Steuern sparen vermutlich alle gerne. Die jährliche Steuererklärung hat aber so ihre Tücken. Für alle, die für das Jahr 2024 eine Steuererklärung abgeben müssen, endet die Frist am 31. Juli 2025.
Damit die Steuererklärung für das Jahr 2024 zum Geldsegen wird, haben die Experten des Versicherers Debeka fünf Tipps herausgesucht, mit denen Steuerpflichtige persönliche Ausgaben bei der Steuer geltend machen können.
Von den fünf Tipps einmal abgesehen, kann es sich aus Sicht der Debeka-Experten lohnen, wenn Steuerpflichtige Belege und Quittungen in den Bereichen sammeln, bei denen sie entsprechende Pauschalen überschreiten.
Dabei sollten sie beachten, dass sich die Pauschalen möglicherweise ändern und deren Höhe daher jedes Jahr kontrollieren. Um sicherzugehen, dass alle Absatzmöglichkeiten ausgeschöpft sind und alles korrekt ist, sollten sich Steuerzahler im Zweifel Rat vom Steuerberater einholen und die Frist zur Abgabe der Steuererklärung einhalten.
Auch der Lohnsteuerhilfeverein hat eine Liste mit Tipps zusammengestellt, mit der Steuerzahler ihre Steuerlast verringern können. Diese Liste finden Sie hier.
Das sind die fünf Steuer-Tipps der Debeka-Experten:

Werbungskosten sind privat bezahlte Ausgaben, die in Zusammenhang mit dem Beruf stehen. Dazu zählen Arbeitsmittel wie Computer, Büromaterial, Fachliteratur, Fortbildungskosten für Seminare und Studiengebühren. Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, Kosten für Bewerbungen sowie Reisekosten zum Vorstellungsgespräch zählen ebenfalls dazu.
Grundsätzlich berücksichtigt das Finanzamt bei allen Arbeitnehmern die Werbungskostenpauschale, die sie in unregelmäßigen Abständen anpasst. Für das Jahr 2024 liegt sie bei 1.230 Euro. Belege für Werbungskosten zu sammeln lohnt sich also erst, wenn abzusehen ist, dass der Steuerzahler höhere Ausgaben als die Pauschale hat, zum Beispiel bei sehr langer Anfahrt zum Arbeitsplatz, bei häufiger Auswärtstätigkeit oder bei hohen Weiterbildungskosten.

Sonderausgaben sind private Ausgaben, die Steuerpflichtige steuerlich absetzen können. Dazu zählen zum Beispiel Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge für Basisleistungen der privaten oder gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge für eine Vielzahl von privaten Rentenversicherungen. Geld- und Sachspenden an gemeinnützige Organisationen, Kirchensteuer sowie Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige mindern ebenfalls die Steuerlast. Kosten für Kinderbetreuung oder deren Ausbildung können Steuerzahler als Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben.

Außergewöhnliche Belastungen entstehen durch besondere Umstände. Daher können Steuerzahler diese teilweise absetzen. Privat bezahlte Krankheitskosten beispielsweise für Arztkosten, Medikamente, Krankenhausaufenthalte oder Pflegekosten für Angehörige gehören in diese Kategorie. Kurkosten sowie Mehrkosten, die durch eine Behinderung entstehen, führen ebenfalls zu außergewöhnlichen Belastungen.

Unter Umständen wirken sich die Kosten für Reinigungskräfte und Gärtner im Privathaushalt steuermindernd aus. Ebenso können Steuerzahler 20 Prozent der Lohnkosten von Handwerkerleistungen steuerlich absetzen, wenn sie ihre Immobilie renovieren, erhalten oder modernisieren. Unter diese Handwerkerleistungen fallen beispielsweise Kosten für Schornsteinfeger.

Wenn Steuerpflichtige viel von zu Hause arbeiten, können sie eine Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag bis zu einem Gesamtbetrag von 1.260 Euro jährlich (Stand 2025) in der Steuererklärung geltend machen.
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