neue Beitragsbemessungsgrenzen

Was sich 2022 bei Altersvorsorge, Kranken-, Pflege- und BU-Versicherung ändert

Sowohl in der Altersvorsorge als auch in der Kranken- und der Pflegeversicherung gibt es ab dem kommenden Jahr Veränderungen bei den Beitragsbemessungsgrenzen. Was Verbraucher nun wissen müssen – und was sich außerdem bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und der Berufsunfähigkeitsversicherung zum neuen Jahr ändert, erfahren Sie hier.
© picture alliance / Karl Schöndorfer / picturedesk.com | Karl Schöndorfer
Ein Mann hält seinen Geldbeutel in den Händen: Noch immer hat die Corona-Pandemie Auswirkungen auf die Finanzen der Deutschen.

Die Corona-Pandemie zeigt erneut Auswirkungen auf die Finanzen: Erstmalig bleiben im kommenden Jahr viele Bemessungsgrenzen gleich oder verringern sich sogar. Was sich in den Bereichen Altersvorsorge und Kranken- sowie Pflegeversicherung ändert, hat der Finanzdienstleister MLP zusammengetragen. Ein Überblick.

So soll zum Beispiel die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die allgemeine Rentenversicherung erstmals sinken. Diese Grenze ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Bestimmung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beachtet wird. Der Teil des Bruttogehalts, der darüber hinausgeht, ist beitragsfrei. Nun hat die Corona-Pandemie die stetige Erhöhung der BBG ausgebremst, denn die Werte werden jährlich an die Einkommensentwicklung des vergangenen Jahres angepasst – und diese waren zumindest im Westen zuletzt leicht rückläufig.

Die Folge: Die Grenze wird in den alten Bundesländern ab dem 1. Januar 2022 von monatlich 7.100 auf 7.050 Euro zurückgehen. Das macht insgesamt 84.600 Euro pro Jahr. Im Osten Deutschlands steigt sie hingegen leicht von 6.700 auf 6.750 Euro – also auf 81.000 Euro pro Jahr.

Auch bAV ist betroffen

Das wiederum wird auch Auswirkungen auf den steuerlichen Förderbetrag für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) haben. Dieser wird laut MLP geringfügig von 568 auf 564 Euro sowie der sozialversicherungsfreie Beitrag von 284 auf 282 Euro monatlich (nicht betroffen sind pauschalbesteuerte Direktversicherungen und Pensionskassen) sinken.

Gleiches gelte für den sozialversicherungsfreien Förderbetrag von Unterstützungskassen und Direktzusagen im Rahmen einer Entgeltumwandlung; dieser sinke von 284 auf 282 Euro. Und auch die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge zu Basisrenten reduzierten sich von jährlich 25.787 Euro auf 25.639 Euro (für Ledige), da diese an den Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt seien, schreibt MLP weiter. Hier gelte es, zu beachten, dass sich dadurch auch die steuerliche Ansetzbarkeit leicht verringere.

Der Freibetrag in der bAV im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 164,50 Euro bleibt den Angaben zufolge jedoch unverändert. Diesen gibt es seit 2020. Seitdem legt er fest, bis zu welcher Grenze Krankenkassenbeiträge entfallen. Heißt: Pflichtversicherte Rentner zahlen Beiträge wirklich nur auf die Leistungen, die diesen Betrag überschreiten. Gleiches gilt für die Freigrenze der Pflegeversicherung – und auch diese bleibt laut MLP unverändert bei 164,50 Euro. Wird diese Grenze jedoch überschritten, ist die gesamte Leistung beitragspflichtig. Diese Erleichterungen gelten allerdings nur für Pflichtversicherte, nicht für freiwillig Versicherte.

