EUGH-Urteil

Pensions-Sicherungs-Verein muss bAV-Kürzungen ausgleichen

Was passiert mit der Betriebsrente, wenn zuerst die zuständige Pensionskasse und dann noch der Arbeitgeber Zahlungsschwierigkeiten bekommen? Laut dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) muss dann der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) einspringen.
© picture alliance/Arne Immanuel Bänsch/dpa
Das EUGH-Gebäude in Luxemburg: Hier stellten sich die Richter auf die Seite des Klägers.

Was ist geschehen?

Einem Rentner wird seine Betriebsrente (bAV) gekürzt, weil zunächst die zuständige Pensionskasse Probleme bekam und dann noch sein früherer Arbeitgeber insolvent wurde. Eigentlich sollten Menschen in der Europäischen Union (EU) in solchen Fällen abgesichert sein. Der Mann sieht deshalb den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) in der Pflicht, die Kürzungen auszugleichen. Der Fall landet beim Europäischen Gerichtshof (EUGH).

Das Urteil

Die Richter sehen das wie der Rentner. Auch sie sagen, der PSV müsste in so einem Fall einspringen. Dieser ist in Deutschland gesetzlich dazu verpflichtet, bei bAV-Kürzungen zu zahlen, wenn ein Unternehmen insolvent wird (Aktenzeichen C-168/18). Der Fall landet allerdings noch einmal bei dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Hier ist man sich unsicher und verlangt vom EUGH ein entsprechendes Gesetz.

In Luxemburg fordern die Richter von den Mitgliedsstaaten, „einen gewissen Schutz zu gewährleisten“, sollten Kürzungen unverhältnismäßig passieren. Hier gebe es zwar einen gewissen Ermessensspielraum. Von „offensichtlich unverhältnismäßig“ sei aber beispielsweise dann die Rede, wenn ein Betriebsrentner wegen einer Zahlungsunfähigkeit des ehemaligen Arbeitgebers weniger als die Hälfte der erworbenen Ansprüche bekäme. Rutsche der Betroffene wegen der Kürzungen sogar unter die Armutsgrenze, müsse der Staat auch schon früher eingreifen.

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Autorin

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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