Björn Thorben M. Jöhnke ist Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. © Joehnke & Reichow
  • Von Redaktion
  • 26.04.2017 um 11:02
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Wenn ein Versicherer Berufsunfähigkeitsleistungen zeitlich befristet, dann darf er dies nicht dazu nutzen, seine „überlegene Sach- und Rechtskenntnis gegenüber dem Versicherungsnehmer“ auszuspielen. Darauf weist Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke in seinem Gastbeitrag hin. Darin analysiert er einen aktuellen Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) demzufolge der beklagte Versicherer „objektiv treuwidrig handelt“. Was das für die Praxis bedeutet, erfahren Sie hier.

Der BGH hat sich mit Hinweisbeschluss vom 15. Februar 2017 (Az. IV ZR 280/15) zur Thematik der Befristung eines Anerkenntnisses im Bereich der Berufsunfähigkeit zu befassen gehabt.

Der Sachverhalt vor dem BGH:

Die Parteien stritten darüber, ob der Beklagte Versicherer aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) zur Fortzahlung einer Berufsunfähigkeitsrente an die Klägerin nach Ablauf der Dauer einer vereinbarten Leistung verpflichtet gewesen ist.

Die Klägerin wurde ab dem 7. Januar 2011 wegen einer depressiven Erkrankung arbeitsunfähig geschrieben. Ihre bisherige berufliche Tätigkeit erbrachte die Klägerin als Einzelhandelskauffrau. Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 machte die Klägerin Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ab dem 6. Januar 2011 geltend. Die Klägerin übersandte der Beklagten verschiedene ärztliche Unterlagen, unter anderem ein für die Bundesagentur für Arbeit erstelltes Gutachten, das den zeitlichen Umfang der Leistungsfähigkeit der Klägerin auf unter 3 Stunden täglich bezifferte und eine verminderte Leistungsfähigkeit für einen Zeitraum von voraussichtlich länger als 6 Monaten prognostizierte.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass keine zweifelsfreie ärztliche Einschätzung zum Grad der Berufsunfähigkeit vorliege. Folglich sei eine Begutachtung erforderlich, welche einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen würde. Aus diesem Grunde übersandte die Beklagte der Klägerin eine Vergleichsvereinbarung, in welcher sie Leistungen vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 erbringen wollte. Darüber hinaus teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass zum Ablauf der Leistungszeit die Grundsätze einer Erstprüfung und nicht diejenigen einer Nachprüfung maßgeblich seien. Die Klägerin nahm dieses Angebot an.

Die Beklagte stellte daraufhin ab dem 1. Januar 2012 ihre Leistungen ein und ließ die Klägerin fachärztlich begutachten. Dies Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass es durch ein bereits im Jahre 2011 durchgeführtes psychosomatisches Heilverfahren zu einer gesundheitlichen Verbesserung kam, was eine Unterschreitung der 50 Prozent Klausel zur Folge hätte. Mithin lehnte die Beklagte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung über den 1. Januar 2012 hinaus ab.

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