Nachfolgeplanung für Makler

„Den Kunden im Fall der Fälle nicht im Regen stehen lassen“

Menschen kommen, Menschen gehen. Makler auch. Plötzliche Todesfälle machen schnell die Runde und die Überraschung ist groß, wenn es einen Kollegen nicht mehr gibt. Was passiert dann mit den Kunden und welchen Anspruch haben die Erben? Auf diese Fragen geht Unternehmensberater Peter Schmidt in seiner neuen Kolumne ein.
© Panthermedia
Viele Makler haben für den Fall ihres Todes keinen Notfallplan erarbeitet. Das sollten sie schleunigst nachholen, empfiehlt Unternehmensberater Peter Schmidt – schon alleine im Interesse ihrer Kunden.

Auch in diesem Sommer sind Makler plötzlich oder nach langer Krankheit verstorben. In manchen Fällen stellen Angehörige die Nachricht vom Tod noch in die sozialen Medien. In anderen Fällen zeigt nur das Schweigen, dass der Kollege nicht mehr da ist.

In einem Fall suchte die Vermieterin eines Maklerbüros in Rheinland-Pfalz im Internet nach Verwandten eines Maklers und bat Versicherungsgesellschaften, die Kundenakten abzuholen. Das Sozialamt sei bereits informiert. Zweifellos ein krasser Fall, der aber das Problem fehlender Notfallregelungen illustriert.

Im Vermittlerbarometer des AfW-Bundesverbands vom Vorjahr wurde den teilnehmenden Maklern die Frage gestellt: Sollten Sie zu Tode kommen, ist für Ihr Unternehmen wie folgt gesorgt? Jeder Fünfte machte keine Angaben. Über 35 Prozent wählten eine der angebotenen Antwortmöglichkeiten mit dem Beginn „Gar nicht…“. Als Motive wurden genannt: Ich habe keine Erben oder ich verlasse mich auf die gesetzliche Erbfolge.

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Beide Gründe kann man so sehen, wenn man will. Aber gerade von Maklern als Sachwalter der Kunden erwartet man doch wohl etwas mehr. Hunderte von Kunden im Fall der Fälle im Regen stehen und dem Lauf der Dinge des Markts zu überlassen hat nichts mit Berufsethos als ehrbarer Kaufmann zu tun. Selbst wenn man keine Erben hat, kann man auf verschiedenem Wege für Kunden und Mitarbeiter eine sinnvolle Nachfolge regeln.

Das verdrängte Thema: Vorsorge für den Notfall

Fast 15 Prozent der Teilnehmer der Befragung wollen sich auf die gesetzliche Erbfolge verlassen. Haben sich diese Makler einmal die Frage gestellt, was und an wen hier etwas vererbt werden kann? Ich denke: Oft nicht. Firmenanteile kann man vererben, wenn es sich beispielsweise um eine Makler-GmbH handelt. Dafür braucht es bei den Erben auch keine besonderen Bedingungen.

Schwieriger wird das schon bei Einzelunternehmern mit Kunden, mit denen kein Maklervertrag mit dem Passus zur Nachfolgeregelung bei Tod besteht. Dann können Erben, selbst wenn diese die Voraussetzungen für eine Gewerbeanmeldung als Makler erfüllen würden, diese Kunden laut Datenschutz-Gesetzgebung meist gar nicht übernehmen. Der Verlass auf die Erbfolge kann sich damit schwieriger gestalten als von manchem Makler vermutet.

Mein Pool wird das schon machen

Eine gewisse Sorge um den Kunden ist bei den über 14 Prozent der Makler, die an der Befragung teilgenommen haben, zu spüren, wenn diese angekreuzt haben: „Ich verlasse mich auf die Bestandsgarantie meines Maklerpools.“ Aus Sicht des Kunden ist dies durchaus richtig, denn der Maklerpool ist nicht nur Dienstleister sondern auch aktiver Akteur bei den Versicherungsverträgen.

In anderem Zusammenhang, aber für das Thema Erbe von Beständen auch anwendbar, heißt es in einem Artikel der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Michaelis:

„Diese (Versicherungsverträge) ‚gehören‘ dann nicht mehr dem akquirierenden Makler. Am ehesten ist das am Insolvenzfall eines Pools nachvollziehbar. Dann kann der Pool dem Makler im Vorfeld noch so viele (schuldrechtliche) Versprechungen gemacht haben, um ihn an sich zu binden. Im Pool-Insolvenzfall wird der Insolvenzverwalter die Vergütungen aus den Versicherungsverträge so schnell er nur kann in die Insolvenzmasse bringen.“

Die Makler, die sich auf den Pool verlassen, können sich zwar auf eine mehr oder weniger gute Kundenbetreuung durch eine automatisierte Digitalbetreuung, eine Betreuung durch ein Call Center oder eine Weitergabe der Verträge an andere Pool-Partner verlassen, aber die Frage der Verwertung oder des Vererbens ist damit noch lange nicht geklärt. Eine Makler- oder Witwenrente ist dann meist nicht vorgesehen.

Es geht auch anders: Testamentarische Verfügung

Eine gute Alternative können testamentarische Verfügungen zu Gunsten sachkundiger Maklerkollegen und Mitarbeiter, oder aufschiebende Kaufverträge darstellen. Immerhin jeder zehnte Makler, der an der AfW-Befragung teilgenommen hat, gibt diese Lösungen an. Knackpunkt für solche Lösungen bleibt auch die passende Gesellschaftsform des Maklerunternehmens und/oder das Einverständnis der Kunden per Maklervertrag zu so einem Weg.

