Vor dem Landgericht Dortmund hatte ein PKV-Kunde geklagt, weil sein Versicherer statt des 8,2-fachen Satzes der Gebührenordnung für Zahnärzte lediglich den 2,3-fachen Satz erstatten wollte. Laut Versicherer fehlte die Begründung dafür, warum der Zahnarzt ein höheres Honorar verlangte. Wie das Gericht entschied.
Nach Ansicht des Landgerichts Dortmund muss ein Zahnarzt in der Honorarvereinbarung nicht begründen, warum er den 2,3-fachen Satz der gesetzlichen Gebührenordnung für Zahnärzte überschreitet (Aktenzeichen 2 O 268/12).
Vielmehr seien private Krankenversicherer (PKV) dazu verpflichtet, Rechnungen bis zum 3,5-fachen Satz zu erstatten, wenn, wie im vorliegenden Fall, der PKV-Vertrag die Erstattung bis zum Höchstsatz der gesetzlichen Gebührenordnung vorsieht. Das berichtet das Versicherungsjournal.
Die Erstattung des 8,2-fachen Satzes lehnten die Richter allerdings ab, da aus dem Vertrag klar hervorginge, dass die Kostenübernahme auf den Höchstsatz begrenzt sei.
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