Es scheint erstmal erstaunlich: Während statistisch jeder fünfte Arzt im Laufe seiner Karriere berufsunfähig wird, erhalten laut Geschäftsberichten der Versorgungswerke weniger als 1 Prozent der Mitglieder jährlich eine BU-Leistung. Die Schutzlücke ist in kaum einer anderen Berufsgruppe so groß – und kaum eine andere Berufsgruppe wird zu Berufsunfähigkeit (BU) so häufig falsch beraten.
Dabei liegt das nicht an fehlendem Engagement. Es liegt daran, dass Ärzte eine Zielgruppe mit ganz eigenen Besonderheiten sind, die in der Standard-BU-Beratung schlicht nicht vorkommen. Wer das nicht kennt, berät nicht etwa schlecht – er berät am Bedarf vorbei.
Hier sind die fünf Fehler, die ich in meiner täglichen Beratungspraxis immer wieder beobachte.
Viele Makler reduzieren die empfohlene BU-Rente um die erwartete Versorgungswerksleistung. Das klingt vernünftig – ist aber in der Praxis gefährlich.
Das Versorgungswerk leistet erst bei vollständiger Berufsunfähigkeit. In der Auslegung der meisten Versorgungswerke bedeutet das: Der Arzt muss seine Approbation zurückgeben und jede ärztliche Tätigkeit einstellen – also auch Gutachtertätigkeit, Verwaltung, Wissenschaft. Die private BU-Versicherung hingegen orientiert sich am zuletzt konkret ausgeübten Tätigkeitsbild. Ein Chirurg, der nicht mehr operieren kann, ist für die private BU berufsunfähig – für das Versorgungswerk nicht.
Fairerweise muss man sagen: In der Praxis bekommt damit gerade einmal rund jeder 20. Arzt, der berufsunfähig geworden ist, tatsächlich Geld aus dem Versorgungswerk.
Das Versorgungswerk gehört deshalb nicht in die Bedarfsermittlung. Die private BU-Rente muss den vollständigen Bedarf abdecken – inklusive PKV-Beitrag (realistisch 800 bis 1.000 Euro monatlich) und Ausgleich der wegfallenden Versorgungswerksbeiträge (400 bis 500 Euro monatlich).
Für Ärzte ist die Infektionsklausel nach Paragraf 31 IfSG kein optionaler Baustein – sie ist ein zwingendes Ausschlusskriterium bei der Tarifauswahl. Und trotzdem wird sie in der Beratung oft als Zusatzoption präsentiert.
Entscheidend ist dabei nicht nur, ob eine Infektionsklausel vorhanden ist, sondern was ohne sie passiert. Ohne Infektionsklausel bleibt dem Arzt mit Tätigkeitsverbot theoretisch der Weg über die mittelbare Berufsunfähigkeit – also der Nachweis, dass er seinen Beruf faktisch nicht mehr ausüben kann. Dieser Weg funktioniert in der Praxis, ist aber nicht vertraglich garantiert und hängt von der Auslegung des Versicherers im Leistungsfall ab. Die Infektionsklausel macht den Anspruch eindeutig und einklagbar – ohne Auslegungsspielraum.
Und die starke Variante geht noch weiter: Sie leistet bereits dann, wenn das Verbot nur die prägende Teiltätigkeit betrifft – also, wenn ein Chirurg nicht mehr operieren darf, aber theoretisch noch Patienten beraten könnte.
Tarife ohne diese Formulierung scheiden für Ärzte aus. Punkt.
In der Maklerschaft kursiert die Meinung, dass ein Verzicht auf konkrete Verweisung bei Ärzten kaum nötig sei. Die Begründung: Aufgrund der hohen sozialen Wertschätzung und Lebensstellung sei ein Arzt faktisch kaum auf eine andere Tätigkeit verweisbar.
Da ist was dran. Aber eben nicht immer.
Das Landgericht Ingolstadt hat in seinem Urteil vom 18. August 2015 (Aktenzeichen: 21 O 1887/14) – der Fall lief anschließend vor dem Oberlandesgericht München (25 U 4342/15) – genau das gezeigt: Ein Facharzt für Chirurgie konnte nicht auf Stationsdienst oder einen Arbeitsmediziner in Weiterbildung verwiesen werden. So weit, so gut.
