Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. © Joe Miletzki
  • Von Redaktion
  • 05.07.2016 um 07:46
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Empfiehlt ein Versicherungsvermittler einem gesetzlich Krankenversicherten den Wechsel in eine private Krankenversicherung (PKV) besteht eine intensive Beratungs- und Dokumentationspflicht. Fehler hierbei führen zur Umkehr der Beweislast und zu Schadenersatz.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm zur Beweislastumkehr bei mangelhafter Dokumentation eines Versicherungsvertreters bestätigt. Das berichtet Rechtsanwalt Norman Wirth, der das OLG-Urteil (Geschäftszeichen I-20 U 116/13) erstritten hat. Berater, die ihren Kunden einen Wechsel von der GKV in die PKV empfehlen und das Beratungsgespräch nicht ordentlich dokumentieren, sind demnach in der Beweispflicht.

Der Fall

Der damals 56-jährige Kläger wandte sich 2008 an seine örtliche Sparkasse, weil er über die Verbesserung seiner Altersvorsorge beraten werden wollte. Dabei zeigte er auch Interesse für eine Zusatzversicherung zur seiner gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Er war vorher Zeit seines Lebens gesetzlich krankenversichert. Nach mehrjähriger Arbeitslosigkeit hatte er nun eine freiberufliche Tätigkeit als gesetzlicher Betreuer aufgenommen und nur eine recht geringe staatliche Rente zu erwarten. Gleichwohl empfahl ihm die Mitarbeiterin der Sparkasse den Abschluss einer privaten Krankenversicherung (PKV).

Dabei klärte die Beraterin den Kunden nicht über die wesentlichen Nachteile dieses Wechsels auf. Dazu zählt zum einen der Umstand, dass die PKV-Beiträge einkommensunabhängig sind und wegen fehlender Altersrückstellungen im Alter deutlich steigen können.

Das stellte der Kläger einige Jahre später fest und verlangte Schadenersatz. Eine Rückkehr in die GKV war ihm nicht mehr möglich. Der Versicherer und die Sparkasse weigerten sich jedoch Schadenersatz zu leisten. Der Kläger zog vor Gericht – und gewann.

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