Urteil zur Dread-Disease-Versicherung

Muss man den Versicherer über Verdachtsdiagnosen aufklären?

Muss eine Versicherte eine unbestätigte Verdachtsdiagnose im Rahmen der Gesundheitsprüfung einer Dread-Disease-Versicherung angeben? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Hamm beschäftigt. Wie das Urteil lautete, erklärt Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke in seinem Gastbeitrag.
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Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Gewerblichen Rechtsschutz bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.
Was ist geschehen?

Eine Frau hat seit 2010 eine fondgebundene Lebensversicherung mit vorgezogener Leistung bei Eintritt einer schweren Krankheit (Dread-Disease-Versicherung). Den schriftlichen Versicherungsantrag hat dabei ein Versicherungsvermittler des Versicherers aufgenommen.

Die Klägerin übersendet dem Versicherer 2013 ein ausgefülltes Formular „Meldung eines Leistungsfalls“, in dem sie angibt, dass sie an Multipler Sklerose erkrankt sei und daher Leistungen aus dem Versicherungsvertrag begehre. Sie weist dabei auch darauf hin, dass sie bereits 2005 im Rahmen einer stationären Behandlung aufgrund einer Sehnerv-Entzündung (eine diesbezügliche Behandlung wurde im Versicherungsantrag erwähnt) auf Multiple Sklerose untersucht worden sei, davon jedoch erst nach der Behandlung im Jahr 2013 Kenntnis erlangt habe.

Der Versicherer erklärt daraufhin 2013 die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung, da die Klägerin bestimmte Fragen aus dem Antrag auf Abschluss der Versicherung falsch beantwortet habe. Zusätzlich erklärt er den Rücktritt wegen mindestens grob fahrlässiger Verletzung von Anzeigeobliegenheiten. Die Frau beantragt, dass der Versicherungsvertrag zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

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Die Urteile

Das Landgericht Münster entscheidet, dass die Klage zulässig und begründet ist und gibt der Versicherungsnehmerin Recht. Die Versicherung legt daraufhin Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein.

Das OLG Hamm stellt sich ebenfalls auf die Seite der Versicherten (Urteil vom 27. Februar 2015 – Aktenzeichen 20 U 26/15). Denn die Berufung des Versicherers hatte keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben und den Fortbestand der Dread-Disease-Versicherung festgestellt.

Weiter führten die Richter aus, dass der Versicherungsvertrag weder durch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, noch durch den zusätzlich erklärten Rücktritt wegen einer von der Versicherung behaupteten Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht beendet worden sei.

Kein Nachweis einer Anzeigepflichtverletzung

Zu Recht habe das Landgericht Münster angenommen, dass die Frau bereits den Nachweis einer objektiven Anzeigepflichtverletzung durch die Klägerin nicht geführt habe. Gemäß Paragraf 70 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sei nämlich das, was der Versicherungsvermittler im Zusammenhang mit der Aufnahme des Versicherungsvertrages erfährt, dem Versicherer zuzurechnen.

Dabei muss der Versicherer beweisen, dass alle Fragen im schriftlichen Formular dem Antragsteller tatsächlich gestellt und so wie niedergelegt von ihm beantwortet sind, so der Senat. Bis zum Beweis des Gegenteils sei dem Versicherer daher zuzurechnen, was dem Vermittler im Gespräch mit dem späteren Versicherungsnehmer bekannt geworden ist. Dies gelte auch dann, wenn es im schriftlichen, vom Vermittler ausgefüllten Antrag keinen Ausdruck gefunden hat, so das OLG Hamm weiter.

Das Textformerfordernis im Rahmen der Anzeigepflicht

Eine Anzeigepflicht bestehe nach Ansicht des Senats nur bei solchen Gefahrumständen, nach denen der Versicherer in Textform gemäß Paragraf 126b BGB gefragt hat. Die Wahrung des Erfordernisses setze dabei voraus, dass die Fragen in einer Urkunde oder in einer anderen zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise gestellt wurden. Außerdem müsse dem Antragsteller das Antragsformular auch in Textform bereitgestellt werden, damit der Dokumentationsfunktion des Paragrafen 126b BGB hinreichend Genüge getan wird.

Das Gericht führt weiter aus, dass die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des Textformerfordernisses wiederum gemäß Paragraf 69 Absatz 3 Satz 2 VVG den Versicherer treffe. Im Streitfall habe die Kundin insoweit unwidersprochen behauptet, bei Aufnahme des Antrags keine Kopie des Antragsformulars erhalten zu haben.

Keine spontane Anzeigepflicht der Versicherungsnehmerin

Das OLG Hamm vertritt des Weiteren die Auffassung, dass die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, den im Zusammenhang mit ihrem stationären Aufenthalt wegen der Sehnerv-Entzündung ihr gegenüber geäußerten Verdacht auf Multiple Sklerose anzugeben. Diese Rüge des Versicherers verhelfe somit nicht dem Erfolg der Berufung. Denn keine der dem Antragsteller gestellten Gefahrfragen im Antragsformular der Beklagten beziehe sich auf eine solche Verdachtsdiagnose, so die Begründung des Gerichts.

Der Senat führt weiter aus, dass es hierbei zwar zutreffen mag, dass sich bei der Beantwortung der Fragen der Antragssteller, der durch verharmlosende oder bagatellisierende Angaben den Anschein erweckt hat, nur an einer unerheblichen und zeitnah vergehenden Erkrankung gelitten zu haben, nicht auf die objektive Erfüllung der Anzeigepflicht berufen kann. Das sei jedoch vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin zum einen die Diagnose einer Sehnerv-Entzündung und zum anderen die damit verbundene stationäre Behandlung mitgeteilt habe.

