Der Verkauf einer Maklerfirma oder der Vertragsverhältnisse zwischen Makler und Kunden sowie Versicherern, meist einfach als „Bestandsverkauf“ abkürzend bezeichnet, ist sehr komplex. Wird der Übergang ohne kompetente Beratung allein durch Verkäufer und Käufer abgewickelt, kann es zu einer Überlagerung der monetären und organisatorischen Fragen gegenüber den rechtlichen Fragen kommen.
Share Deal und Asset Deal
Als relativ einfach wird der Verkauf von Maklerfirmen als juristische Person angesehen. Mit dem sogenannten Share Deal wechseln lediglich die Anteilseigner. Die Vertragsverhältnisse der Firma als GmbH, GmbH & Co. KG oder AG bleiben in der Regel davon unberührt.
Der Käufer des Unternehmens übernimmt mit einem Share Deal das Unternehmen inklusive aller Verträge, Forderungen, Verbindlichkeiten sowie sonstiger Rechte und Pflichten. Die Beziehungen von und zum Kunden bleiben im gleichen Status wie vorher, da die Kundendaten weiterhin im Unternehmen bleiben.
Die Vorteile des Share Deals für eine Maklerfirma als juristische Person können sich aber genauso zu deren Nachteilen entwickeln. Der Kaufgegenstand ist schnell erfasst. Erfolgt aber keine Tiefenprüfung (Due Diligence), dann können Risiken und Haftungsfragen auch falsch oder oberflächlich bewertet werden.
Komplizierter als beim Share Deal kann die Abwicklung eines Asset Deals bei einer Maklerfirma oder beim Übergang von einem Makler, der als Einzelunternehmer agiert, sein. Der „Kundenbestand“ ist dann das Asset was zum Verkauf steht. Dahinter verbergen sich unter Umständen hunderte oder tausende von einzelnen Vertragsverhältnissen mit Kunden.
Gesetzgeber schützt Kundendaten
Die Kundendaten gehören beim Übergang einer Firma oder eines Kundenbestandes zu den besonders sensiblen Themen. Die Rechtsanwaltskanzlei Wirth, Berlin, stellt diese besondere Situation so dar:
„Nach § 4 Abs. 1 BDSG ist die Übermittlung von persönlichen Daten immer dann zulässig, wenn entweder ein Einverständnis des Kunden vorliegt, oder die Übermittlung gesetzlich erlaubt ist. In dem Fall, dass der Kunde eine Maklervollmacht erteilt hat, ist die Übermittlung an diesen Makler nach § 28 Abs. 1 Ziffer 1 BDSG gesetzlich erlaubt, da die Übermittlung von Daten zur Erfüllung der Vertragspflichten des Maklers erforderlich ist.“
Die Frage der Existenz von Maklerverträgen oder der Maklervollmachten wird zur Kernfrage. Gibt es diese Verträge im Verhältnis Makler zum Kunden nicht oder nur teilweise, dann wird die Übertragung des Bestandes und die Weitergabe der Kundendaten ohne Zustimmung der Kunden an den Käufer schwierig.
Nach §3 Abs. 9 des BDSG gilt dies besonders für die „besonderen“ personenbezogenen Daten. Diese werden vom Gesetzgeber als stark schützenswert eingestuft und unterliegen bei der geplanten Weitergabe hohen Anforderungen. Zu diesen personenbezogenen Daten gehören alle Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
Die Konsequenz aus dieser Gesetzeslage ist es, dass der verkaufende Makler in dieser Situation den Kunden vor dem geplanten Verkauf informieren und fragen muss, ob die Kundendaten an einen möglichen Käufer und deren Dienstleister weitergegeben werden dürfen. Der Kunde muss explizit sein Einverständnis schriftlich erklären.
In der Praxis hat es sich bewährt, dass der Kunde mit einem Antwortbrief schriftlich auf das Makleranschreiben mit seinem Einverständnis (oder einem Widerspruch) antwortet. Eine weitere Möglichkeit ist es, mit dem Kunden spätestens in so einer Situation einen entsprechenden Maklervertrag zu vereinbaren und zu unterschreiben, der einen entsprechendem Passus zum Einverständnis zur Datenweitergabe im Falles eines Verkaufes oder einer anderen Nachfolge enthält. In jedem Fall ist dem Kunden aber ein explizites Widerspruchsrecht einzuräumen.
