Lohnsteuerhilfeverein erklärt

Was Rentner über die Aktivrente wissen sollten

Die Bundesregierung hat die Aktivrente eingetütet. Damit ist klar, dass Rentner ab 2026 zusätzlich steuerfrei Geld verdienen dürfen. Doch welche Einzelheiten und Feinheiten gibt es noch? Der Lohnsteuerhilfeverein hat alles zusammengetragen und erklärt.
Älterer Elektriker arbeitet: Durch die Aktivrente sollen Rentner steuerfrei Einkommen hinzuverdienen können
© picture alliance / Bildagentur-online/Leitner-McPho
Älterer Elektriker arbeitet: Durch die Aktivrente sollen Rentner steuerfrei Einkommen hinzuverdienen können

Nach langen Diskussionen wurde Ende 2025 die Aktivrente beschlossen. Damit können seit 1. Januar 2026 sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, zusätzlich zur Rente bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei dazuverdienen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) erklärt, für wen die Aktivrente infrage kommt, welche Vor- und Nachteile sie hat und worauf Betroffene achten sollten – vor allem bei gleichzeitigem Empfang einer Hinterbliebenenrente.

Was ist die Aktivrente?

Mit der sogenannten Aktivrente will der Gesetzgeber Anreize schaffen, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter erwerbstätig zu bleiben. Sie richtet sich an sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Ab dem Monat danach können sie bis zu 2.000 Euro pro Monat beziehungsweise bis zu 24.000 Euro im Jahr steuerfrei hinzuverdienen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob bereits eine Altersrente oder andere Versorgungsbezüge bezogen werden. Ausgenommen von der Aktivrente sind allerdings Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft. Auch Minijobs fallen nicht unter die Regelung. Ebenso wenig können Beamtinnen und Beamte, die über die Regelaltersgrenze hinaus in ihrem Dienstverhältnis tätig sind, die Aktivrente nutzen.

Welche Vorteile bietet die Aktivrente?

Der größte Vorteil der Aktivrente liegt im steuerfreien Hinzuverdienst: Bis zu 2.000 Euro monatlich bleiben vollständig steuerfrei. Dieser Freibetrag kann sogar dann genutzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis über die Steuerklasse VI abgerechnet wird – vorausgesetzt, der oder die Arbeitnehmende bestätigt dem Arbeitgeber, dass der Freibetrag nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis berücksichtigt wird.

Die steuerfreien Einnahmen aus der Aktivrente unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass sie den Steuersatz für das steuerpflichtige Einkommen nicht erhöhen.

Welche Einschränkungen oder Nachteile gibt es bei der Aktivrente?

Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag, sodass bis zu 24.000 Euro im Kalenderjahr steuerfrei bleiben können. Der Jahresbetrag ist zu kürzen, wenn die Voraussetzungen in einzelnen Monaten nicht vorliegen, weil beispielsweise die Regelaltersrente erst im Laufe des Jahres erreicht wird. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass Arbeitslohn bezogen wird, für den der oder die Arbeitgebende gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge zahlen muss.

Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, etwa Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge oder Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, können nach anderen Vorschriften steuerfrei bleiben und sind dann nicht auf die steuerfreie Aktivrente anzurechnen. Außerdem wird der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung dem Rentenkonto des Aktivrentners grundsätzlich nicht gutgeschrieben, sondern fließt in die allgemeine Rentenkasse.

Fallen bei der Aktivrente trotz Steuerfreiheit Abgaben an?

Auch wenn die Einnahmen aus der Aktivrente steuerfrei sind, unterliegen sie weiterhin der Sozialversicherungspflicht. Insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen weiterhin gezahlt werden. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann unter Umständen freiwillig weiter Beiträge zur Rentenversicherung leisten. Arbeitgebende sind unabhängig davon verpflichtet, Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuführen.

Muss die Aktivrente beantragt werden?

Eine gesonderte Beantragung der Aktivrente ist nicht erforderlich. In der Regel wird der Freibetrag direkt über die Arbeitgebenden im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt. Sollte es dabei zu Abweichungen kommen, kann der Freibetrag auch im Nachhinein über die Einkommensteuererklärung korrekt berücksichtigt werden.

Wirkt sich die Aktivrente auf die Witwenrente aus?

Für Bezieherinnen und Bezieher einer Witwen- oder Hinterbliebenenrente ist besondere Vorsicht geboten: Sie sollten sich vor Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen der Aktivrente unbedingt beim zuständigen Rentenversicherungsträger informieren. Denn das zusätzliche Einkommen kann – je nach individueller Situation – zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente führen, da die Aktivrente in dem Fall als anrechenbares Einkommen zählt.

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