Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) mit integrierter Arbeitsunfähigkeitsklausel (AU-Klausel) hat sich zu einem echten Vertriebsmotor entwickelt. Der Grund liegt auf der Hand: Sie senkt die psychologische Hürde beim Abschluss. Der Kunde erhält das gute Gefühl: „Hier fließt Geld schon bei Vorlage des ‚Gelben Scheins‘ – ganz ohne den gefürchteten Gutachter-Krieg.“
Doch dieser Erfolg hat eine gefährliche Kehrseite. Immer häufiger entsteht im Markt die Idee, man könne zugunsten dieser Klausel das Krankentagegeld (KTG) in der privaten Vollversicherung einsparen oder zumindest massiv reduzieren. Die Logik dahinter scheint simpel: „Ich bin doch über die BU abgesichert, wenn ich länger krank bin.“
Finanziell ist der Reiz verständlich, da sich so Beiträge sparen lassen. Versicherungstechnisch ist dieser Tausch jedoch ein unkalkulierbares Risiko. Wer hier die unterschiedlichen Schutzziele nicht sauber trennt, schafft existenzbedrohende Lücken im Versicherungsschutz.
Aus Sicht des Laien ist der Fall klar: Er ist „bei Krankheit“ abgesichert. Fachlich betrachtet handelt es sich jedoch um zwei völlig verschiedene Paar Schuhe. Das Krankentagegeld dient der Liquiditätssicherung im Alltag. Es greift – passend zur Lohnfortzahlung – in der Regel ab der 7. Woche (43. Tag). Die klassische AU-Klausel hingegen verlangt in den meisten Bedingungswerken eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens sechs Monaten.
Genau dazwischen klafft eine gefährliche Lücke, die oft übersehen wird – die tote Zone. Drei Beispiele aus der Praxis verdeutlichen das Risiko:
In all diesen Fällen – und das ist die breite Masse der Leistungsfälle – geht der Kunde mit der AU-Klausel leer aus. Er erreicht die erforderliche 6-Monats-Hürde schlichtweg nicht. Hat er sich im Vertrauen auf die BU-Klausel gegen ein ausreichendes Krankentagegeld entschieden, steht er nach sechs Wochen Lohnfortzahlung ohne Einkommen da. Laufende PKV-Beiträge, Versorgungswerk und Lebenshaltungskosten müssen dann aus der Substanz bestritten werden. Eine Beratung, die dieses Szenario ausblendet, bewegt sich im Bereich der Fahrlässigkeit.
Um den Wert der AU-Klausel korrekt einzuordnen, hilft ein Blick auf ihre Historie. Ursprünglich von der Condor (heute Teil der R+V) eingeführt, war die Idee nie, das Tagegeld zu ersetzen. Der Ansatz basierte auf der Erkenntnis, dass ein Großteil der Leistungsablehnungen daran scheitert, dass der medizinische BU-Grad von 50 Prozent nicht eindeutig nachgewiesen werden kann.
Die AU-Klausel ist folglich kein KTG-Ersatz, sondern ein „Leistungsbeschleuniger“. Sie entkoppelt die Zahlung von der oft langwierigen medizinischen Bewertung der Berufsunfähigkeit. Während Gutachter und Versicherer noch prüfen, ob der Kunde „nur krank“ oder „schon berufsunfähig“ ist, fließt bereits Geld. Das nimmt den finanziellen Druck aus der Situation.
Doch Vorsicht bei der Tarifwahl: Es existieren am Markt immer noch Bedingungswerke mit einer „Koppelungs-Falle“. Dort kann die Leistung aus der AU-Klausel nicht isoliert beantragt werden, sondern nur zusammen mit dem regulären BU-Antrag. Der Kunde muss also sofort umfangreiche Tätigkeitsbeschreibungen und medizinische Nachweise liefern. Der zeitliche Vorteil – der „Turbo“ durch den einfachen Gelben Schein – verpufft damit komplett. Makler sollten zwingend darauf achten, dass die AU-Leistung isoliert prüfbar ist.
Aus der täglichen Praxis als Versicherungsmakler für die BU lässt sich eine klare These ableiten: Bei 99 Prozent aller Krankschreibungen, die länger als sechs Monate andauern, liegt faktisch bereits eine Berufsunfähigkeit vor oder sie steht unmittelbar bevor. Die AU-Klausel fungiert somit als „doppelter Boden“ für den Übergang. Sie hilft in der Phase, wenn das Krankentagegeld irgendwann endet (weil der PKV-Versicherer die Berufsunfähigkeit feststellt), der BU-Versicherer aber den finalen Leistungsbescheid noch nicht erteilt hat.
Ein weiterer Punkt, der oft für Missverständnisse sorgt, ist die Hoffnung auf „doppeltes Gehalt“. Viele Kunden spekulieren darauf, KTG und AU-Rente parallel zu beziehen. Hier gelten jedoch klare rechtliche Grenzen.
Paragraf 15 der Musterbedingungen (MB/KT) regelt, dass das Krankentagegeld mit Eintritt der Berufsunfähigkeit endet (meist zuzüglich einer Nachleistungszeit).
Viel wesentlicher ist außerdem der Hinweis auf die vertragliche Anzeigepflicht. Sobald der Kunde einen Leistungsantrag bei der BU stellt oder Leistungen erhält, muss er dies seiner privaten Krankenversicherung unverzüglich melden. Ein Verschweigen stellt eine Obliegenheitsverletzung dar. Mit allen möglichen Konsequenzen.
Es ist an der Zeit, die Produkte nicht gegeneinander auszuspielen, sondern ihre Rollen klar zu definieren. Für einen PKV-Vollversicherten gilt eine eindeutige Hierarchie:
Wer tiefer in alle Details zum Thema einsteigen möchte: Eine detaillierte Gegenüberstellung der Unterschiede und Fallstricke habe ich in meinem Blogartikel Doppelt versichert oder gefährliche Lücke? AU-Klausel und Krankentagegeld im Vergleich aufgearbeitet.
Eine wichtige Ausnahme gibt es allerdings: In der Grundfähigkeitsversicherung. Hier dreht sich die Logik um. Da die Auslöser der Grundfähigkeiten sehr spezifisch sind (es geht um den Verlust von Fähigkeiten), fällt der Kunde bei „normalen“ schweren Krankheiten (z.B. Krebs ohne motorische Einschränkung oder Burnout) oft durch das Raster. Hier wird die AU-Klausel tatsächlich zum unverzichtbaren Baustein.
In der klassischen BU/PKV-Kombination aber bleibt es dabei: KTG für die Krankheit, BU für den Status – und die AU-Klausel als intelligenter Kleber dazwischen.
Über den Autor: Guido Lehberg ist Versicherungsmakler und als „Der BU-Profi“ auf Arbeitskraftabsicherung spezialisiert. Er berät bundesweit zu komplexen BU-Fällen und teilt sein Wissen regelmäßig in Fachpublikationen und auf seinem Blog.
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