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Feuerwerk zum Jahreswechsel in Berlin: Im neuen Jahr kommen einige neue Regeln auf Versicherte zu. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 30.11.2016 um 15:51
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2017 bringt wieder frischen Wind in die Versicherungsbranche – vor allem bei Themen wie Garantiezins, Steuern, Förderung der Altersvorsorge sind Kunden betroffen. Was genau da auf sie zukommt, lesen Sie hier.

Wer glaubt, im neuen Jahr bleibe alles beim Alten, der irrt sich. Neuerungen in Sachen Garantiezins, Steuern und Förderung der Altersvorsorge kommen auf Versicherungskunden zu – und das ist noch nicht alles. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat einen Überblick über die Neuerungen gegeben, auf die sich Kunden ab 2017 einstellen müssen.

Niedrigerer Garantiezins

Ab 2017 gilt für Neukunden ein neuer Garantiezins bei klassischen Lebensversicherungen. Er sinkt von derzeit 1,25 auf 0,9 Prozent und ist der Zinssatz, den die Versicherer ihren Kunden maximal auf den Sparanteil zusagen dürfen.

Diese neue Regel gilt für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2017 abgeschlossen werden. Bereits bestehende Verträge sind nicht betroffen. Allerdings kann es in der betrieblichen Altersvorsorge durchaus auch Folgen für Bestandskunden geben (wir berichteten).

Neue Steuerregeln für Lebensversicherungen

Kunden, die nach 2004 eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen haben, müssen die Differenz zwischen Versicherungsleistung und eingezahlten Beiträgen zur Hälfte mit ihrem individuellen Steuersatz versteuern, berichtet der GDV. Dafür müssen sie mindestens 60 Jahre alt sein und den Vertrag bereits seit 12 Jahren besitzen. Letztere Bedingung ist nun zum ersten Mal erfüllt, sodass die 2004 beschlossene Regeländerung nun wirksam wird.

Bei Einmalzahlungen aus Versicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, bleibt alles beim Alten. Bei Rentenzahlungen gilt: Sie werden unverändert mit dem Ertragsanteil versteuert, der vom Alter des Versicherten abhängt. Bei einem 60-jährigen Kunden, der erstmals Rente erhält, beträgt der Ertragsanteil beispielsweise 22 Prozent.

Einheitliches Produktinformationsblatt für Riester- und Basis-Produkte

2017 wird es ein einheitliches Produktinformationsblatt für staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte geben. Dort können Kunden dann die wichtigsten Angaben zu den Produkteigenschaften von Riester- oder Basisrenten nachlesen. Dazu gehören neben dem Chance-Risiko-Profil die Höhe der Effektivkosten, die erwartete Ablaufleistung beziehungsweise Rentenhöhe sowie die Kosten bei vorzeitiger Vertragsauflösung oder Anbieterwechsel. So lassen sich Produkte vor Vertragsabschluss optimal vergleichen. Zusätzlich gibt es ab nächstem Jahr die Pflicht für Versicherer, allgemeine Musterinformationsblätter dazu zu veröffentlichen.

Höhere Förderung für die betriebliche Altersvorsorge

Auch in Sachen betriebliche Altersvorsorge soll es nächstes Jahr vorangehen: So steigt etwa die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (BGG) nach aktuellem Stand im Westen von 74.400 auf 76.200 Euro und im Osten von 64.800 auf 68.400 Euro. So steigt auch der Teil des Gehalts, den die Bevölkerung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren kann. Der geförderte Höchstbetrag klettert von 2.976 auf 3.048 Euro pro Jahr und entspricht deutschlandweit 4 Prozent der BBG West. Steuerfrei sind zusätzlich unter bestimmten Voraussetzungen weitere 1.800 Euro jährlich möglich, berichtet der GDV.

Höhere Förderung für die Basis-Rente

Inhaber einer Basis-Rente können 2017 einen noch größeren Teil ihrer Beiträge als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. So erhöht sich der steuerliche Höchstbetrag, der an den Maximalbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung im Westen gekoppelt ist, von 22.767 auf 23.362 Euro. Gleichzeitig wächst der prozentuale Anteil, den das Finanzamt von den eingezahlten Beiträgen berücksichtigt, von 82 auf 84 Prozent. Somit sind 2017 maximal 19.624 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig, aktuell sind es 18.669 Euro. Bei Eheleuten ist es das Doppelte.

Höhere Beitragsbemessungsgrenze und GKV-Versicherungspflichtgrenze

Ab einem Jahreseinkommen von 57.600 Euro können Angestellte im neuen Jahr von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln. Bislang liegt die Grenze bei 56.250 Euro. Aber: Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt ab 2017. Künftig werden jährlich 52.200 Euro (4.350 Euro pro Monat) für die Berechnung der Beiträge herangezogen, aktuell sind es 50.850 Euro, so der GDV.

Neue Pflegestufen und Beitragssätze in der Pflegeversicherung

2017 wird es eine bereits angekündigte Pflegereform geben. Statt drei Pflegestufen gibt es bald fünf Pflegegrade – verbunden mit einem neuen Bewertungsverfahren. Dieses gilt jedoch nur bei neuen Fällen. Bereits pflegebedürftige Versicherte haben einen sogenannten Bestandsschutz und erhalten gegenüber ihrer bisherigen Pflegestufe einen mindestens um eine Ebene höheren Pflegegrad. Außerdem gibt es Änderungen in Sachen Pflegegeld. Abhängig ist das von den verschiedenen Pflegegraden. Um das finanzieren zu können, wird es ebenso Beitragserhöhungen geben. Ausführlichere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Beitrag „Das ändert sich 2017 durch die Pflege-Reform“.

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