Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums

Die neuen Grenzen für Kranken- und Rentenversicherung

Die Rechengrößen in der Sozialversicherung werden auch für 2017 angepasst. Grundlage der neuen Werte ist die Entwicklung der Einkommen.
© dpa/picture alliance
Das Schild des Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Berlin.

Noch ist die Verordnung nicht rechtskräftig, die die neuen Beitragshöhen für die Sozialversicherung festlegt. Die zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2015 betrug im Bundesgebiet 2,65 Prozent, in den alten Bundesländern 2,46 Prozent und in den neuen Bundesländern 3,91 Prozent. Dafür wird darauf abgestellt, wie sich Bruttolöhne und -gehälter pro Arbeitnehmer entwickelt haben. Nicht berücksichtigt werden Ein-Euro-Jobs.

Die wichtigsten Zahlen für das Jahr 2017 im Überblick: Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat erhöht sich auf 2.975 Euro pro Monat. Das wären 70 Euro mehr als in diesem Jahr. Die Bezugsgröße Ost steigt auf monatlich 2.660 Euro (2016: 2.520 Euro/Monat).

Die Zahl bestimmt zum Beispiel die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und ist für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung verantwortlich.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt für 2017 um 150 Euro auf monatlich 6.350 Euro. Im Osten erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze um 300 Euro auf künftig 5.700 Euro pro Monat.

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Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 57.600 Euro (2016: 56.250 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2017 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 52.200 Euro jährlich, beziehungsweise 4.350 Euro monatlich (2016: 4.237,50 Euro).

Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.

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