Ebenfalls für bAV-Anwärter interessant: Arbeitgeber sind seit dem 1. Januar 2019 dazu verpflichtet, einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent zu jeder neuen Entgeltumwandlung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds zu zahlen, sofern sie durch die Entgeltumwandlung des Mitarbeiters auch Sozialversicherungsbeiträge sparen. Bereits bestehende Entgeltumwandlungen waren bislang von dieser Verpflichtung ausgenommen. Zum Jahreswechsel endet diese Übergangsregelung nun – und der Arbeitgeber muss dann auch für bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen den Zuschuss leisten. Ausnahmen von dem verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss können MLP zufolge jedoch für tarifgebundene Beschäftigungsverhältnisse gelten.

Erhöhte Freigrenze für Sachwertbezug

Des Weiteren wird die Freigrenze für Sachbezüge zum 1. Januar 2022 von 44 Euro auf 50 Euro erhöht. Und: Es treten neue Regelungen für die steuerliche Anerkennung in Kraft.

Seite 2: Was sich bei Basisrente, Renten- und BU- sowie Kranken- und Pflegeversicherung ändert

Basisrente: 94 Prozent steuerlich ansetzbar

Basisrentenbeiträge können als Sonderausgaben gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Das ist bekannt. Der mögliche Betrag dafür verringert sich ab Januar 2022 jedoch geringfügig auf 25.639 Euro (beziehungsweise auf 51.277 Euro bei Verheirateten). Mittlerweile sind 94 Prozent davon ansetzbar, im Vorjahr waren es nur 92 Prozent. Und diese Grenze soll künftig noch weiter in die Höhe steigen: Ab dem Jahr 2025 soll der ganze maximale Betrag steuerlich geltend gemacht werden können.

Was sich bei Renten- und BU-Versicherungen ändert

Außerdem wird der Höchstrechnungszins von derzeit 0,9 Prozent auf 0,25 Prozent abgesenkt. Das wirkt sich laut MLP auf Vorsorgeverträge aus, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden und gilt auch für die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Für diejenigen, die ab dann Altersvorsorgeverträge mit Garantien abschließen, fällt das garantierte Kapital am Ende der Laufzeit wesentlich geringer aus – und das bei gleichbleibenden Beiträgen über die gesamte Laufzeit. Auch werden Neuverträge von Versicherungen, die zur Einkommenssicherung dienen, ab dem kommenden Jahr teurer.

„Generell gilt: Je früher eine BU abgeschlossen wird, desto besser“, sagt Miriam Michelsen, Leiterin Vorsorge und Krankenversicherung bei MLP. „Denn Faktoren wie das Alter bei Vertragsabschluss, die Vertragslaufzeit und etwaige Vorerkrankungen beeinflussen die Monatsbeiträge – ebenso wie der Höchstrechnungszins. Mit einer Entscheidung noch in diesem Jahr sichert man sich neben dem aktuellen Gesundheitszustand auch den momentan noch höheren Rechnungszins“,

Das ändert sich in der Kranken- und in der Pflegeversicherung:

Bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird wie im Vorjahr ein maximales Einkommen von 58.050 Euro berücksichtigt. Der Wechsel von Angestellten in die PKV wird nicht weiter erschwert und bleibt ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von mehr 64.350 Euro möglich.

Auch der Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte sowie der durchschnittliche Zusatzbeitrag für gesetzlich Versicherte bleiben gleich. Lediglich der Beitragszuschlag auf die Pflegepflichtversicherung für Kinderlose in der GKV wird von 0,25 Prozent auf 0,35 Prozent erhöht. Dieser Zuschlag ist vom Versicherten allein zu tragen. Heißt: Er erhält keinen Zuschuss von seinem Arbeitgeber.

Und in der privaten Krankenversicherung wird in der Pflegepflichtversicherung ein zeitlich befristeter Zuschlag zur Finanzierung der coronabedingten Mehrkosten erhoben. Dieser beträgt 7,30 Euro für Personen mit Beihilfeanspruch und 3,40 Euro für alle anderen Personen, die einen Beitrag in der Pflegepflichtversicherung bezahlen. Der Corona-Zuschlag wird im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 erhoben und ist bei allen Versicherern gleich hoch.

Autorin

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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