Bußgelder bei Verstößen gegen Datenschutz
Mancher Makler, der in der Vergangenheit Kundenbestände per Handschlag übernommen und an die Kunden lediglich einen Brief zur Mitteilung der Übernahme geschrieben hat, wird wohl denken „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Dem ist mit Ernsthaftigkeit zu entgegnen, dass die Konsequenz solchen Handelns nicht unwesentliche Geldbußen sein können.
In einer Pressemitteilung des bayrischen Datenschutzbeauftragten wurden die besonderen Gefahren beim Datenübergang bei einem Asset Deal und die Folgen für die handelnden Personen kürzlich herausgestellt. Thomas Kranig, Leiter des bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (BayLDA) wird darin so zitiert:
„Bei Asset Deals werden personenbezogene Kundendaten bisweilen unter Verstoß gegen das Datenschutzrecht veräußert. Um die Sensibilität der Unternehmen zu erhöhen, werden wir … auch in weiteren geeigneten Fällen dieser Art Verstöße mit Geldbußen ahnden.“
Was war passiert? Zwei Unternehmen aus Bayern gerieten wegen einer datenschutzrechtlich unzulässigen Übertragung von E-Mail-Adressen von Kunden eines Online-Shops im Zuge eines Asset Deals in den Fokus des BayLDA. Gegen die Beteiligten wurden Geldstrafen in fünfstelliger Höhe sowohl gegen das verkaufende als auch gegen das kaufende Unternehmen festgesetzt.
Die Datenschutzbehörde befasste sich in diesem Zusammenhang mit der Praxis mancher Insolvenzverwalter, die Kundendaten als letzte werthaltige Substanz des insolventen Unternehmens meistbietend zu veräußern.
Problematisch auch Bankdaten und Kaufverhalten
Bei den Datenschützern besteht noch ein gewisses Verständnis für die Übergabe von Namen und Postanschriften von Kunden. Kritisch wird es aber bei sensiblen Daten wie Kontoverbindungen, eMail-Adressen oder auch Daten zu den von Kunden gekauften Produkten. Zur Weitergabe dieser Daten wird hervorgehoben:
Die Weitergabe dieser Daten ist „nur zulässig, wenn die betreffenden Kunden in die Übermittlung solcher Daten eingewilligt haben oder zumindest – bereits im Vorfeld – auf die geplante Übermittlung hingewiesen, ihnen ein Widerspruchsrecht eingeräumt wurde und sie nicht widersprochen haben.“
Nicht unerwähnt sollen in diesem Zusammenhang die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sein. Wird ein Kunde, der der Weitergabe beispielsweise seiner Telefonnummer nicht zugestimmt hat, durch den Käufer des Bestandes angerufen und sei es nur, weil sich der neue Makler vorstellen will, dann ist das ein Verstoß gegen § 7 des UWG.
Im Gegensatz zu manch landläufiger Meinung genügt es eben nicht, den Kunden den Betreuerwechsel nur anzuzeigen. Ohne ausdrückliche Einwilligung zu einer entsprechenden Datenschutz- und Werbeeinwilligung können dessen eMail-Adresse oder Telefonnummern nicht genutzt werden.
„Verwendet der Erwerber die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse ohne Einwilligung für Werbezwecke, verstößt er daher sowohl gegen das UWG als auch gegen das Bundesdatenschutzgesetz“, machen die bayrischen Datenschützer unmissverständlich klar.
Fazit
Lassen Sie sich beim Kauf oder Verkauf eines Maklerunternehmens oder eines Bestandes von einem spezialisierten Experten beraten und begleiten. In dieser häufig einmaligen Situation im Berufsleben von Maklern ist Erfahrung und Kompetenz eines Dritten empfehlenswert.
Legen Sie besonders Aufmerksamkeit auf einen korrekten Übergang der Kundendaten. Vermeiden Sie als Käufer oder Verkäufer einen zu hemdsärmlichen Umgang mit den besonderen Assets einer Maklerfirma. Die unzulässige Übermittlung personenbezogener Daten stellt eine Ordnungswidrigkeiten dar, die je nach Sachverhalt mit Geldbußen bis zu 300.000 Euro geahndet werden kann.
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