BU-Versicherungen

Vorsicht bei Kulanz-Angeboten

Eine Kundin, die ihren Beruf als Kosmetikerin und Fußpflegerin nicht mehr ausüben konnte, erhielt von ihrem Versicherer Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zugesprochen. Allerdings sollten die nur befristet sein. Das böse Erwachen kam ein Jahr später. Hier berichtet Rechtsanwalt Björn Thorben Jöhnke über einen Fall, den die Kanzlei Jöhnke & Reichow kürzlich vor Gericht ausgefochten hat.
© Kanzlei Jöhnke & Reichow
Björn Thorben Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.

Das Landgericht Lübeck hatte sich mit Urteil vom 17. August 2018, Aktenzeichen 4 O 170/16, mit einer an Rhizarthrose erkrankten Kosmetikerin und Fußpflegerin im Rahmen einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu befassen gehabt. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Was ist geschehen?

Die Parteien des Rechtsstreits stritten über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Mandantin – Klägerin – unterhält als Versicherungsnehmerin und versicherte Person bei der beklagten Versicherung – der Württembergischen Lebensversicherung AG – seit dem 1. März 2013 eine Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die Klägerin war von Oktober 2007 bis Mai 2014 selbstständig als staatlich geprüfte Fußpflegerin und Kosmetikerin ohne Mitarbeiter tätig. Sie arbeitete fünf Tage pro Woche. Seit Frühjahr 2013 befand sich die Klägerin wegen starker Schmerzen im linken Daumensattelgelenk in ärztlicher Behandlung. Ab Anfang 2014 litt sie auch unter Schmerzen im rechten Daumen. Ein MRT Befund vom 3. März 2014 ergab für den linken Daumenstrahl die Diagnose:

„Entzündlicher Reizzustand des linken Daumensattelgelenkes mit Gelenkerguss und Ödem der Kapsel und beginnenden knöchernen Umbauten im Sinne einer Rhizarthrose.“

Ein MRT-Befund vom 24. März 2014 ergab für den rechten Daumenstrahl die Diagnose:

„Belastungsbedingter Reizzustand im Daumensattelgelenk mit kleinem Erguss und minimaler Erguss auch im Grund— und Endgelenk des Daumenstrahl. Kein Knochenmarködem. Keine nachweisbare Gelenkknorpelausdünnung.“

Im Frühjahr 2014 stellte die Klägerin deswegen bei der beklagten Württembergischen Lebensversicherung einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente und übersandte auf Anforderung der Versicherung den am 12. Mai 2014 ausgefüllten Fragebogen (Leistungsantrag).

Befristete Leistungen bewilligt

Mit Schreiben vom 1. August 2014 teilte die Beklagte der Klägerin folgendes mit:

„… nachfolgend teilen Ihnen in die Auszahlungsbeträge mit: Sie erhalten für den Zeitraum 1.6.2014 bis 31.5.2015 eine monatliche Rente von 1.049,20 €.  Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie keine Beiträge mehr bezahlen. Diese werden von uns übernommen. Die von Ihnen bereits bezahlten Beiträge vom 1.6.2014 bis 31.7.2014 in Höhe von 228,48 € haben wir auf das uns mitgeteilte Konto überwiesen. …“

Demgemäß erhielt die Klägerin die vorgenannten Zahlungen und die Freistellung von der Beitragspflicht.

Aufgrund der durchgängigen und sich verschlimmernden Krankheit konnte die Klägerin ihre selbstständige Tätigkeit nicht weiter ausführen, sodass sie am 15. Mai 2014 ihr Gewerbe als Fußpflegerin und Kosmetikerin abmelden musste.

Mit Schreiben vom 22. April 2014 wies die beklagte Versicherung die Klägerin auf das Auslaufen der Leistungen hin und bat um Mitteilung, ob weiter Berufsunfähigkeitsleistungen geltend gemacht werden sollten. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 29. April 2014 auf fortdauernde Berufsunfähigkeit und die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens verwiesen hatte, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 6. Mai 2015:

„Nicht nachvollziehen können wir, wie Sie zu der Auffassung gelangen, dass die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung unbefristet anerkannt sein sollen. Eine Anerkennung oder Feststellung der Berufsunfähigkeit enthält das Schreiben vom 1.08.2014 nicht. Die Befristung ist jedoch ausdrücklich und eindeutig klargestellt.“

Unter dem 6. Mai 2015 erstellte ein Arzt einen Bericht, wonach es sich um eine chronische Erkrankung mit zu erwartender Befundverschlechterung handle und der Beruf im Moment nicht mehr ausgeübt werden könne, da ein fester Griff mit beiden Händen nicht mehr möglich sei, „somit Einschränkungen zu 100 Prozent“.

Die Klägerin stellte daraufhin einen neuen Antrag auf Berufsunfähigkeitsleistungen und übersandte dem Versicherer den von ihr am 12. Mai 2015 ausgefüllten Fragebogen. Die Frau wiederum holte ein plastisch-chirurgisches Gutachten der Sektion Plastische Chirurgie des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein ein, das zu einer Verneinung der Berufsunfähigkeit kam.

