Vorläufige Insolvenz

Bafin: Sonderkündigungsrecht für Element-Kunden

Im Falle des insolventen White-Label-Versicherers Element Insurance weist nun die Bafin darauf hin, dass Kunden ein Sonderkündigungsrecht haben. Die nötige gesetzliche Grundlage liefert sie gleich mit.
Finanzaufsicht Bafin: Sonderkündigungsrecht bei Element Insurance möglich
© picture alliance / | Daniel Kalker
Finanzaufsicht Bafin: Sonderkündigungsrecht bei Element Insurance möglich

Die Finanzaufsicht Bafin hat sich zum vorläufig insolventen White-Label-Versicherer Element Insurance geäußert. Demnach rät sie zwar nicht ausdrücklich dazu, dass Versicherte ihre Verträge kündigen. Indirekt weist sie aber darauf hin, dass genau das möglich ist.

„Betroffene sollten unbedingt prüfen, ob sie alternativen Versicherungsschutz benötigen“, schreibt sie beispielsweise. Das heißt nichts anderes als: Sie sollen sich schon mal nach neuen Verträgen umsehen.

Natürlich sollten sie zuvor überhaupt erstmal klären, ob sie Element-Kunden sind. Dazu sollten sie laut Bafin ihre Vertragsunterlagen einsehen, um festzustellen, wer der Risikoträger ist.

Weil Element wegen des vorläufigen Insolvenzverfahrens den Versicherungsschutz nicht mehr komplett gewährleisten kann, werde es die außerordentliche Kündigung der Kunden akzeptieren. Dabei könnten die sich auf Paragraf 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) berufen. In diesem Paragraf geht es um „Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund“. So ein wichtiger Grund liegt laut Gesetz vor, wenn dem kündigenden Teil „die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses […] nicht zugemutet werden kann“.

Bevor sie jedoch kündigen, sollten Element-Kunden sichergehen, dass sie einen neuen Vertrag bei einem anderen Versicherer abgeschlossen haben. „Der Beginn des Versicherungsschutzes eines möglichen neuen Vertrages sollte nahtlos an die Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit Element anknüpfen“, schreibt die Bafin.

Und dann bestätigt sie, was ohnehin schon Rechtsexperten erklärt haben: Falls das endgültige Insolvenzverfahren über Element beginnt, enden die Verträge „in den allermeisten Fällen bereits einen Monat nach Eröffnung des Verfahrens“.

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Autor

Andreas

Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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