„Eine Corona-Erkrankung oder allein die Impfung dagegen sind keine pauschalen Ausschlussgründe für die Leistung von Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherungen.“ Mit diesem Statement setzt sich der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zu anderslautenden Gerüchten in den sozialen Medien zur Wehr.
„Wird eine versicherte Person durch die Langzeitfolgen einer Infektion mit Covid-19 oder durch einen Impfschaden berufsunfähig, dann zahlt die Versicherung ohne Wenn und Aber“, sagt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen.
Bei der Berufsunfähigkeit werde ausschließlich geprüft, ob ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen in seinem aktuellen Beruf voraussichtlich länger als sechs Monate nur noch 50 Prozent oder weniger arbeiten könne. Sei das der Fall, gelte die betroffene Person als berufsunfähig – unabhängig davon, ob der Grund der Einschränkung eine Erkrankung oder ein Unfall und die Ursache privat oder berufsbedingt sei.
Auch beim Vertragsabschluss gibt es laut GDV keine Corona-Sonderregel. Im Gegenteil: Bei Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherungen werde Covid-19 bei der Gesundheitsprüfung behandelt wie andere Vorerkrankungen.
Sei eine vorangegangene Krankheit vollständig ausgeheilt und hätten sich auch aus der Behandlung der Krankheit keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit ergeben, könne eine Versicherung abgeschlossen werden. Ob jemand geimpft sei, spiele bei der Gesundheitsprüfung in der Regel keine Rolle.
„Covid-19 ist für die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Krankheit wie jede andere auch. Personengruppen von vornherein auszuschließen, macht für Versicherer keinen Sinn“, erklärt Asmussen. „Wie bei allen anderen Erkrankungen gilt auch für eine überstandene Covid-19-Erkrankung: Sie muss – auch wenn es sich nur um ein positives Testergebnis bei einer ansonsten symptomlosen Infektion handelt – im Rahmen der üblichen Gesundheitsfragen angegeben werden.“
Bestünden nach einer Corona-Erkrankung weiterhin gesundheitliche Einschränkungen, beispielsweise eine dauerhafte Lungenschädigung, gebe es in der Regel zwei Optionen: Der Versicherer prüfe, ob deswegen eine erhöhte Versicherungsprämie (Risikozuschlag) notwendig sei oder ob auch der Versicherungsschutz eingeschränkt werden müsse. Sei die Krankheit folgenfrei ausgeheilt, so stehe dem Abschluss einer BU-Versicherung nichts entgegen.
Auch die Risikolebensversicherung zahlt laut GDV die vereinbarte Leistung, wenn sich die versicherte Person nach Vertragsabschluss mit Covid-19 infiziert und in der Folge verstirbt.
Anders sieht es indes bei der Unfallversicherung aus: Hier sind Impfschäden standardmäßig nicht mitversichert. Denn Infektionen sind in der Regel in der Unfallversicherung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch solche mit Sars-CoV-2.
Einige Versicherer bieten inzwischen auch Impfschadenschutz an, allerdings in sehr unterschiedlichem Umfang. Hier komme es immer auf den Vertrag an, so der GDV. „Sind Impfschäden in der Unfallversicherung mitversichert, leistet der Versicherer, wenn infolge einer Impfung eine Invalidität festgestellt wird oder ein Todesfall eintritt.“
Eine Plattform, die liefert: aktuelle Informationen, praktische Services und einen einzigartigen Content-Creator für Ihre Kundenkommunikation. Alles, was Ihren Vertriebsalltag leichter macht. Mit nur einem Login.