Finanzamt darf Bonuszahlungen von GKV-Versicherten nicht verrechnen
Bei vielen Krankenversicherten ist es heutzutage so, dass sie Boni von ihrer Krankenkasse erhalten. Wenn es sich hierbei nicht um eine Beitragsrückgewähr handelt, darf das Finanzamt diese nun nicht mehr mit den steuerlich abziehbaren Beiträgen verrechnen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Eine gesetzlich versicherte Angestellte nahm am Bonusprogramm ihrer Krankenkasse teil. 150 Euro bekam sie darüber als Bonuszahlung zugewiesen. Das Finanzamt behandelte diese 150 Euro als Beitragserstattung und senkte daher die Sonderausgaben. Die Frau erklärte wiederum, dass der Bonus eine Entschädigung für von ihr bezahlte Gesundheitsmaßnahmen gewesen sei. Sie haben davon eine osteopathische Behandlung, homöopathische Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel bezahlt.
Das Urteil
Der Bundesfinanzhof stellte sich auf die Seite der Angestellten (Aktenzeichen X R 17/15). Es handele sich in diesem Fall nicht um eine Beitragsrückgewähr, sondern um eine Erstattung von gezahlten Kosten. „Die Bonuszahlung stehe nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern stelle eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar“, heißt es in einer Pressemitteilung dazu.
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