Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abschließen möchte, muss sich darauf einstellen, dass der Versicherer genauestens überprüft, wie gesund beziehungsweise krank der Antragsteller ist. © picture alliance / Zoonar | DAVID HERRAEZ CALZADA
  • Von Oliver Lepold
  • 17.03.2021 um 08:26
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Wer eine leistungsstarke Absicherung der Arbeitskraft wünscht, muss dem Versicherer Auskunft über seinen Gesundheitsstatus erteilen. Das sollten Antragsteller wissen, um fatale Fehler bei den Antworten zu vermeiden.

Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abschließen möchte, muss sich darauf einstellen, dass der Versicherer genauestens überprüft, wie gesund beziehungsweise krank der Antragsteller ist. Mittels einer Reihe von Fragen zur aktuellen gesundheitlichen Verfassung, zu Vorerkrankungen und zu gefährlichen Freizeitbeschäftigungen kalkuliert der Anbieter das Risiko für einen späteren Leistungsfall und errechnet den entsprechenden Versicherungsbeitrag. Speziell mit dem gewählten Beruf verbundene gesundheitliche Risiken können ebenfalls eine Rolle spielen.

Im Großen und Ganzen ähneln sich die Fragen und Abfragezeiträume der BU-Anbieter. Sie erstrecken sich auf Besuche bei Ärzten, Heilpraktikern und Psychologen sowie auf vorherige Erkrankungen meist der zurückliegenden fünf Jahre die nicht – etwa wie eine Erkältung – als Bagatelle-Erkrankung zu vernachlässigen wären. Wobei man insbesondere in Hinsicht auf eine mögliche Corona-Infektion eher mehr angeben sollte als zu wenig, falls Spätfolgen auftreten. Das bedeutet, Aufenthalte in Krankenhäusern oder Reha-Zentren müssen ebenso aufgeführt werden wie Kuren und ambulante Operationen. Zudem wird nach medizinisch behandelten Beschwerden und nach eventuellen Folgen von Verletzungen oder Krankheiten gefragt. Schwierig wird es bei der Abfrage von unbehandelten Beschwerden, da hier theoretisch jedes Ziehen im Rücken anzugeben ist. Ein möglichst kurzer Abfragezeitraum ist somit von Vorteil, um nichts zu vergessen.

Korrekte und vollständige Antworten

Makler sollten ihre Kunden darauf hinweisen, alle Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Dazu sollten sie ihren Kunden ausreichend Zeit geben, den Fragebogen in Ruhe zu Hause zu beantworten. Versicherer unterscheiden zwischen Krankheiten, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden. Hier sollte genau eruiert werden, was jeweils gemeint ist.

Bestehen Unklarheiten, ist es empfehlenswert, die Patientenakten von den behandelnden Ärzten anzufordern – viele Makler machen dies sogar zur Bedingung einer Beratung. Denn es ist durchaus möglich, dass dort andere, schwerwiegendere Diagnosen gelistet sind, von denen der Kunde nichts weiß. Alternativ kann auch eine sogenannte Patientenquittung bei der gesetzlichen Krankenkasse des Kunden angefordert werden. Dort sind in einer tabellarischen Aufstellung sämtliche Arztbesuche, Ärzte und Diagnosen verzeichnet. Allerdings sind dort nur kassenärztliche Leistungen verzeichnet.

Bei bestehenden Vorerkrankungen fragen Versicherer ohnehin nach Antragseingang detailliert nach. Spätestens dann müssen medizinische Unterlagen nachgereicht werden oder die behandelnden Ärzte können von der Schweigepflicht freigestellt werden. In diesem Fall kann der Versicherer direkt dort nachfragen.

Verletzungen der vorvertraglichen Anzeigepflicht vermeiden

Verschweigt der Kunde absichtlich oder versehentlich Sachverhalte, kann dies später im Leistungsfall zu einer Verweigerung der BU-Rente führen – selbst wenn der verschwiegene Sachverhalt nichts mit dem späteren BU-Grund zu tun hat. Verletzungen der vorvertraglichen Anzeigepflicht zählen zwar nicht zu den häufigsten Gründen einer Leistungsverweigerung, sind im Zweifel aber besonders ärgerlich, da der Kunde gezahlte Beiträge und den zukünftigen Schutz verliert. Zugleich gilt allerdings: Wonach nicht konkret gefragt wird, muss der Antragsteller auch keine Angaben machen. Die sogenannte spontane Anzeigepflicht wurde schon von mehreren Gerichten verneint, weil der Versicherer ja genau und weit gefasst fragen kann, wenn er will.

Vorsicht bei verkürzten Gesundheitsfragen

Bei verkürzten Gesundheitsfragen ist besondere Aufmerksamkeit geboten. Denn oft wird um ein möglichst kompaktes Erscheinungsbild zu erreichen, stark komprimiert. So sollte man nicht leichtfertig schlussfolgern, dass wenn bei Behandlern nur Ärzte genannt sind, nicht nach Psychotherapie gefragt ist. Viele Psychologen sind auch Ärzte. Deshalb sollte der Berater genauestens prüfen, ob die Fragestellung nicht doch bestimmte Erkrankungen umfasst. Im Zweifel hilft die schriftliche Klärung mit dem Versicherer vorab.

Kerngesunde Kunden – Nachforschungspflicht für den Versicherer?

Es besteht keine gesetzliche Pflicht für den Versicherer nachzuforschen, ob die Antworten auf die Gesundheitsfragen der Wahrheit entsprechen. Auch nicht, wenn es auf den ersten Blick seltsam erscheint, weil ein 30-Jähriger noch nie beim Arzt war. Erst wenn der Leistungsfall tatsächlich eintritt, werden die Antworten noch einmal geprüft. Auch der Makler ist im Übrigen gesetzlich nicht verpflichtet, die Angaben des Kunden und medizinische Diagnosen nachzuprüfen. Falls aber offensichtlich erkennbar ist, dass unvollständig oder falsch geantwortet wurde, sollte der Makler unbedingt nachhaken. Experten empfehlen bereits im Erstgespräch und nicht erst bei Abschluss detailliert nach Vorerkrankungen und Arztbesuchen nachzufragen.

 

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Oliver Lepold

Oliver Lepold ist Dipl.-Wirtschaftsingenieur und freier Journalist für Themen rund um Finanzberatung und Vermögensverwaltung. Er schreibt regelmäßig für Pfefferminzia und andere Versicherungs- und Kapitalanlage-Medien.

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