In den Empfehlungen vom Consulting & Coaching für Fragen der Nachfolge führen wir diese Möglichkeiten auf, machen aber auch auf die weitergehende Komplexität der notwendigen Regelungen aufmerksam. Allein ein Testament für die Übergabe einer Maklerfirma genügt nicht. Schauen wir uns das nur an einem Beispiel an:  Das digitale Erbe.

Menschen gehen. Digitale Daten bleiben. Und dazu gehören inzwischen viele Positionen, die mit einem vernünftigen und angemessenen Notfallplan geklärt werden sollten. Greifen wir nur einige wenige maklerspezifische Punkte heraus, hinter denen jeweils nochmal fünf bis zehn Unterpunkte stehen:

–              Hoempage(s) und Landingpage(s)
–              Maklerverwaltungsprogramm(e)
–              Beratungsprogramm(e)
–              Zugang zu Online-Portal(en) Pools und Versicherer
–              Geschäftskonto (-konten),  Bezahldienste, Online-Banking
–              Accounts bei sozialen Medien
–              Newsletter, Abos für eBooks
–              Internet nebst Streaming-Diensten, Online-Portalen
–              Software für Firmen-PC, Smartphones und Tablets

Regeln Sie Ihren digitalen Nachlass!

In keiner der bisher aufgeführten Notfall- und Nachlassregelungen ist das Thema des geschäftlichen und persönlichen digitalen Nachlasses geregelt. Selbst eine testamentarische Verfügung zum Unternehmen zu Gunsten eines Kollegen klärt noch nicht per se den Umgang mit den eigenen Daten nach dem Tod.

Verschaffen Sie sich in einem umfassenden Notfallplan einen Überblick zum Teilthema digitales Erbe. Welche der oben genannten Punkte treffen auf mich zu? Schreiben Sie beispielsweise auf, in welchen sozialen Netzwerken und Plattformen Sie agieren, inklusive Passwort und gewünschter Verfügung, was passieren soll.

Löschung oder Gedenkzustand?

Bei einigen sozialen Netzwerken sowie Online-Diensten kann man auch präventiv klären, was die Erben in so einem Fall dann machen dürfen oder müssen. In den verbreitetsten sozialen Medien kann man zum Beispiel zwischen Gedenkzustand oder Löschung wählen.

Um nichts bei einer Notfallregelung zu vergessen, enthält die von uns entwickelte Notfall-Liste 12 Bereiche mit über 180 Einzelpositionen die Maklern eine umfassende Kontrollmöglichkeit für die persönliche Vorbereitung auf den Tag X liefert, der hoffentlich nicht so schnell kommt.

Noch eine interessante Notfall-Lösung:  Der unabhängige Treuhänder

Eine Form der Notfallabsicherung kann der Vertrag eines Maklers mit einem unabhängigen Treuhänder sein. Noch sind es wenige Makler, die solche Modelle kennen und nutzen, aber die Angebote nehmen zu.

Der Treuhänder wird im Falle des Todes oder einer schwerwiegenden Erkrankung den Willen des Maklers umsetzen. Inhalt so eines Treuhandvertrags kann bei einer Makler-GmbH beispielsweise die Auswahl und der Einsatz eines Geschäftsführers sein. Oder es wird vereinbart, einen Nachfolger oder Käufer für die Maklerfirma/den Bestand zu suchen.

Für alle Aufträge gilt: Der Treuhänder soll die persönlichen Wünsche des Auftraggebers umsetzen und bekommt einen definierten Handlungsrahmen zugewiesen. Nichts passiert gegen den Willen des Maklers. Deshalb ist es wichtig, dass nicht nur ein pauschaler Treuhandvertrag aus dem Internet gezogen wird.

Es gilt vor Abschluss des Vertrags den Handlungsrahmen für den Treuhänder genau zu definieren und diesen dann auch im Laufe der Zeit immer wieder zu konkretisieren. Die Erstellung eines Vertrags mit einem Treuhänder des eigenen Vertrauens macht eine entsprechende Vorbereitung und Individualisierung notwendig, die dann auch eine rechtliche Prüfung empfehlenswert macht. Für beide Beratungsleistungen fällt entweder ein Einmalhonorar oder eine laufende Vergütung in der passiven und aktiven Phase an.

Der Vertrag mit einem Treuhänder wird Bestandteil Ihrer persönlichen Notfallplanung beziehungsweise eines aus dem Verkauf des Maklerunternehmens resultierenden Versorgungsauftrags für Angehörige. Holen Sie sich zu Treuhandmodellen für Makler, zu Vor- und Nachteilen und deren rechtlicher und vertrauenswürdiger Fundierung immer auch eine zweite Meinung ein.

Fazit

Machen Sie es Ihrer Familie, den Kollegen oder den Mitarbeitern in der Firma leichter und stellen Sie Ihren persönlichen Notfallplan auf. Als verantwortungsvoller Unternehmer sollten Sie mit einem Notfallplan Klarheit in die wichtigsten Punkte bringen. Besprechen Sie dabei auch Interessen der möglicherweise betroffenen Personen. Wollen Kinder die Firma weiterführen? Wollen Mitarbeiter oder Mitgesellschafter Anteile übernehmen? Behalten Sie so das Heft des Handelns in der Hand, auch wenn Sie es irgendwann nicht mehr selbst können.

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Autor

Dr. Peter Schmidt ist seit 2013 Inhaber der Unternehmensberatung Consulting & Coaching in Berlin und als Experte für Strategie- und Prozessberatung für Versicherer, Maklerpools, Vertriebe und Makler tätig.

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