Erst jüngst urteilte das Hessische Landessozialgericht, dass Versicherte nur dann eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen können, wenn sie auf dem Dienstweg waren. Geklagt hatte eine Sekretärin, die auf einer Treppe gestürzt war. Ihr Ziel – Reinigung oder daneben liegendes Fast-Food-Restaurant für die Mittagspause – war nicht eindeutig ermittelbar, sodass sie keine Leistungen erhält.
Schon dieses Beispiel zeigt, dass sich eine private Unfallversicherung, die ungeachtet des Dienst- oder Privatweges leistet, durchaus lohnen kann. Hier noch ein weiteres Beispiel: Ein Kläger meldete sich wegen Unwohlseins von einer Bildungsmaßnahme ab und wollte auf dem Heimweg bei einem Freund vorbeigehen. Als er an einer anderen Haltestelle als seiner eigenen ausstieg, wurde er von einer Straßenbahn angefahren. Das Sozialgericht entschied, dass es sich hierbei nicht um einen versicherten Unfall handelt.
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