PKV-Beiträge zählen zu den Vorsorgeaufwendungen und können als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dies gilt für die eigenen Versicherungsbeiträge sowie für die der privatversicherten Familienangehörigen.
Die Finanzverwaltung berücksichtigt nur die Beiträge für eine Basiskrankenversicherung mit Leistungen, die dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Von der Steuerminderung ausgenommen sind deshalb PKV-typische Mehrleistungen wie Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer im Krankenhaus, Heilpraktikerbehandlung und bestimmte Zahnleistungen.
Im Bereich der Pflege ist der Versicherungsschutz in beiden Systemen identisch. Deshalb werden die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung vollständig berücksichtigt.
Was abzugsfähig ist, berechnet der PKV-Anbieter
Die meisten Privatversicherten haben eine Absicherung, die über den Umfang der Basiskrankenversicherung hinausgeht. Ihr PKV-Beitrag ist deshalb nicht identisch mit dem Beitrag, den sie von der Steuer absetzen können. Mit der Berechnung der abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge müssen sich die Versicherten aber nicht befassen: Dies übernehmen ihre Versicherer. Tarifliche Mehrleistungen werden dabei unter Anwendung der Rechenformel aus der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO) vom gezahlten Versicherungsbeitrag abgezogen.
Die PKV übermittelt die errechneten Beiträge digital über die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) an die Finanzverwaltung. Diese stellt sie im elektronischen Steuererklärungssystem Elster für die Anlage Vorsorgeaufwand (Anlage VOR) bereit.
Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung?
Eigenbeteiligungen wie Selbstbehalte müssen bei der Steuer nicht angegeben werden. Sie spielen allenfalls eine Rolle bei der Frage, ob selbstgetragene Gesundheitskosten über die Basiskrankenversicherung hinaus als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzuerkennen sind.
Das ist der Fall, wenn die seitens der Finanzverwaltung verbindlich festgelegten Schwellenwerte überschritten sind (je nach Familiensituation 1 bis 7 Prozent der Gesamteinkünfte).
Beitragsrückerstattungen verringern die absetzbaren Versicherungsbeiträge in dem Jahr, in dem sie von der PKV ausgezahlt werden. Versicherte müssen sie deshalb bei der Einkommensteuererklärung angeben.
Bis zu Höchstgrenzen ausschöpfen
Werden durch die berücksichtigungsfähigen Versicherungsbeiträge zur privaten Krankenvollversicherung und Pflegepflichtversicherung nicht bereits die Höchstgrenzen der Vorsorgeaufwendungen ausgeschöpft, können auch Beiträge zu Beitragsentlastungstarifen, Krankenzusatz- und Pflegezusatzversicherungen als sonstige Vorsorgeaufwendungen bei der Steuer angegeben werden.
Die Höchstgrenzen liegen für abhängig Beschäftige und Beamte bei 1.900 Euro und für Selbstständig bei 2.800 Euro pro Jahr. Gerade bei Beamten mit hohen Beihilfesätzen oder Selbstständigen, die aufgrund hoher Selbstbehalte niedrige Beiträge zahlen, sind diese Grenzen oftmals noch nicht überschritten.