Eine Frau muss nach einem schweren Behandlungsfehler ihren Beruf aufgeben. Von der Versicherung des Schädigers bekommt sie jährlich ihren Verdienstausfall ersetzt. Diese Zahlungen muss sie als Entschädigung für ihren entgangenen Arbeitslohn versteuern.
Später kommt die Versicherung ihrer gesetzlichen Pflicht nach, die von der Frau geleisteten Zahlungen zur Einkommensteuer zu erstatten.
Das Finanzamt und das Finanzgericht wiederum finden, dass auch diese Erstattungen einkommensteuerpflichtig sind. Die Frau sieht das anders und glaubt, dass diese Erstattungen nur einen Steuerschaden ausgleichen – und das löse keine Steuer aus.
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist die Revision der Klägerin zurück (Aktenzeichen IX R 5/23). Nicht nur der Ausgleich des entgangenen Nettoverdienstes, sonder auch die Erstattung der Steuerlast zählen zu den steuerpflichtigen Entschädigungen.
Der Nettoverdienstausfall und die Steuerlast seien Bestandteile eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs, die nur zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt würden. Beides diene aber dem Ersatz entgangener Einnahmen des Geschädigten.
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