Meldepflichten des Arbeitgebers

So gehen Unternehmen mit dem PKV-Wechselwunsch des Arbeitnehmers richtig um

Wenn ein Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln möchte, fragen sich viele Arbeitgeber, welche Pflichten sich daraus für sie ergeben. Rechtsanwältin Maike Ludewig von der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erklärt in ihrem Gastbeitrag, wie Unternehmen dabei rechtliche Stolpersteine vermeiden können.
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Maike Ludewig, Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

Viele Arbeitnehmer sind in der Situation, dass Sie aufgrund Ihres (hohen) jährlichen Arbeitseinkommens die Wahl haben, ob sie in der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung versichert sein möchten. Hat der Arbeitnehmer sich einmal für die private Krankenversicherung entschieden, so ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung jedoch nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich.

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Im Folgenden möchten wir uns jedoch mit der Frage beschäftigen, welche Pflichten dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit einem etwaigen Wechsel seines Arbeitnehmers in die private Krankenkasse obliegen:

Grundsätzlich sind Angestellte und Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Übersteigt das Jahresarbeitsentgelt jedoch eine bestimmte Grenze, so kann diese Versicherungspflicht entsprechend entfallen. Maßgebend hierfür ist das für das kommende Kalenderjahr anzunehmende Arbeitsentgelt. Dieses ist seitens des Arbeitgebers festzustellen. Sollte der Arbeitgeber feststellen, dass die Grenze überschritten werden wird, so ist er verpflichtet, dies der Einzugsstelle mitzuteilen. Der Arbeitnehmer hat sodann die Wahl zwischen einer freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen, oder dem Eintritt in die private Krankenversicherung.

Einzugsstelle ist zu informieren

Sobald der Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze – nicht nur vorübergehend – unterschreitet, lebt die gesetzliche Versicherungspflicht wieder auf und der Arbeitnehmer unterliegt dieser ab dem Zeitpunkt, in dem der Tatbestand zur Befreiung nicht mehr erfüllt ist. Unerheblich ist dabei, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber hiervon Kenntnis haben.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der zuständigen Einzugsstelle mitzuteilen, dass das Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers die Grenze unterschritten hat beziehungsweise unterschreitet und die Versicherungspflicht somit wieder eingetreten ist.

Unterlässt der Arbeitgeber diese Mitteilung, so können die Versicherungsbeiträge auch nachträglich erhoben werden, ohne dass dies rechtsmissbräuchlich wäre. Auch ein Säumniszuschlag in nicht unbeachtlicher Höhe kann zusätzlich erhoben werden.

Grund hierfür ist, dass den Arbeitgeber in diesem Falle ein Verschulden treffen kann beziehungsweise vermutlich wird. Dem Arbeitgeber wird bekannt sein, dass er einen Arbeitnehmer abhängig beschäftigt und dieser grundsätzlich einer Beitragspflicht unterliegt. Nach Mitteilung der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze an die gesetzliche Einzugsstelle dürfte ihm auch bekannt sein, dass eine Versicherungspflicht aufgrund dessen nicht weiterbesteht. Aber:

Einem Arbeitgeber obliegt es, Änderungen in der Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenzen genauso wie ein Über- oder Unterschreiten aufgrund von höheren oder niedrigeren Entgeltzahlungen zu berücksichtigen und seine Meldungen an die Einzugsstelle gegebenenfalls zu korrigieren“. (SG Duisburg, Urteil vom 21.04.2016, S 10 R 1224/15; LSG Baden- Württemberg, Urteil vom 13.03.2012, L 11 KR 4952/10)

Das Jahresarbeitsentgelt ist somit regelmäßig – gerade auch zum Jahreswechsel – von dem Arbeitgeber hinsichtlich der jeweiligen Entgeltgrenze zu kontrollieren. Sollte der Arbeitgeber diese Überprüfungen nicht vornehmen, so ist ihm zumindest ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

Oftmals ist dem Arbeitgeber diese „Pflicht“ nicht bekannt, sodass es zu erheblichen Beitragsforderungen der Einzugsstelle kommen kann, obwohl der Arbeitgeber bereits den Arbeitgeberzuschuss zu den Aufwendungen für die private Krankenversicherung gezahlt hat. Hinzukommen können zudem Säumniskosten.

Rechtsanwältin Maike Ludewig ist für die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte tätig.

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