Ungefähr ein Drittel der Maklerunternehmen in Deutschland agiert als Personen- oder Kapitalgesellschaft. Die geläufigste Form ist die GmbH & Co. KG. Bei der GmbH & Co. KG vereinen sich die Vorteile der Haftungsbegrenzung einer Kapitalgesellschaft mit den steuerlichen Belastungsvorteilen einer Personengesellschaft. Die Haftungssumme der Kommanditisten – häufig nur wenige tausend Euro – ist auf die Einlage beschränkt. Die Vollhaftungsfunktion übernimmt für gewöhnlich ausschließlich die Komplementär-GmbH.
Unter den Maklerfirmen finden wir auch viele reine GmbHs. Ohne auf jeden Aspekt der Vor- und Nachteile einer reinen Kapitalgesellschaft, wie der GmbH, hier eingehen zu können, sei darauf verwiesen, dass viele Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sowie der Steuergerichte besonders die Steuerrisiken der Kapitalgesellschaften betreffen. Dazu sei hier nur auf den Reizpunkt „verdeckte Gewinnausschüttung“ verwiesen.
Vorzüge der Anteilsübertragung
Im Gegensatz zu den im Teil 1 der Serie zu Nachfolgemodellen benannten Unternehmens-übertragungen per direktem Kauf werden bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Anteile verkauft. Das kann schrittweise oder komplett erfolgen. Die schrittweise Übertragung hat dabei den Vorteil, dass der bisherige Inhaber noch Anteilseigner bleibt, damit laufende Einnahmen hat und die Kontrolle oder das Mitspracherecht über das Unternehmen behält.
Über die sogenannte Management-Buy-in-Option kann ein Nachfolger nach einer vereinbarten Zeit auch weitere oder die restlichen Anteile am Unternehmen erwerben. Beide Seiten können daraus Vorteile ziehen. Der Nachfolger als Käufer wird nicht sofort mit einer hohen Kaufsumme belastet und der Verkäufer kann seine Steuerlast besser steuern. Vielfach wollen beide Seiten auch diesen langsamen Abschied aus der Firma zur Sicherung von Know-how sowie zur Kunden- und Mitarbeiterbindung an das Unternehmen.
Die (meist) beste Lösung für den Ernstfall
Auf die Möglichkeiten der Verpachtung, Vermietung oder des Management-Buy-outs einer Personen- oder Kapitalgesellschaft wollen wir an dieser Stelle nicht eingehen. Wichtig ist der Verweis darauf, dass in den meisten Fällen von Tod oder schwerer Erkrankung die Vererbung, der Verkauf oder der Übertrag am einfachsten geht. Die Firma existiert weiter, sie gehört nur jemand anderen. Alle Verträge zu den Kunden, Dienstleistern und Produkt-gebern bleiben von dem Wechsel unberührt. Auch die gefürchtete Situation um den Schutz der Daten der Kunden spielt keine Rolle mehr.
Wenn in der Zwischenüberschrift das einschränkende Wort „meist“ vor beste Lösung steht, dann bedeutet das in bestimmten Konstellationen aber auch, dass hier Probleme entstehen können. Beispielhaft sei auf Minderheitsbeteiligungen mit Sperrminoritäten, Erbstreitigkeiten oder fehlende Konfliktbereinigungsregelungen in Satzungen der Personen- oder Kapitalgesellschaften verwiesen. Auch ein fehlender Sachkundenachweis des Käufers oder Erben für eine Vermittlerregistrierung kann sich zu einer hohen Hürde aufbauen.
Umwandlung des Einzelunternehmens
In Deutschland gibt es für den Fall der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft ein Gesetz – das Umwandlungsgesetz (UWG). Jede Art der Umwandlung oder Einbringung hat Vor- und Nachteile, die vor allem mit dem Steuerberater in Sachen Auswirkungen und richtiger Zeitpunkt zu besprechen sind. Geläufig ist der Weg der Umwandlung des Einzelunternehmens in den Status eingetragene(r) Kaufmann/Kauffrau, um dann den nächsten Schritt zur GmbH oder GmbH & Co. KG zu gehen.
Die beiden Hauptformen der Umwandlung sind die Einbringung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder die Neugründung einer GmbH genau zu diesem Zweck. Letztere Variante ist eine Umwandlung durch eine sogenannte Sachgründung. In dem Falle wird das Einzelunternehmen als Sacheinlage in die GmbH als Teil der Stammeinlage eingebracht. Damit wird das Einzelunternehmen Teil der GmbH und so auch ins Handelsregister eingetragen.
Wichtig zu wissen: Alle bestehenden Verträge, Verbindlichkeiten, Rechte und Sachen, über die das Einzelunternehmen verfügt, müssen auf die GmbH übertragen werden. Dazu ist ein Einbringungsvertrag zu erstellen und ins Gesamtprozedere einzubringen. Schwierig wird das Thema dadurch, dass jeder Vertragspartner der Einbringung der Vereinbarung des Einzelunternehmers in die GmbH zustimmungspflichtig ist.
Risiko als Einzelunternehmer
Die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft kann mühevoll sein. Aber sowohl die Stichworte leichtere Nachfolge als auch die Haftungsfrage lassen es zu einem lohnenswerten Weg werden. Wenn es noch eines Argumentes pro Personen- oder Kapitalgesellschaft bedarf, dann sei an den Fall Anton Schlecker erinnert.
Schlecker führt sein Unternehmen bis zur Insolvenz als Einzelunternehmen und ging damit inklusive Geschäfts- und Privatvermögen unter. Schlecker nutze über Jahre die Vorteile aus Nichtoffenlegung von Geschäftsberichten, geringere Reglementierung als Kapitalgesellschaften und weitgehend versteckte Agieren vor den Kunden, den Mitbewerbern und den Finanzämtern aus. Mitsprache von Aufsichtsgremien oder Arbeitnehmervertretungen – Fehlanzeige. Das Risiko des Einzelunternehmers wurde bestraft.
Bewerten Sie als Einzelunternehmer die skizzierten Vor- und Nachteile einer Umwandlung des Einzelunternehmens in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft selbst und handeln Sie dann auch bewusst für Ihre Nachfolge danach.
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