Wenzels Welt

Das Corona-Virus, die Kurzarbeit und die BU-Versicherung

Berufsunfähig ist, wer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nur noch zur Hälfte bewältigen kann. Das Problem: Durch die Corona-Krise hat sich diese Tätigkeit durch Kurzarbeit, Homeoffice & Co. vielfach verändert. Wie wirkt sich das auf die Berufsunfähigkeitsversicherung aus? Darauf geht BU-Experte Philip Wenzel in seiner neuen Kolumne ein.
Biometrieexperten Philip Wenzel
© Doris Köhler
Philip Wenzel ist Biometrie-Experte und Versicherungsmakler.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist ja eine der wenigen, die wir nach einstimmiger Meinung alle dringend benötigen. Das stimmt auch für jeden, der mit seinem Arbeitseinkommen seine laufenden Ausgaben bezahlt. Komisch ist nur, dass aber auch der Großteil davon überzeugt ist, dass die BU-Versicherung nie zahlen würde.

Das stimmt so nicht. Sie zahlt nicht nie. Sie zahlt sogar sehr oft. Das Problem ist nur, dass kaum einer weiß, worauf es im Leistungsfall ankommt. Und noch weniger Menschen kennen die Rechtsprechung, die die Bedingungen der BU-Versicherung auslegt.

Durch das Corona-Virus verkompliziert sich alles zusätzlich.

Denn berufsunfähig ist, wer seine Arbeit, so wie er sie zuletzt ausgeübt hat, aus gesundheitlichen Gründen nur noch zur Hälfte bewältigen kann. Und wenn ich zuletzt in Kurzarbeit gearbeitet habe, dann müsste ja wohl auch diese Arbeitszeit zugrunde gelegt werden.

Bei der Leistungsprüfung muss ich dann also nachweisen, dass ich nur noch zwei von vier Stunden arbeiten kann. Das erscheint doppelt so schwierig wie der Nachweis, nur noch vier von acht Stunden arbeiten zu können.

Aus zwei Gründen ist aber alles halb so wild.

Zunächst mal prüft der Versicherer in der Leistungsprüfung nicht nur die zeitliche Einschränkung. Die Zeit ziehen Vermittler gern heran, weil sich Berufsunfähigkeit so einfacher erklären lässt. In der Leistungsfallpraxis spielt das Arbeitsergebnis eine wichtigere Rolle. Deswegen kommt es immer wieder vor, dass der Anspruchsteller im Leistungsfall zeitlich kaum eingeschränkt, aber trotzdem zu 100 Prozent berufsunfähig ist.

Nehmen wir einen Bäcker, der selbst backt und selbst verkauft. Die eine Hälfte der Arbeitszeit backt er, die andere verkauft er. Beim Backen schafft er alles, außer den Teig zu kneten. Das macht in der Zeit gut 10 Prozent aus. Im Arbeitsergebnis kann er aber nichts backen und später auch nichts verkaufen. Er wäre berufsunfähig. Bitte fragen Sie nicht, warum er keine Knetmaschine hat. Es ist ja nur ein Beispiel.

Kurzarbeit ist weder „dauerhaft“ noch „willentlich“

Wenn wir also nach dem Arbeitsergebnis prüfen, spielt die Zeit kaum noch eine Rolle. Nur bei Krankheiten, die so erschöpfend sind, dass alle Tätigkeiten nur noch über eine bestimmte Zeit zu schaffen sind, wäre es wichtig, ob ich in Kurzarbeit arbeite, oder in Vollzeit. Aber selbst da dürfte der Versicherer nichts machen.

Denn ein Beruf ist eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, die ich willentlich ergriffen habe, um damit meinen Lebensunterhalt zu verdienen. Und bei den jetzigen Fällen von Kurzarbeit kann weder von „dauerhaft“ noch von „willentlich“ die Rede sein. Es müsste also der Vollzeit-Job geprüft werden, zu dem ja hoffentlich jeder nach der überstandenen Krise zurückkehren wird.

Da BU-Versicherer bei einer Kündigung auf den zuletzt ausgeübten Beruf prüfen, dürfen wir davon ausgehen, dass sie das auch bei einer Kurzarbeit machten würden. Tun sie das nicht, dann werden sie es wohl machen müssen, wenn das Ganze vor Gericht geht.

Ein anderes Thema, das durch das Corona-Virus an Brisanz gewinnt, ist das Homeoffice. Für die Berufsunfähigkeitsversicherung ist das zunächst mal egal. Ich muss nichts nachmelden. Und wenn die oben ausgeführte Argumentation auch hier greift, wäre es auch im Leistungsfall egal.

Interessant würde es nur, wenn ich jetzt berufsunfähig würde in meinem Beruf am alten Arbeitsplatz, aber im Homeoffice normal weiterarbeiten könnte. Angenommen, Tabletten, die krankheitsbedingt eingenommen werden müssen, hätten eine Fahruntauglichkeit als Nebenwirkung. Dann könnte der Erkrankte weiterhin per Videokonferenz Kundentermine wahrnehmen. Müsste er aber in seinen alten Arbeitsalltag zurück, dürfte er nicht Auto fahren und könnte die Termine nicht wahrnehmen.

Nun gibt es zwei Möglichkeiten.

Entweder darf der Erkrankte weiterhin im Homeoffice arbeiten. Dann hätte er kein finanzielles Problem. Oder der Arbeitgeber besteht darauf, dass er wieder so arbeitet wie vorher. Dann würde die Versicherung leisten müssen, weil der Betroffene im geforderten Beruf nicht sinnvoll arbeiten könnte. Eine Umorganisation ist bei Angestellten nicht möglich und auf die abstrakte Verweisung verzichten heutzutage 99 Prozent der Tarife.

Spannend wäre zu klären, inwieweit Home-Schooling als Nebentätigkeit in der Leistungsprüfung eine Rolle spielen könnte. Denn viele Versicherer sehen die Hausfrau- oder Hausmanntätigkeit als Beruf. Da aber auch hier der Bundesgerichtshof mal entschieden hat, dass es eine willentliche Entscheidung sein muss, die mich zum Hausmann macht, sind wir alle wohl nicht Teilzeit-Lehrkräfte im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Unterm Strich zeigt die Krise deutlich, dass der Leistungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung nur deswegen einen so schlechten Ruf genießt, weil er so komplex und schwierig zu durchschauen ist. Wenn ich aber weiß, worauf zu achten ist, dann merke ich auch, dass die Rechtsprechung schon viele Themen zugunsten des Kunden geregelt hat.

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