Ein volljähriger Schüler geht mit zwei Mitschülern während der Pause in den nahegelegenen Stadtpark, um dort zu rauchen. Es ist Winter, und an diesem Tag herrschen Unwetter, Sturm und Schneefall.
So kommt es, dass dem Schüler ein Ast auf Kopf und Körper fällt. Er erleidet ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, das er später gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung als Arbeitsunfall geltend machen will. Doch diese weigert sich zu zahlen. Weil der Schüler sich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf dem Schulgelände aufgehalten habe, habe er nicht unter gesetzlichem Unfallschutz gestanden. Dieser gelte während der Schulzeit nur auf dem Gelände des Lehrinstituts. Der Fall landet vor Gericht.
Der Fall durchläuft mehrere Instanzen und landet schlussendlich beim Bundessozialgericht. Die Richter dort stellen sich auf die Seite der Unfallkasse (Aktenzeichen B 2 U 20/20 R). Der organisatorische Verantwortungs- und Einflussbereich der Schule sei auf das Schulgelände beschränkt, stellen sie klar. Er ende, ebenso wie die Aufsichtspflicht und -möglichkeit, am Schultor. Damit könne der Stadtpark nicht als erweiterter Schulhof angesehen werden – auch nicht, wenn er direkt angrenze.
Eine Plattform, die liefert: aktuelle Informationen, praktische Services und einen einzigartigen Content-Creator für Ihre Kundenkommunikation. Alles, was Ihren Vertriebsalltag leichter macht. Mit nur einem Login.