BGH-Urteil zu Vermittlerverträgen

Kein Widerrufsrecht bei Abschluss außerhalb der Geschäftsräume

Für einen Vertrag über eine Versicherungsvermittlung, der außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen wird, besteht kein Widerrufsrecht. Das hat kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden – und damit den Urteilen der vorgeschalteten Gerichte widersprochen.
Erbgroßherzogliches Palais, Sitz des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe
© Joe Miletzki / BGH
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Es geht um nicht einmal 2.000 Euro, aber der Fall schaffte es dennoch vor den Bundesgerichtshof (BGH). Eine Frau bat ihren Versicherungsmakler, ihre private Krankenversicherung nach Möglichkeit günstiger zu gestalten. Dazu unterschrieb sie in ihrem eigenen Laden einen Auftrag, der als „Honorarvereinbarung“ deklariert war.

Der Makler vermittelte ihr daraufhin einen Vertrag mit geringeren Beiträgen und niedrigerem Selbstbehalt. Als Vergütung berechnete er knapp 2.000 Euro, die sich aus 80 Prozent plus Mehrwertsteuer der berechneten Jahresersparnis und der Berücksichtigung des geringeren Selbstbehalts ergaben. Das wollte die Kundin nicht zahlen und zog vor Gericht. Das Amtsgericht Traunstein entschied in ihrem Sinne und sie erhielt das Honorar unter Widerruf der Vereinbarung zurückerstattet.

Der Makler ging in Berufung vors Landgericht Traunstein. Auch dort hielten die Richter einen Widerruf des Vertrags für möglich. Der Makler gab nicht auf und erreichte eine Revision durch den BGH. Und seine Hartnäckigkeit hat sich nun ausgezahlt.

Der Erste Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die Versicherte keinen Rückzahlungsanspruch infolge ihres Widerrufs der Honorarvereinbarung hat (Urteil vom 04. April 2024 – Aktenzeichen I ZR 137/23). „Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts konnte sie die zwischen ihr und dem Beklagten am 20. Februar 2018 geschlossene Honorarvereinbarung durch ihren Schriftsatz vom 29. August 2022 nicht wirksam gemäß Paragraf 312g BGB widerrufen. Die Anwendung dieser Vorschrift ist gemäß Paragraf 312 Absatz 6 BGB ausgeschlossen“, heißt es im Urteil. (Hintergrund: Paragraf 312g BGB gesteht Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.)

Jetzt geht der Fall zurück ans Landgericht. Auch wenn der Widerruf des Vertrags nicht möglich ist, so ist der Fall noch nicht entschieden. Das Landgericht hatte bereits die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Berechnung der Honorarhöhe als intransparent angekreidet. Diesen Vorwurf sieht auch der BGH als durchaus gerechtfertigt.

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Autorin

Sabine

Groth

Sabine Groth schreibt seit über 20 Jahren schwerpunktmäßig über Geldanlage sowie weitere Finanz- und Wirtschaftsthemen, seit 2009 als freie Journalistin. Zu ihren Auftraggebern zählen vor allem Fachmagazine und -portale.

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