Aber: Sobald derselbe Arzt die Facharztanerkennung für Arbeitsmedizin in der Tasche hatte, war die Verweisung zulässig. Das Gericht sah die Lebensstellungen dann als vergleichbar an – und die Allianz hatte recht.
Die Botschaft ist eigentlich einfach: Der Schutz durch die Lebensstellung endet dort, wo der Arzt eine gleichwertige Facharztqualifikation tatsächlich erwirbt. Wer dann keinen vertraglichen Verzicht hat, steht ohne Absicherung da – obwohl er vorher jahrelang Beiträge gezahlt hat.
Der Verzicht auf konkrete Verweisung ist also keine Existenzfrage. Aber er ist die sauberste Lösung – und Ärzte als rationale Entscheider wissen das zu schätzen, wenn man es ihnen so erklärt.
Viele Ärzte könnten theoretisch mehr BU-Rente gebrauchen als 60 Prozent ihres Bruttoeinkommens – mehr geht aber bei den meisten Versicherern ohnehin nicht. So weit bekannt.
Was viele Makler dabei übersehen: Es geht nicht nur darum, wie viel grundsätzlich versicherbar ist. Es geht darum, wie viel am Ende tatsächlich versicherbar bleibt.
Denn viele Versicherer rechnen bei der Angemessenheitsprüfung die Anwartschaft aus dem Versorgungswerk an – und bringen sie in Abzug. Das bedeutet: Die maximal absicherbare BU-Rente sinkt, obwohl der Bedarf des Arztes real höher ist. Am Markt gibt es hier erhebliche Unterschiede. Manche Versicherer rechnen ab dem ersten Euro Versorgungswerksanwartschaft an, andere erst ab einer bestimmten Grenze. Und wenige verzichten sogar vollständig darauf.
Genau das entscheidet in der Beratung darüber, ob ein Arzt bedarfsgerecht abgesichert werden kann – oder ob er am Ende mit einer Rente dasteht, die im Leistungsfall nicht reicht.
Die Konsequenz für die Beratung: Nicht nur die 60-Prozent-Grenze kennen, sondern auch wissen, welcher Versicherer das Versorgungswerk wie anrechnet. Wer das nicht prüft, produziert im Leistungsfall eine Versorgungslücke – dabei wäre das leicht vermeidbar gewesen.
Ärzte behandeln sich häufig selbst oder über den kurzen Dienstweg unter Kollegen – Stichwort Flurmedizin. Das führt im Antrag zu einem spezifischen Problem: Die Gesundheitshistorie ist oft lückenhaft dokumentiert, weil viele Behandlungen nie offiziell in der Krankenakte gelandet sind.
Das klingt zunächst vorteilhaft – ist es aber nicht. Wer bei den Gesundheitsfragen unvollständige Angaben macht, riskiert im Leistungsfall eine Anfechtung wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung. Gleichzeitig führt eine pauschale Krankenkassen-Aktenanforderung zu einem anderen Problem: Sobald der Antragsteller die Akte eingesehen hat, muss er jeden dort vermerkten ICD-Code angeben – auch falsche Abrechnungsdiagnosen.
Die Konsequenz für die Beratung: Mit dem Gedächtnisprotokoll des Arztes arbeiten, gezielt aktuelle Arztberichte für unklare Diagnosen anfordern und die pseudonyme Risikovoranfrage konsequent vor jedem Antrag nutzen. So entsteht weder eine Haftungsfalle für den Makler noch ein Anfechtungsrisiko für den Kunden.
Die BU-Beratung für Ärzte ist kein Spezialthema für wenige – es ist ein Pflichtthema für jeden Makler, der Akademiker und Gutverdiener berät. Die fünf Fehler hier sind vermeidbar. Sie erfordern keine neue Software, keine zusätzliche Qualifikation – sondern nur die Bereitschaft, das Tätigkeitsbild des Arztes wirklich zu verstehen.
Eine ausführliche Übersicht zu arztspezifischen BU-Klauseln, Tarifvergleichen und dem 2-Vertrags-Modell finden Sie in unserem Ratgeber zur Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte.
Über den Autor: Guido Lehberg ist Versicherungsmakler und als „Der BU-Profi“ auf Arbeitskraftabsicherung spezialisiert. Er berät bundesweit zu komplexen BU-Fällen und teilt sein Wissen regelmäßig in Fachpublikationen und auf seinem Blog.
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