Was ist geschehen?
Eine angestellte Hauswirtschafterin einer Anwaltskanzlei hat eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) abgeschlossen, die laut Versicherungsbedingungen eine Leistung erbringt, wenn eine mindestens 50-prozentige Berufsunfähigkeit (BU) vorliegt.
Zu den Aufgaben der Frau gehört es vor allem, die Kanzleiräume zu putzen, einzukaufen und das Mittagessen für 15 bis 30 Personen zu kochen.
Im März 2007 fällt die Frau eine Treppe herunter, ist längere Zeit krankgeschrieben. Auch danach plagen sie aber noch psychische Probleme und Rückenbeschwerden, sodass sie bei ihrem Versicherer Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt.
Sie könne wegen ihres Sturzes maximal drei Stunden am Tag leichte Helfertätigkeiten als Haushaltshilfe ausführen. Schwere Einkäufe schleppen und mehrere Stunden kochen komme indes nicht mehr infrage.
Der Versicherer aber sieht keine Berufsunfähigkeit gegeben. Der Fall landet vor Gericht.
Das Urteil
Die Vorinstanzen des Bundesgerichtshofs (BGH) stellen sich auf die Seite des Versicherers. Eine 50-prozentige BU habe die Frau nicht nachweisen können. Mehrere Sachverständige wurden während des Verfahrens gehört und diese gaben an, dass die Frau zu maximal 20 Prozent berufsunfähig sei.
Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof nicht (Aktenzeichen IV ZR 535/15).
Die Sachverständigen hätten sich zu sehr auf die zeitlichen Anteile der Frau versteift. So gab ein Sachverständiger in seinem Gutachten an, Treppensteigen und ein Gewicht von 10 Kilo sei zwar ein Problem für die Frau, es handele sich bei dieser Tätigkeit aber nicht um eine sechsstündige Dauerbelastung.
„Für die Bemessung des Grads der Berufsunfähigkeit darf nicht nur auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit abgestellt werden, die der Versicherungsnehmer nicht mehr ausüben kann, wenn diese untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs ist“, führt der BGH ins seiner Urteilsbegründung aus.
Könne die Frau den Großeinkauf nicht mehr durchführen, sei ihr auch die weitere Führung der Kantine nicht mehr möglich, so der BGH. Sie hätte dann ihre arbeitsvertraglichen Pflichten in diesem Bereich vollständig nicht mehr erfüllen können.
Der BGH hat den Fall nun an das Berufungsgericht zurückverwiesen.