Medizinische Hilfsmittel wie Rollstühle, Geh-, Seh- und Hörhilfen oder Prothesen sind beim Vertragsabschluss für viele Kunden noch kein Thema. Makler sollten diesem Punkt dennoch angemessene Beachtung schenken. Ansonsten drohen später unerwartete Kosten.
Geschlossener und offener Hilfsmittelkatalog – der Unterschied
Entscheidend ist zunächst der Unterschied zwischen einem geschlossenen und einem offenen Hilfsmittelkatalog. Tarife mit der geschlossenen Variante erstatten ausschließlich Kosten für Hilfsmittel, die Teil einer sogenannten „abschließenden Aufzählung“ sind. Alle Hilfsmittel, die dort nicht genannt werden, sind nicht erstattungsfähig, selbst wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. So ist zum Beispiel ein ausgebildeter Blindenhund (Kosten: bis zu 25.000 Euro) in der Regel nicht Bestandteil eines geschlossenen Katalogs. Auch dann nicht, wenn ein augenärztliches Attest vorliegt. Ein offener Hilfsmittelkatalog umfasst dagegen alle medizinisch notwendigen Hilfsmittel (und damit in der Regel auch den erwähnten Blindenhund) ohne Beschränkung auf eine festgelegte Liste.
Großer Vorteil: Damit können auch künftige, innovative Hilfsmittel unter den Versicherungsschutz fallen – sofern die tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gerade dieser Zusatz erfordert allerdings einen gezielten Blick in die Vertragsbedingungen.
Offener Hilfsmittelkatalog – mit Einschränkungen?
Wie zukunftssicher ein Tarif mit offenem Hilfsmittelkatalog tatsächlich ist, hängt von vertraglichen Details ab. Makler sollten vor allem auf diese möglichen Einschränkungen achten:
- Gibt es Erstattungshöchstbeträge für einzelne Hilfsmittel?
- Ist ein genereller Eigenanteil (oft zwischen 10 und 25 Prozent der Rechnungssumme) festgelegt?
- Ist eine Zweckbegrenzung vereinbart? Erstattet werden Hilfsmittel dann „nur bis zur Wiederherstellung der Grundfunktion“ oder „zur zweckmäßigen Standardversorgung“. Das heißt: GKV-Niveau statt bestmöglicher Versorgung.
- Enthält der Tarif einen Innovationsausschluss? Neue, noch nicht am Markt etablierte Technik ist nicht im Leistungsumfang enthalten.
Fazit: Ein offener Hilfsmittelkatalog ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass künftige medizinische Innovationen mitversichert sind. Er garantiert dies jedoch nicht automatisch. Nur ein Tarif mit möglichst wenig Einschränkungen bietet umfassenden, langfristigen Schutz – was übrigens auch für Heilmittel gilt.