Millionen von Menschen arbeiten gegenwärtig im Homeoffice. © picture alliance/dpa | Sebastian Gollnow
  • Von Achim Nixdorf
  • 06.05.2021 um 18:45
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Dieses Urteil dürfte für Diskussionen sorgen: Das Landessozialgericht NRW entschied kürzlich, dass ein Sturz auf dem Weg ins Homeoffice kein versicherter Arbeitsunfall ist. Der Kläger, ein Gebietsverkaufsleiter aus dem Raum Aachen, will das aber nicht hinnehmen. Der Fall liegt jetzt beim Bundessozialgericht in Kassel.

Die Corona-Pandemie hat den Arbeitsalltag grundlegend verändert. Millionen Berufstätige arbeiten derzeit in den heimischen vier Wänden. Dort ist der Weg zur Arbeit denkbar kurz. Trotzdem kann es auch hier zu schweren Unfällen kommen. Liegt dann ein Arbeitsunfall vor?

Für das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ist die Antwort klar. In einem just veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: L 17 U 487/19) stellte es fest, dass ein Sturz auf dem Weg ins Homeoffice kein Arbeitsunfall sei. Daher bestehe auch kein Anspruch gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Streit ist inzwischen beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig, also noch nicht abschließend geklärt.

Was ist geschehen?

Ein Gebietsverkaufsleiter aus dem Raum Aachen, der regelmäßig im Homeoffice arbeitet, stürzt im September 2018 auf dem Weg in sein privates Büro eine Wendeltreppe herunter und erleidet dabei einen Brustwirbeltrümmerbruch.

Der Mann fordert daraufhin bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ein, die diese aber mit der Begründung ablehnt, dass in diesem Fall kein Arbeitsunfall vorliege. Der Sturz habe sich Zuhause zugetragen und daher nicht auf einem versicherten Weg.

Es kommt zur Klage und der Fall landet schließlich vor dem nordrhein-westfälischen Landessozialgericht (LSG) in Essen. Doch auch hier schließt man sich der Auffassung der Berufsgenossenschaft an. Inzwischen liegt der Ball beim Bundessozialgericht in Kassel (Aktenzeichen: B 2 U 4/21 R), wo der Kläger Revision eingelegt hat. Der Ausgang ist also noch offen.

Das Urteil des Landessozialgerichts

Die Richter am Landessozialgesetz sehen in dem konkreten Fall die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls als nicht erfüllt an. Der vom Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit zurückgelegte Weg sei weder als Weg zur Arbeit noch als Betriebsweg gesetzlich unfallversichert.

Bei der Wegeunfallversicherung beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes, urteilte das Gericht. Ein im Homeoffice Beschäftigter könne daher „niemals innerhalb des Hauses beziehungsweise innerhalb der Wohnung“ wegeunfallversichert sein.

Auch eine Unfallentschädigung als „versicherter Betriebsweg“ scheide aus. Denn ein Betriebsweg sei eine Strecke, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werde. Vor- und Nachbereitungen fielen nicht darunter. Der Verkaufsleiter habe sich aber auf die Wendeltreppe begeben, „um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Homeoffice am Unfalltag erstmalig aufzunehmen“.

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Achim Nixdorf

Achim Nixdorf ist seit April 2019 Content- und Projekt-Manager bei Pfefferminzia. Davor arbeitete er als Tageszeitungs- und Zeitschriftenredakteur mit dem Fokus auf Verbraucher- und Ratgeberthemen.

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