Hinweisbeschluss des BGH

Vereinbarte BU-Leistung abgelaufen – und nun?

Wenn ein Versicherer Berufsunfähigkeitsleistungen zeitlich befristet, dann darf er dies nicht dazu nutzen, seine „überlegene Sach- und Rechtskenntnis gegenüber dem Versicherungsnehmer“ auszuspielen. Darauf weist Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke in seinem Gastbeitrag hin. Darin analysiert er einen aktuellen Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) demzufolge der beklagte Versicherer „objektiv treuwidrig handelt“. Was das für die Praxis bedeutet, erfahren Sie hier.
© Joehnke & Reichow
Björn Thorben M. Jöhnke ist Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

Der BGH hat sich mit Hinweisbeschluss vom 15. Februar 2017 (Az. IV ZR 280/15) zur Thematik der Befristung eines Anerkenntnisses im Bereich der Berufsunfähigkeit zu befassen gehabt.

Der Sachverhalt vor dem BGH:

Die Parteien stritten darüber, ob der Beklagte Versicherer aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) zur Fortzahlung einer Berufsunfähigkeitsrente an die Klägerin nach Ablauf der Dauer einer vereinbarten Leistung verpflichtet gewesen ist.

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Die Klägerin wurde ab dem 7. Januar 2011 wegen einer depressiven Erkrankung arbeitsunfähig geschrieben. Ihre bisherige berufliche Tätigkeit erbrachte die Klägerin als Einzelhandelskauffrau. Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 machte die Klägerin Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ab dem 6. Januar 2011 geltend. Die Klägerin übersandte der Beklagten verschiedene ärztliche Unterlagen, unter anderem ein für die Bundesagentur für Arbeit erstelltes Gutachten, das den zeitlichen Umfang der Leistungsfähigkeit der Klägerin auf unter 3 Stunden täglich bezifferte und eine verminderte Leistungsfähigkeit für einen Zeitraum von voraussichtlich länger als 6 Monaten prognostizierte.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass keine zweifelsfreie ärztliche Einschätzung zum Grad der Berufsunfähigkeit vorliege. Folglich sei eine Begutachtung erforderlich, welche einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen würde. Aus diesem Grunde übersandte die Beklagte der Klägerin eine Vergleichsvereinbarung, in welcher sie Leistungen vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 erbringen wollte. Darüber hinaus teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass zum Ablauf der Leistungszeit die Grundsätze einer Erstprüfung und nicht diejenigen einer Nachprüfung maßgeblich seien. Die Klägerin nahm dieses Angebot an.

Die Beklagte stellte daraufhin ab dem 1. Januar 2012 ihre Leistungen ein und ließ die Klägerin fachärztlich begutachten. Dies Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass es durch ein bereits im Jahre 2011 durchgeführtes psychosomatisches Heilverfahren zu einer gesundheitlichen Verbesserung kam, was eine Unterschreitung der 50 Prozent Klausel zur Folge hätte. Mithin lehnte die Beklagte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung über den 1. Januar 2012 hinaus ab.

Das Landgericht (LG) Saarbrücken hatte die Klage auf Leistungen ab dem 1. Januar 2012 abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat auf die Berufung der Klägerin die Beklagte zu Leistungen aus dem Versicherungsvertrag ab dem 1. Januar 2012 bis zum 31. Oktober 2012 verurteilt und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Die zugelassene Revision hatte keine Aussicht auf Erfolg. Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Die rechtliche Würdigung des BGH:

Der BGH folgte grundsätzlich der Ansicht des OLG Saarbrücken, welches einen Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben bejahte, in dem sich die Beklagte auf die Befristung der Leistungszusage in der Vereinbarung vom Oktober 2011 berief und Leistungen ablehnte.

Der Versicherer ist wegen der speziellen Ausgestaltung der Berufsunfähigkeitsversicherung nach Treu und Glauben in besonderer Weise gehalten, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen. Objektiv treuwidrig handelt der Versicherer, der bei naheliegender Berufsunfähigkeit die ernsthafte Prüfung seiner Leistungspflicht durch das Angebot einer befristeten Kulanzleistung hinausschiebt und so das nach Sachlage gebotene Anerkenntnis unterläuft.

Derartige Vereinbarungen fordern vor ihrem Abschluss klare, unmissverständliche und konkrete Hinweise des Versicherers darauf, wie sich die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers darstellt und in welcher Weise diese durch den Abschluss der Vereinbarung verändert oder eingeschränkt wird. Die Beklagte durfte somit auf Basis der vorliegenden Vereinbarung weitere Leistungen für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2012 nicht ablehnen. Erst danach entfiel bedingungsgemäß eine Leistungsverpflichtung.

Der Beklagten war es zum Zeitpunkt der Vereinbarung unbenommen, die Klägerin selbst durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Jedoch sprach zum Zeitpunkt der Vereinbarung bereits viel für eine bereits gegebene Leistungspflicht der Beklagten. Nach den besonderen Bedingungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung muss der Versicherungsnehmer nur eine – auch nur voraussichtlich – ein halbes Jahr andauernde, den bedingungsgemäßen gerad erreichende Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit belegen. Der hier vorliegende Nachweis des so geregelten Versicherungsfalles lag auf der Grundlage des für die Bundesagentur für Arbeit erstellten, der Beklagten auch vorliegenden, medizinischen Gutachtens nahe. Auch war die Klägerin bereits Anfang des Jahres 2011 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Damit war im Ergebnis die Befristung des Versicherers als treuwidrig zu werten.

Auswirkungen für die Praxis:

Die Entscheidung des BGH und des OLG Saarbrücken sind folgerichtig und somit zu begrüßen. Bei Befristungen der Berufsunfähigkeitsleistungen durch Versicherer darf nicht die überlegene Sach- und Rechtskenntnis des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer vergessen werden. Vor diesem Hintergrund sind hohe Ansprüche an die Belehrungen der Versicherer in derartigen Vereinbarungen gesetzt.

Auch hat der Versicherer, die ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen in der Gesamtheit zu bewerten und notfalls eigene Erhebungen mittels weiterer medizinischer Begutachtung einzuholen, bevor er über seine Leistungspflicht entscheidet. Sich einer weiteren Leistungsverpflichtung zu entziehen und den Versicherungsnehmer weiterhin auf den Status des Erstprüfungsverfahrens zu verweisen, war damit als treuwidrig einzustufen.

Der Unterschied von dem Erstprüfungs- zu dem Nachprüfungsverfahren ist für den Versicherungsnehmer entscheidend: im Nachprüfungsverfahren dreht sich nämlich die Beweislast zulasten des Versicherers.

Autor Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Gründer und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

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