Verlange man darüber hinaus von der Kundin eine Mittelung einer nicht erfragten und vorliegend unbestätigten Verdachtsdiagnose, so käme dies zur Annahme einer weitgehenden spontanen Anzeigepflicht. Eine solche Pflicht aus Treu und Glauben komme nach Ansicht des OLG Hamm nur dann in Betracht, wenn es sich um die Mitteilung außergewöhnlicher und besonders grundlegender Informationen handelt, die das Aufklärungsinteresse des Versicherers so grundlegend berühren, dass sich dem Versicherungsnehmer ihre Mitteilungsbedürftigkeit aufdrängen müsste.

Der Senat führte weiter aus, dass es hierbei solcher Gefahrumstände bedürfe, die so selten und fernliegend sind, dass dem Versicherer nicht vorzuwerfen ist, sie nicht abgefragt zu haben, um die mit Paragraf 19 Absatz 1 VVG bezweckte Abschaffung der spontanen Anzeigepflicht nicht zu unterlaufen. Dies komme bei einer unbestätigten Verdachtsdiagnose schon im Ansatz nicht in Betracht. Umso mehr gelte dies, als es sich vorliegend um den Verdacht gerade einer von 28 Erkrankungen handele, für welche die Beklagte bedingungsgemäßen Versicherungsschutz verspreche, so das OLG Hamm.

Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass der Versicherer selbst durch eine eindeutige Formulierung seiner Antragsfragen seinem Informationsbedürfnis Rechnung hätte tragen können. Letztlich bestehe der Sinn und Zweck des Paragrafen 19 Absatz 1 VVG gerade darin, dem Versicherungsnehmer das Risiko einer Fehleinschätzung hinsichtlich der Gefahrrelevanz abzunehmen.

Kann die Entscheidung des OLG Hamm überzeugen?

Die Entscheidung des OLG Hamm kann im Ergebnis überzeugen. Das Gericht bezieht sich in seiner Entscheidung unter anderem auf die gesetzliche Regelung des Paragrafen 19 Absatz 1 VVG zur Abschaffung der spontanen Anzeigepflicht und betont die Bedeutung, diese nicht zu unterlaufen, indem es seine Ausführungen auf diese Norm stützt.

Auch misst der zuständige Senat des OLG Hamm dem Textformerfordernis im Rahmen der Antragstellung zum Abschluss einer Versicherung die nötige Bedeutung bei und stellt richtigerweise fest, dass eine unter anderem unstreitig unbestätigte Verdachtsdiagnose nicht angezeigt werden muss, insbesondere weil der Versicherer nicht danach, unter Einhaltung des Textformerfordernisses, gefragt hat.

Andererseits führt das OLG Hamm richtigerweise aus, dass das Aufklärungsinteresse beachtet werden muss, allerdings nur in besonderen Ausnahmefällen. Zutreffend wurde im Streitfall seitens des Gerichts der Ausnahmefall nicht zum Regelfall umgewandelt.

Jedoch weist die Entscheidung auch Unklarheiten bezüglich des Umstands auf, wann die Grenze zu einer Gefährdung des Aufklärungsinteresses des Versicherers überschritten wird. Das OLG Hamm bezieht sich dabei auf solche Gefahrumstände, die so selten und fernliegend sind, dass dem Versicherer nicht vorzuwerfen ist, sie nicht abgefragt zu haben. Wann diese Voraussetzungen vorliegen, wird jedoch nicht eindeutig festgestellt. Es heißt lediglich, dass wenn es sich um die Mitteilung außergewöhnlicher und besonders grundlegender Informationen handelt, die das Aufklärungsinteresse des Versicherers so grundlegend berühren, dem Versicherungsnehmer ihre Mitteilungsbedürftigkeit aufdrängen müsste. Nähere Ausführungen dazu macht das Gericht nicht.

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Hamm weist eine hohe Praxisrelevanz auf. Zum einen stärkt diese Entscheidung die Position des Versicherungsnehmers hinsichtlich einer etwaigen spontanen Anzeigepflicht. Zum anderen zeigt sie, dass auch das Aufklärungsinteresse des Versicherers von großer Bedeutung ist – aber eben nur in bestimmten Ausnahmefällen.

Den Regelfall bildet demnach weiterhin der allgemein anerkannte Umstand, dass den Versicherungsnehmer keine spontane Anzeigeobliegenheit trifft. Es besteht mithin keine eindeutige und einheitliche, höchstrichterliche Regelung für den Fall der sogenannten „spontanen Anzeigeobliegenheit, beziehungsweise Anzeigepflicht“ im Versicherungsfall.

Für die Praxis ist damit festzustellen, dass es sinnvoll ist, jede Antragstellung vor Abschluss eines Versicherungsvertrages juristisch überprüfen zu lassen und frühzeitig anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, um eine spätere Leistungsablehnung im Rahmen der vertraglich zugesicherten Ansprüche des Versicherten zu vermeiden.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow wird auf dem digitalen Vermittler-Kongress 2021 am 04. Februar 2021 zu diesem Thema referieren. Anmeldungen sind unter www.vermittler-kongress.de möglich.

Über den Autoren

Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz & IT-Recht, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

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