweifellos gefahrerheblich wäre (zum Beispiel Hirnschädigung aufgrund Sauerstoffmangels bei der Geburt), so das Gericht.

Es erscheine aber zweifelhaft, ob dies genüge, um in diesem Fall eine Gefahrerheblichkeit trotz des Unterbleibens der Frage im Fragenkatalog anzunehmen. Das OLG Celle betonte jedoch, dass dies im Ergebnis dahingestellt bleiben könne, da eine Entwicklungsverzögerung weder sehr selten noch ungewöhnlich ist, sodass es einer Frage des Versicherers hiernach bedürfte.

Das Gericht führte weiter aus, dass ein Versicherer, der eine Pflegeversicherung auch für Kleinkinder anbiete, ohne Weiteres auch mit einer Entwicklungsverzögerung des Kindes rechnen müsse. Dies sei bereits daran zu erkennen, dass nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten eine Entwicklungsverzögerung sogar bereits im System der als Ablehnungsgrund hinterlegt war. Hat der Versicherer dennoch ohne nachvollziehbaren Grund danach nicht gefragt hat, so handele er seinerseits treuwidrig, wenn er hierauf nun die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung stützen möchte, nachdem sich das versicherte Risiko realisiert hat. Selbst wenn man eine Aufklärungspflicht annehme, fehle es nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Falle jedenfalls am Täuschungsvorsatz.

Rücktritt des Versicherers unwirksam

Der Rücktritt des Versicherers sei ebenfalls nicht wirksam erfolgt. Ein Rücktrittsrecht nach Paragraf 19 Absatz 2 VVG bestehe nicht, da der Kläger die schriftlichen Antragsfragen nicht falsch beantwortet und damit seine Anzeigepflicht aus Paragraf 19 Absatz 1 Satz 1 VVG nicht verletzt habe, so das Oberlandesgericht. Die im Rahmen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung diskutierte weitergehende Anzeigepflicht für unerfragte Umstände sei nach Auffassung des Gerichts im Rahmen des Rücktrittsrechts aufgrund der hier getroffenen abschließenden gesetzlichen Regelung ohne Belang.

Ferner komme ein Rücktrittsrecht ohnehin nur in Betracht, wenn der Versicherer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat (Paragraf 19 Absatz 5 Satz 1 VVG). Dies könne hier nicht festgestellt werden, so das Gericht weiter. Die Versicherung könne nämlich das maßgebliche Antragsformular nicht vollständig vorlegen.

Kann die Entscheidung des OLG Celle überzeugen?

Die Entscheidung des OLG Celle kann im Ergebnis überzeugen. Das Gericht bezieht sich in seiner Entscheidung unter anderem auf die Regelung des Paragrafen 19 Absatz 1 VVG im Rahmen der spontanen Anzeigepflicht und betont dabei die gesetzliche Wertung dieser Regelung. Ferner misst es dem Grundsatz von Treu und Glauben die gebotene Bedeutung bei. Zu Recht sieht das Gericht gerade keinen Verstoß gegen Treu und Glauben darin, wenn der Fragenkatalog für den Versicherungsnehmer abschließend ist und er weiter gehende Überlegungen dazu nicht anstellt.

Zum anderen führt das OLG Celle richtigerweise aus, dass das Aufklärungsinteresse unter Beachtung von Treu und Glauben berücksichtigt werden muss, allerdings nur in besonderen Ausnahmefällen. Zutreffend wurde im Streitfall seitens des Gerichts der Ausnahmefall nicht zum Regelfall umgewandelt.

Allerdings weist die Entscheidung auch Unklarheiten im Hinblick darauf auf, wann ein Umstand offensichtlich gefahrerheblich ist. Das OLG Celle bezieht sich dabei auf solche Gefahrumstände, die so ungewöhnlich sind, dass eine auf sie abzielende Frage nicht erwartet werden. Wann diese Voraussetzungen vorliegen, wird jedoch nicht eindeutig festgelegt. Nähere Ausführungen dazu macht das Gericht nicht.

Auswirkungen auf die Praxis

Die Entscheidung des OLG Celle weist eine sehr hohe Relevanz für die Praxis, respektive Vermittler-Praxis auf. Einerseits stärkt diese Entscheidung die Rechte der Versicherungsnehmer hinsichtlich einer etwaigen „spontanen Anzeigepflicht“. Andererseits berücksichtigt sie die Rechte der Versicherer in Bezug auf die Leistungsfreiheit in Ausnahmefällen.

Allerdings bildet weiterhin der allgemein anerkannte Umstand, dass den Versicherungsnehmer keine spontane Anzeigeobliegenheit trifft, den Regelfall. Mithin lässt sich keine eindeutige und einheitliche, höchstrichterliche Regelung für den Fall der sogenannten „spontanen Anzeigeobliegenheit“ im Versicherungsfall feststellen. Jeder Einzelfall muss damit auch „im Einzelfall“ geprüft werden.

Damit bleibt festzuhalten, dass es quasi unabdingbar ist, jeden Versicherungsfall anwaltlich überprüfen zu lassen und frühzeitig eine kompetente Beratung durch versierte Fachanwälte für Versicherungsrecht in Anspruch zu nehmen, um eine spätere Leistungsablehnung im Rahmen der vertraglich zugesicherten Ansprüche des Versicherten bestenfalls zu vermeiden.

Über den Autoren

Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz & IT-Recht, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

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