Erfrierungen infolge gerissener Hose nicht von Unfallversicherung gedeckt
Im Normalfall zahlt eine Unfallversicherung nur dann, wenn der Versicherte durch „ein plötzlich von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis“ geschädigt wird. Doch einem Kletterer ist auf einer Bergtour nach einem Sturz lediglich die Hose gerissen, wodurch er aber später massive Erfrierungen erlitt. Ein Gericht in Österreich musste nun klären, wie dehnbar der Unfallbegriff ist.
Eine Bergsteigerin erreicht den „Hinterstoisser Quergang“ in der Eiger-Nordwand: Dort hatte sich auch der Sturz des Österreichers ereignet, dessen Hose dabei riss.
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