Kommentar zur bAV

„Unterbinden Sie die rechtswidrige Verbeitragung durch die Krankenkassen“

Das 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Gesundheitswesens (GMG) bringt Rentner mit einer über den Arbeitgeber abgeschlossenen Kapitallebensversicherung um einen nicht unerheblichen Teil ihrer Ersparnisse, sagt Reinhard Günther, Mitglied der Interessengemeinschaft GMG-Geschädigte. In seinem Kommentar erklärt er, wie es zu diesem „staatlich organisierten Betrug“ kam und was die Politik nun tun sollte.
© privat
Reinhard Günther ist Mitglied der Interessengemeinschaft IG GMG-Geschädigte.

Wenn ein Arbeitnehmer bis Ende 2003 mit 65 Jahren offiziell in Rente ging und vom Arbeitgeber eine echte Betriebsrente – also eine vom Arbeitgeber zu 100 Prozent finanzierte und verbindlich zugesagte Betriebsrente – erhielt, konnte er ab Renteneintritt zwischen einer laufenden Rentenzahlung bis zum Tod oder einer einmaligen Kapitalabfindung anstelle der Rentenzahlung wählen. Beide Auszahlungsarten mussten sowohl bis 2003 (halber Beitragssatz) als auch ab 2004 (voller Beitragssatz) schon immer mit Sozialabgaben korrekt verbeitragt werden.

Vereinbarte der Arbeitnehmer aber noch während seiner Arbeitszeit, also vor Renteneintritt, mit seinem Arbeitgeber die einmalige Auszahlung als Kapitalabfindung zum Renteneintritt, dann konnte er die Verbeitragung bis Ende 2003 rechtskonform umgehen. Zwar im Nachhinein kaum verständlich, aber bis Ende 2003 gesetzlich gestattet.

Und jetzt kommt das ganz Entscheidende:

Nur diese Umgehungsmöglichkeit der Verbeitragung einer Kapitalabfindung, die noch während der Arbeitszeit, also vor offiziellem Renteneintritt, mit dem Arbeitgeber vereinbart worden war, sollte nach Wunsch des Gesetzgebers mit dem Gesetz zur Modernisierung des Gesundheitswesens (GMG) ab 2004 für die Zukunft verhindert werden. Nur das! Daraus resultieren dann auch die jährlich etwa 1,6 Milliarden Euro eingeplanten und auch erzielten Mehreinahmen aus den echten Betriebsrenten ab 2004.

Die Vorgabe dazu war die Bundestagsdrucksache 15/1525 vom 8. September 2003, die als Grundlage zur Aussprache im Parlament vorgesehen war, 2003 zeitlich jedoch bewusst kurzfristig so manipuliert wurde, dass diese Aussprache nie stattfand.

Auf Seite 43, Nummer 143 ist dort zu lesen:

In § 229 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „wiederkehrende Leistung“ die Wörter „oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden“ eingefügt.

Auf Seite 139 folgt die Erklärung hierfür:

Zu Nummer 143 (§ 229)

Die Regelung beseitigt Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge. Nach bisherigem Recht gilt für eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung (Kapitalabfindung), die an die Stelle eines Versorgungsbezugs tritt, als monatliche beitragspflichtige Einnahme 1/120 der Leistung für längstens 10 Jahre (§ 229 Abs. 1 Satz 3 a. F.). Die Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger haben im Gemeinsamen Rundschreiben vom 21. März 2002 hierzu ausgeführt, dass Beiträge aus einer Kapitalabfindung nur dann berechnet werden können, wenn dadurch ein bereits geschuldeter Versorgungsbezug ersetzt wird. Geschuldet wird ein Versorgungsbezug, wenn der Versicherungsfall (Erwerbsminderung, Rentenalter) bereits eingetreten ist. Im Umkehrschluss sind keine Beiträge zu berechnen, wenn der Anspruch auf die Kapitalleistung vor Eintritt des Versicherungsfalls zugesichert wird bzw. die einmalige Leistung von vornherein als solche vereinbart oder zugesagt worden war (originäre Kapitalleistung; BSGE vom 18. Dezember 1984 und 30. März 1995). Die Beitragspflicht wird also durch entsprechende Vereinbarungen umgangen. Aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen soll diese Lücke geschlossen werden.

