Gleich zu Beginn des Jahres liefert die Versicherungsbranche ein Beispiel dafür, wie sachlich und kultiviert man sich auch heute noch auseinandersetzen kann. Meinungsbeiträge sind von Respekt geprägt. Und sogar den Versicherer, der das Ganze ausgelöst hat, will niemand wirklich in die Pfanne hauen.
Denn was war geschehen? Die Alte Leipziger (AL) legte für ihre Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung) SecurAL / BV10 das neue Bedingungswerk vor. Dort fand sich überraschenderweise in Paragraf 15 eine Klausel, nach der sie die BU-Rente auch zeitlich begrenzt zahlen darf. Im früheren Bedingungswerk hatte sie so etwas noch ausgeschlossen. Solche „befristete Leistungen“ wolle sie aber nur anerkennen, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, und dann auch nur einmalig und maximal zwölf Monate lang. Anschließend folgen zwei Beispielgründe, warum die AL die BU-Rente befristen könnte. Beide zielen darauf hin, dass der Kunde wieder berufsfähig werden könnte.
Auf Anfrage teilt der Versicherer mit, dass er so ein befristetes Anerkenntnis nur im Ausnahmefall nutzen will: „Die Regel und unser Anspruch bleibt die unbefristete Leistungszusage.“
Außerdem sind solche Klauseln gar nicht mal selten. Als das Analysehaus Infinma im Sommer 2025 die Marktstandards in der BU-Versicherung ermittelte, kam heraus: Von 385 Tarifen verzichten nur 134 auf befristete Anerkenntnisse. Wo ist also das Problem?
Wer die Tragweite verstehen will, muss sich vor Augen führen, wie stark sich ein Versicherer an sein BU-Urteil binden muss. Sagt er die Leistung zu, war es das dann auch. „Er kann sich im Nachgang nicht darauf berufen einen Fehler gemacht zu haben oder nach einer Neubewertung zu einer anderen Einschätzung gekommen zu sein“, gibt der auf BU spezialisierte Makler Guido Lehberg in einem Blog-Beitrag zu bedenken. Nichts geht mehr? Na ja, fast. Dem Versicherer bleibt noch die sogenannte Nachprüfung. Dann liegt aber die Beweislast bei ihm, um klarzustellen, dass der Kunde wieder berufsfähig ist.
Andererseits muss man auch den Kunden sehen. Es kann Monate dauern, bis die Berufsunfähigkeit geprüft und entschieden ist. So lange gibt es kein Geld vom Versicherer. Das kann an die Existenz gehen, wenn man nicht mehr arbeiten kann. Gewährt der Versicherer dann schon mal eine befristete Rente, kann das stark helfen und ihm selbst Zeit bringen, weiter zu prüfen. „Es führt den Kunden aber im Zweifel ein zweites Mal in die Erstprüfung und damit in die Nachweispflicht“, so Lehberg. Die Beweislast erneut beim Kunden.
Auch die AL betont die Vorteile für Kunde und Kollektiv: „In diesen wenigen Fällen kann ein befristetes Anerkenntnis für beide Seiten den Vorteil haben, dass die Prüfung weniger umfangreich und die Leistung schneller gewährt wird. Gleichzeitig kann so ein langfristiges unberechtigtes Anerkenntnis vermieden werden und das kann zum Schutz der Versichertengemeinschaft und der Stabilität des Bestandes beitragen.“
Damit entsteht eine Mischung aus Für und Wider, die ein abschließendes Urteil nahezu unmöglich macht. Aber es gibt Eindrücke. Da wäre zunächst der Aufschlag des ebenfalls auf BU spezialisierten Maklers Matthias Helberg. In seinem Blog-Beitrag zeigt er sich von der neuen Klausel der Alten Leipziger nur wenig begeistert. Er meint, dass solche befristeten Anerkenntnisse dem Versicherer „deutlich mehr Vorteile“ bringen als dem Versicherten. Dabei verweist er auf den bereits erwähnten neu zu stellenden Antrag, die damit verbundenen zusätzlichen Kosten und überhaupt die Unsicherheit, wie es nach den zwölf Monaten weitergeht. Aber auch Helberg betont ausdrücklich, dass es Argumente für und gegen solche Befristungen gibt. Die Klausel sollte deshalb nicht den Ausschlag geben, wenn es darum geht, einen Tarif auszuwählen.
Allerdings erwähnt der Makler auch die Rolle der Rating-Agenturen, und dort insbesondere Franke und Bornberg. Seine These: Die AL könnte bei der neuen Klausel auf das dortige Rating geschielt haben. Denn Franke und Bornberg stuft mögliche befristete BU-Renten als grundsätzlich positiv ein.
