BGH bestätigt OLG-Urteil

Bei mangelnder Dokumentation liegt die Beweislast beim Berater

Empfiehlt ein Versicherungsvermittler einem gesetzlich Krankenversicherten den Wechsel in eine private Krankenversicherung (PKV) besteht eine intensive Beratungs- und Dokumentationspflicht. Fehler hierbei führen zur Umkehr der Beweislast und zu Schadenersatz.
© Joe Miletzki
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm zur Beweislastumkehr bei mangelhafter Dokumentation eines Versicherungsvertreters bestätigt. Das berichtet Rechtsanwalt Norman Wirth, der das OLG-Urteil (Geschäftszeichen I-20 U 116/13) erstritten hat. Berater, die ihren Kunden einen Wechsel von der GKV in die PKV empfehlen und das Beratungsgespräch nicht ordentlich dokumentieren, sind demnach in der Beweispflicht.

Der Fall

Der damals 56-jährige Kläger wandte sich 2008 an seine örtliche Sparkasse, weil er über die Verbesserung seiner Altersvorsorge beraten werden wollte. Dabei zeigte er auch Interesse für eine Zusatzversicherung zur seiner gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Er war vorher Zeit seines Lebens gesetzlich krankenversichert. Nach mehrjähriger Arbeitslosigkeit hatte er nun eine freiberufliche Tätigkeit als gesetzlicher Betreuer aufgenommen und nur eine recht geringe staatliche Rente zu erwarten. Gleichwohl empfahl ihm die Mitarbeiterin der Sparkasse den Abschluss einer privaten Krankenversicherung (PKV).

Dabei klärte die Beraterin den Kunden nicht über die wesentlichen Nachteile dieses Wechsels auf. Dazu zählt zum einen der Umstand, dass die PKV-Beiträge einkommensunabhängig sind und wegen fehlender Altersrückstellungen im Alter deutlich steigen können.

Das stellte der Kläger einige Jahre später fest und verlangte Schadenersatz. Eine Rückkehr in die GKV war ihm nicht mehr möglich. Der Versicherer und die Sparkasse weigerten sich jedoch Schadenersatz zu leisten. Der Kläger zog vor Gericht – und gewann.

Das Urteil

Das Berufungsgericht urteilte, dass es bei mangelhafter, gesetzlich vorgeschriebener Dokumentation bei der Versicherungsvermittlung zu einer Umkehr der Beweislast kommt. Zwar trage die Beweislast für die Verletzung der Beratungspflichten grundsätzlich derjenige, der sich auf eine solche Beratungspflichtverletzung beruft, hier also Kläger, erklärt Wirth. Bei nicht ordnungsgemäßer Dokumentation könne sich die Beweislast aber umkehren, so dass dem Versicherer beziehungsweise seinem Vertreter – hier also der Sparkasse – die Beweislast für eine ordnungsgemäße Beratung zukommt.

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Der Beratungsdokumentation soll der wesentliche Gesprächs- und Beratungsinhalt entnommen werden können. Im vorliegenden Fall war dies laut OLG Hamm „nicht einmal im Ansatz“ der Fall.

Das meint der Experte

„Alle Vermittler – ob Makler, Vertreter oder auch und insbesondere Insurtechs – tun gut daran, dieser Gefahr durch korrekte und gesetzeskonforme Beratung und Dokumentation entgegen zu treten“, sagt Wirth. Ausnahmen gebe es weder für vermittelnde Sparkassen noch für Fintechs.

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