Faszinierend und todlangweilig zugleich – das sind Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) in der Regel. Sie bilden den Versicherungsschutz und damit das eigentliche Produkt, das der Kunde kauft. Aber weil sie eben so unbeschreiblich langweilig und unverständlich sind, liest man sie lieber nicht und hofft, dass es schon gutgehen wird.
HDI ist dieser Umstand bewusst. Deshalb hat er den eigentlichen AVB die sogenannten ERL-BU angehängt: Erläuterungen und Hinweise zum Versicherungsschutz und zu den Bedingungen. Es ist zwar grundsätzlich zweifelhaft, ob der Kunde Bedingungen eher liest, wenn der Versicherer sie verlängert hat. Aber man muss hier schon lobend anerkennen, dass HDI um Verständigung zwischen Versicherer und Kunde bemüht ist.
Über dem Marktstandard
Da die Bedingungen der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) Ego Top vom HDI schon immer über dem Marktstandard lagen, ist es nachvollziehbar, dass der Versicherer die Überarbeitung des Produkts auf die lange Bank geschoben hat. Möchte man die AVB also kritisieren, muss man deutlich machen, dass man hier auf hohem Niveau jammert. Allerdings darf auch ein guter BU-Anbieter nicht darauf hoffen, dass Mängel einfach so durchgehen.
Was vielleicht noch als mein persönliches Problem gewertet werden darf, ist die etwas erschwerte Lesbarkeit des Textes. Ich hatte das eine oder andere Mal den Eindruck, als würde HDI versuchen, gleichzeitig lesbar und rechtsverbindlich zu bleiben. Das klappt aber nicht immer.
Beispielsweise weist die Gesellschaft darauf hin, dass sie bei Studenten bei der Tarifierung den angestrebten Beruf berücksichtigt – was in der Regel zu einer besseren Einstufung führt. In den Bedingungen ist das aber nicht unbedingt zu erkennen: „Über den maßgeblichen Beruf beziehungsweise über die beruflichen Tätigkeits- und Anforderungsprofile im Falle eines Eintritts während der Ausbildung kann und soll mit uns bereits bei Vertragsabschluss eine Vereinbarung getroffen werden.“
Ob die Formulierung „kann und soll“ dem Versicherer vor Gericht die Möglichkeit geben soll, bei Verletzung dieser Obliegenheit nach Paragraf 21 VVG vom Vertrag zurückzutreten oder ob der Versicherer andeuten möchte, dass er hier bei einer Verletzung Milde walten lassen würde, lässt sich anhand des Textes nicht klären. Unterm Strich ist diese Formulierung aber sicherlich weder gut lesbar noch rechtlich verbindlich.
Verzicht auf die Meldepflicht?
Im Hinblick auf Obliegenheitsverletzungen ist es außerdem wenigstens außergewöhnlich, dass der Versicherer ausdrücklich darauf hinweist, dass der Kunde zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen zurückzahlen muss. Dieser Hinweis hätte rein klarstellenden Charakter. Da HDI aber als eine von wenigen Gesellschaften die Meldepflicht bei gesundheitlicher Verbesserung und der Aufnahme eines Berufs nicht in den Obliegenheiten stehen hat, wird dieser Hinweis brandgefährlich. Unter strenger Auslegung könnte so der vermeintliche Verzicht auf die Meldepflicht ausgehebelt werden.
Selbstverständlich sollte der Kunde im Sinne des Kollektivs nicht mehr Leistung erhalten, als ihm zusteht. Aber die AVB sind dazu da, genau das klar zu regeln. Auch wenn die jetzige Regulierungspraxis von einer strengen Auslegung absieht, wäre es im Kundensinne wünschenswert, entweder einen konkreten Verzicht der Meldepflicht aufzunehmen oder die Pflicht zur Rückzahlung zu konkretisieren.
Mittlerweile ist der Marktdruck sicherlich so hoch, dass die Einführung einer Arbeitsunfähigkeitsklausel (AU-Klausel) unvermeidlich ist. Über Sinn und Unsinn dieser Klausel gibt es sicherlich mehrere Meinungen. Reicht es, dass der Kunde eine Krankschreibung vorlegt, damit der Versicherer leistet – so wie bei HDI der Fall –, ist das auf jeden Fall ein Vorteil. Muss der Kunde erst eine Berufsunfähigkeit beweisen, gibt es für gewöhnlich eine langwierige und schwierige Prüfung.
Und selbst hier gibt es eine Kehrseite. Erkennt der Versicherer die AU schnell an und leistet er für 24 Monate, ist es durchaus möglich, dass der dann notwendige Nachweis der BU deutlich schwerer zu führen ist, als es vor 24 Monaten gelungen wäre. HDI hat also eine AU-Klausel erschaffen, die es dem Kunden im Zweifel nicht unbedingt leichter macht und auch nicht schneller zur Leistung führen würde.
Lange Leistung
Die Leistung ist auf 24 Monate begrenzt, was derzeit gerade mal zwei weitere Anbieter machen. Der Standard liegt bei 18 Monaten, während ein Anbieter aufgrund einer Krankschreibung auch unbegrenzt leisten würde.
HDI leistet nur, wenn die Ursache der Krankschreibung bei Antragstellung besteht. Damit ist eine rückwirkende Anmeldung von Ansprüchen nicht möglich. Das ist wiederum im Negativen einzigartig. Da der Kunde gleichzeitig auch Leistung wegen BU beantragen muss, ist der Vorteil des erleichterten Zugangs dahin. Andererseits könnte sich der Kunde bei erfolgreichem Nachweis der BU eine erneute Beweisführung in 24 Monaten sparen.
Der Kunde muss auf Verlangen des Versicherers auch beim Nachweis der Krankschreibung Unterlagen zu beruflichen Fähigkeiten und Kenntnissen, über den Beruf und so weiter bei Vertragsabschluss beibringen. Das erscheint gerechtfertigt, da HDI die Möglichkeit haben muss, eine vorvertragliche Anzeigepflicht zu überprüfen. Denn auch die Falschangabe des Berufs kann zu empfindlichen Sanktionen für den Kunden führen.
Warum HDI aber auch Unterlagen zum Beruf bei Antragsstellung anfordert, erschließt sich mir nicht. Was er hier bei der Leistung wegen Krankschreibung prüfen will, wenn doch die Vorlage einer Krankschreibung als Nachweis ausreicht, kann ich nicht nachvollziehen. Die AU-Klausel bietet auch für den Versicherer die Möglichkeit einer vereinfachten Leistungsprüfung. Wenn HDI aber die komplette Palette beansprucht, wird sich hier keine Ersparnis erzielen lassen.
Alles in allem bleibt das Produkt Ego Top SBU der HDI eine gute und sinnvolle Lösung für viele Kunden. Durch die neue AU-Klausel hat der Versicherer aber nicht unbedingt einen Mehrwert geschaffen. Daher ist es zu begrüßen, dass dieser Baustein nur optional ist.
Über den Autoren
Philip Wenzel ist Fachwirt für Versicherungen und Finanzen (IHK) und betreut bei Freche Versicherungsmakler aus dem bayerischen Kemnath die biometrischen Risiken. Als gelernter Historiker ist Wenzel immun gegen Langeweile und kann auch längere Bedingungswerke ohne Schaden lesen und analysieren.
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