Das wiederum rief dessen geschäftsführenden Gesellschafter Michael Franke auf den Plan. In einem ausführlichen Blog-Beitrag erklärte er seine Sicht der Dinge. Ein wichtiger Punkt: „Versicherer, die auf eine Befristungsklausel verzichten, verzichten keineswegs auf Befristungen. Sie nutzen stattdessen Individualvereinbarungen.“ Dabei bezieht er sich auf hauseigene Analysen, denn Franke und Bornberg prüft seit über 20 Jahren, wie gut (oder schlecht) BU-Versicherer ihre Leistungsfälle bearbeiten.
Die oft kaum zu durchschauenden Individualvereinbarungen sind Franke ein Dorn im Auge. Auch, weil sie nicht als klassisches Anerkenntnis im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gelten. So schreibt er: „Niemand kann vor Vertragsschluss erkennen, wie ein Versicherer im Leistungsfall mit Befristungen umgehen wird, wenn die Bedingungen dazu schweigen – oder sogar einen Verzicht suggerieren.“
Franke sieht das offiziell befristete Anerkenntnis als transparente Sache und die Individualvereinbarung als unregulierten Bereich. Letztere sei aber nicht mehr möglich, wenn es für denselben Sachverhalt – zeitlich begrenzte BU-Rente – eine sauber regulierte Lösung gibt.
Allerdings, und darauf pocht Franke, muss es der Versicherer immer sauber begründen, wenn er eine Leistung befristet. Das VVG verlangt das zwar nicht, Franke und Bornberg aber schon.
Makler Guido Lehberg gibt Michael Franke im Grunde recht. Nur sieht er die Individualvereinbarung nicht ganz so kritisch. Ja, klar, sind befristetes Anerkenntnis und Vereinbarungen nicht so gut wie die unbefristete Rente. Doch sie bringen nun mal schneller Geld. „Und beide Modelle haben gemeinsam, dass sie nicht nach Gutsherrenart vergeben werden können. Es braucht einen sachlichen Grund und muss dem Kunden gegenüber begründet werden“, so der Makler weiter. Übrigens sieht er sogar ein Risiko für den Versicherer: „Die Rechtsprechung bestätigt, dass aus dem befristeten Anerkenntnis oder der Individualvereinbarung ein dauerhaftes Leistungsversprechen wird, wenn sich die Versicherungsgesellschaft nicht an diese Regeln hält.“
Zum Thema Rating wirft Matthias Helberg übrigens einen interessanten Vorschlag in den Ring: Versicherer sollten auf beide Formen der Befristung verzichten. Stattdessen sollten sie befristete Leistungsauslöser anbieten, die die Kunden freiwillig nutzen können. Der Versicherer könnte dann nicht gegen den Willen des Kunden befristen, so sein Gedanke. Und der Kunde entscheidet selbst, ob er schneller und einfacher Geld bekommen möchte und den eigentlichen BU-Antrag später stellt.
Davon ist Michael Franke wiederum nicht allzu angetan. Er schreibt: „Ein pauschaler Verzicht auf Individualvereinbarungen könnte solche pragmatischen Lösungen verhindern und im Zweifel zu mehr Ablehnungen führen.“ Doch Franke räumt ein, dass die Frage nach der optimalen Regelung noch offen bleibt.
Damit dürfte die Diskussion weitergehen, gern auch in diesem besonnenen Tonfall. Zugleich wird an mehreren Stellen deutlich, welch guten Ruf die AL insgesamt genießt. Zum Beispiel durch einige wohlwollende Kommentare auf der Plattform Linkedin. Aber auch Guido Lehberg schreibt: „Die Alte Leipziger bleibt unverändert gut.“ Bei Makler Helberg spielt sie wegen „der durchgängig kundenfreundlichen Versicherungsbedingungen, oft guten Voten auf unsere Risikovoranfragen und den sehr guten Erfahrungen im Leistungsfall“ eine bedeutende Rolle. Und der ebenfalls BU-versierte Makler Tobias Bierl findet, dass „die Alte Leipziger ein Versicherer ist, welchen man immer auf dem Zettel haben kann“. Das kann sich wirklich hören lassen.
Eine Plattform, die liefert: aktuelle Informationen, praktische Services und einen einzigartigen Content-Creator für Ihre Kundenkommunikation. Alles, was Ihren Vertriebsalltag leichter macht. Mit nur einem Login.