Dort ist also unmissverständlich nachzulesen, dass der Gesetzgeber ausschließlich die auf Basis einer Betriebsrente zu zahlende einmalige Kapitalabfindung, die anstelle der laufenden Rentenzahlung fällig wurde, ab 2004 verbeitragen wollte, um die bis 2003 mögliche Umgehungsmöglichkeit zu stoppen. Eine sonstige x-beliebige einmalige Kapitalauszahlung einer Kapitalanlage wie bei einer eigenfinanzierten Direktversicherung sollte nie miterfasst werden!

Die eindeutige Vorgabe des Gesetzgebers bezüglich der Verbeitragung nur einer Kapitalabfindung fand dann auch in dem ergänzten und geänderten Paragrafen 229 SGB V (neue Fassung) als gesetzliche Grundlage ab dem 1. Januar 2004 seinen Niederschlag. Dort ist präzise und sprachlich korrekt formuliert, dass ausschließlich eine Kapitalabfindung einer echten Betriebsrente verbeitragt werden sollte.

Der Gesetzestext des Paragrafen 229 SGB V (nF) ab 2004 lautet:

(…) Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

Verständlicher formuliert: Tritt an die Stelle von monatlichen Rentenzahlungen (= Versorgungsbezüge) eine einmalige Kapitalabfindung (= nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung = von der Rente abgeleitete Einmalzahlung als Kapitalabfindung) oder ist eine solche Leistung (= sprachlich korrekter Rückbezug auf die Kapitalabfindung) vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden,…

Millionen von Arbeitnehmern haben vertragsgemäß keine Rentenzahlung mit dem Wahlrecht einer Kapitalabfindung bei Auszahlung, sondern nur eine Direktversicherung mit von vornherein festgelegter einmaliger Kapitalauszahlung, so wie bei jeder sonstigen Kapitalanlage auch.

Wenn jetzt entgegen der korrekten sprachlichen Syntax des Gesetzestextes und unter Hinzuziehung der Bundestags-Drucksache vom 8. September 2003 dennoch die Krankenkassen rechtswidrig behaupten, dass eine sonstige x-beliebige einmalige Kapitalauszahlung einer Direktversicherung ebenfalls eine vom Gesetzgeber geforderte Verbeitragung rechtfertigt, dann muss so jemand als eindeutig gegen Recht und Gesetz verstoßend bezeichnet werden.

Seit 15 Jahren wird also rechtswidrig behauptet, die vom Arbeitnehmer zu 100 Prozent eigenfinanzierte Direktversicherung (DV) sei während des Erwerbslebens eine „betriebliche Altersvorsorge“ (bAV) und im Rentenalter dann eine „betriebliche Altersversorgung“. Das ist aber von keinem Gesetz gedeckt. Es ist und bleibt eine perfide Falschbehauptung, eine eigennützige Willkürbehauptung der Politik und der Krankenkassen zum Schaden von Millionen vorsorgenden Arbeitnehmern in Milliardenhöhe.

Da in der Praxis die Initialzündung für die rechtswidrige Verbeitragung bei der Auszahlung der Direktversicherung beginnt, muss allen Lebensversicherern unverzüglich eben diese Behauptung untersagt werden, dass die auszuzahlende und vom Arbeitnehmer zu 100 Prozent aus eigenem Gehalt finanzierte Direktversicherung ein Versorgungsbezug sei. Diese vom Arbeitnehmer finanzierte Direktversicherung ist und bleibt nichts weiter als eine Form einer privat finanzierten Kapitalanlage.

Weil sich gesetzlich hinsichtlich der Nichtverbeitragung einer Direktversicherung ab 2004 gegenüber vor 2004 gar nichts geändert hat, muss doch an die Lebensversicherer einmal die Frage erlaubt sein, warum denn nicht schon vor 2004 diese Behauptung eines angeblich zu verbeitragenden „Versorgungsbezuges“ einer auszuzahlenden Direktversicherung erfolgt ist.