In diesem von der Württembergischen Lebensversicherung in Auftrag gegebene Gutachten heißt es:

„Aufgrund dieser Diskrepanz zwischen dem objektiven klinischen Befund, des frühen Stadiums der Arthrose anhand der bildgebenden Diagnostik und der von der Patientin geschilderten Beschwerdesymptomatik sind wir der Meinung, dass die Versicherte ihren Beruf als Kosmetikerin ohne wesentliche Beeinträchtigungen weiter durchführen kann.“

Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 und/oder 15. Februar 2016 lehnte die Beklagte daraufhin unter Bezugnahme auf das Gutachten die Leistung der Klägerin ab. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 bestätigte die beklagte Württembergischen Lebensversicherung gegenüber der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte die endgültige Leistungsablehnung.

Vorsicht vor Kulanz-Angeboten

Die Klägerin hatte mit ihrem Begehren Erfolg und siegte vor dem Landgericht. Die beklagte Versicherung wurde gemäß der Klaganträge der Kanzlei Jöhnke & Reichow entsprechend verurteilt, unter anderem an die Klägerin eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. Juni 2015 für die Dauer der Berufsunfähigkeit zu zahlen. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Beitragszahlungspflicht für die Vergangenheit und die Zukunft freizustellen.

Das Landgericht Lübeck folgte damit der Rechtsauffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte, welche sich unter anderem auf Rechtsstreitigkeiten mit Berufsunfähigkeitsversicherungen spezialisiert hat. Die Kanzlei vertrat die Ansicht, dass Versicherer, auch wenn sie mit sogenannten „Kulanz-Angeboten“ im Rahmen befristeter Anerkenntnisse die eigentlich geschuldete Leistungsfallprüfung umgehen, zu einem gebotenen Anerkenntnis der Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu verurteilen sind.

Insbesondere dann, wenn der Versicherte nicht richtig belehrt worden ist und aus der Korrespondenz mit dem Versicherer nicht hervorgeht, dass es sich hierbei lediglich um eine Kulanzzahlung, respektive ein zeitlich befristetes Anerkenntnis handelt. Ein solches befristetes Anerkenntnis konnte vorliegend von der Versicherung ehedem gar nicht ausgesprochen werden, da hierzu keine Regelung in den Versicherungsbedingungen zu finden war.

Im Übrigen hatte sich der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15. Februar 2017 (Aktenzeichen IV ZR 280/15), zur Thematik der Befristung eines Anerkenntnisses im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung zu befassen gehabt:

„Der Versicherer ist wegen der speziellen Ausgestaltung der Berufsunfähigkeitsversicherung nach Treu und Glauben in besonderer Weise gehalten, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen. Objektiv treuwidrig handelt der Versicherer, der bei naheliegender Berufsunfähigkeit die ernsthafte Prüfung seiner Leistungspflicht durch das Angebot einer befristeten Kulanzleistung hinausschiebt und so das nach Sachlage gebotene Anerkenntnis unterläuft. Derartige Vereinbarungen fordern vor ihrem Abschluss klare, unmissverständliche und konkrete Hinweise des Versicherers darauf, wie sich die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers darstellt und in welcher Weise diese durch den Abschluss der Vereinbarung verändert oder eingeschränkt wird.“

Die beklagte Württembergischen Lebensversicherung durfte somit auf Basis der Schreiben vom 1. August 2014 und  6. Mai 2015 darüber hinausgehende Leistungen nicht ablehnen.

Bereits außergerichtlich hatte unsere Kanzlei der Württembergischen Lebensversicherung umfassende medizinische Unterlagen zur Verfügung gestellt, die eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit der Klägerin dargelegt haben. Das erkennende Gericht war ebenfalls dieser Auffassung und urteilte entsprechend der Klaganträge.

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung des Landgerichts ist folgerichtig und begrüßenswert. Bei Befristungen der Berufsunfähigkeitsleistungen durch Versicherer darf nicht die überlegene Sach- und Rechtskenntnis des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer vergessen werden. Vor diesem Hintergrund sind hohe Ansprüche an die Belehrungen der Versicherer in derartigen Vereinbarungen gesetzt. Auch hat der Versicherer die ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen in der Gesamtheit zu bewerten und notfalls eigene Erhebungen mittels weiterer medizinischer Begutachtung einzuholen, bevor er über seine Leistungspflicht entscheidet.

Vor diesem Hintergrund sollten Versicherte derartige „Kulanz-Angebote“ oder „zeitliche befristete Zahlungen“ nicht ungeprüft akzeptieren und stets fachanwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen, damit im Einzelfall die Rechte und Ansprüche der Versicherungsnehmer gewahrt werden können.

Der Autor                   

Björn Thorben Jöhnke ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Die Kanzlei wird zu dem Bereich „Berufsunfähigkeit“ auf mehreren Vermittler-Seminaren am 24. September 2018 in Hamburg, am 25. September 2018 in Dortmund, am 26. September 2018 in Bad Soden und am 27. September 2018 in Leipzig referieren.

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