Eigenartig, nicht wahr?

Der Gesetzestext des Paragrafen 229 SGB V (nF) erlaubt folglich niemals die Verbeitragung einer Direktversicherung als Kapitalanlage mit nur einmaliger Kapitalauszahlung. Für echte Betriebsrenten – vollkommen andere Baustelle – wurde im Gegensatz dazu die Verdoppelung des Beitragssatzes um den Arbeitgeber-Anteil zum vollen Beitragssatz ab 2004 – bis 2003 galt nur der halbe Beitragssatz – gemäß Paragraf 248 SGB V parlamentarisch vollkommen rechtmäßig beschlossen. Das mag für die Rentner, die zusätzlich eine echte Betriebsente beziehen, ärgerlich sein, ist aber gemäß Parlamentsbeschluss rechtlich einwandfrei.

Weil jedoch seitens der Politik von dem Milliardenskandal der Verbeitragung der Direktversicherungen abgelenkt werden soll, wird zur Täuschung der Öffentlichkeit seit Jahren nur noch von der eventuellen Rücknahme des halben Beitragssatzes gemäß Paragraf 248 SGB V für echte Betriebsrenten geredet.

Falschbehauptung muss unterlassen werden

Und um diesen Milliardenbetrug nun unverzüglich ein für alle Mal zu beenden, müsste seitens der Politik schnellstmöglich eine aufsichtsrechtliche Anweisung an die Lebensversicherer dergestalt erfolgen, dass diese unverzüglich zur Unterlassung dieser bewussten Falschbehauptung aufgefordert werden mit der notwendigen Folge der Rückerstattung des zwangsenteigneten privaten Kapitalvermögens durch die Krankenkassen.

Daher die Forderung an alle politischen Parteien: Schreiten Sie als dem Recht verpflichtete Politiker endlich zur Tat, unterbinden Sie die rechtswidrige Verbeitragung durch die Krankenkassen und stellen sie diesbezüglich unverzüglich wieder Rechtsstaatlichkeit her!

Da es bis heute (bewusst?) keine präzise Definition für eine echte Betriebsrente gibt, hier nachfolgend eine mehr als überfällige Begriffsbestimmung:

Eine Betriebsrente ist dadurch bestimmt, dass diese zu 100 Prozent ausschließlich aus dem Betriebsvermögen des Arbeitgebers (AG) finanziert wird und dieser dazu gegenüber dem Arbeitnehmer (AN) gleichzeitig die unverfallbare Versorgungszusage abgibt.

Über den Autoren 

Reinhard Günther ist Mitglied der Interessengemeinschaft IG GMG-Geschädigte. Zur Homepage der IG geht es hier www.ig-gmg-geschaedigte.de/Startseite/

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2 Antworten

  1. BSG 26.03.1996 – 12 RK 21/95
    Denn eine Versicherung, bei der das typische Todesfallrisiko (vorzeitige Auszahlung des Kapitals bei Tod des Bezugsberechtigten) und bereits bei Vertragsabschluß das Rentenwagnis (Leistung auf die ungewisse Lebensdauer als Rentner) ausgeschlossen sind, ist keine Direktversicherung iS des § 40b EStG (BFH, BStBl II 1991, 189 = BB 1991, 963).
    PS: Befinde mich gerade in einen Rechtsstreit vor dem SG Reutlingen wegen einer BUZ – bin pflichtversichert als Arbeitnehmer !
    Bereits gezahlte KK-Beiträge über 20 TEUR !!!

  2. GKV ignoriert Urteile des BFH und BSG (wobei es das BSG selbst gar nicht merkt!!!) unfassbar ….
    BFH-Urteil vom 9.11.1990 (VI R 164/86) BStBl. 1991 II S. 189
    Eine Versicherung, bei der das typische Todesfallwagnis und – bereits bei Vertragsabschluß – das Rentenwagnis ausgeschlossen worden sind, ist keine Direktversicherung.

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