Auf dem Weg zum Betriebsrentenstärkungsgesetz, Teil 1

„Womit soll der Arbeitnehmer bei einer Zielrente denn rechnen?“

Die Geheimniskrämerei hat ein Ende: Für das Betriebsrentenstärkungsgesetz liegt nun der ministerielle Referentenentwurf in seiner ganzen Pracht zur Anhörung bei den Verbänden vor. Für Pfefferminzia hat sich der Plansecur-Fachexperte Andrew J. Hartsoe den Entwurf genauer angeschaut.
© Plansecur
Andrew J. Hartsoe ist bei Plansecur für betriebliche Altersversorgung und Vorsorgekonzepte verantwortlich.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist ein Omnibusgesetz, das heißt in ihm werden neben der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) auch gleich die gesetzliche Alterssicherung und die staatlich geförderte Riester-Rente mitverhandelt und geändert. Wie es in der ersten Schicht aussehen soll, ist allerdings in Ermangelung einer Einigung auf das künftige Rentenniveau derzeit noch unklar. Für Riester-Verträge jedenfalls wird für alle Verträge – auch diejenigen in der bAV – die Grundzulage von derzeit 154 auf 165 Euro angehoben. 

Die Big Points für die betriebliche Altersversorgung kursieren schon länger: Als da wären die Einführung eines Förderbeitrags von 30 Prozent für den Arbeitgeber, soweit jener den bis zu 2.000 Euro pro Monat verdienenden Arbeitnehmern ein Beitrag zur bAV von 240 bis 480 Euro jährlich leistet. Diese Arbeitgeberbeiträge sollen unabhängig vom steuerlichen Förderrahmen des Paragrafen 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialabgabenfrei sein.

Auch das Fördervolumen der letztgenannten Regelung soll ausgeweitet werden. Von derzeit 6,4 Prozent einschließlich des Zusatzbetrages von 1.800 Euro auf nunmehr 7 Prozent, wobei der Zusatzbetrag dann entfällt. Jedenfalls entfällt auch künftig nicht die Trennung zwischen dem 4-Prozent-Betrag und dem 3-prozentigen Erhöhungsteil. Nur die ersten 4 Prozent sind steuer- und beitragsfrei, während es bloß bei der Steuerfreiheit für die weiteren 3 Prozent bleibt.

Der Arbeitgeber wird schleichend aus seiner Haftung entlassen

In der Grundsicherung gibt es ebenfalls eine Verbesserung: Leistungen aus der bAV oder der staatlich geförderten Riester-Rente werden erst ab einem monatlichen Freibetrag von 100 Euro, in bestimmten Fällen von 202 Euro, angerechnet. Bei den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen wird die Beitragslast auf die Leistungen des Rentners dann halbiert, wenn er einen Riester-Vertrag via bAV abschließt. Ob das nun die dürre Quote an Riester-bAV-Verträgen in die Höhe katapultiert, bleibt abzuwarten. Wünschenswert ist das aus der Sicht der Praktiker ohnehin nicht.

Weit spannender als die zuvor beschriebenen Regelungen ist allerdings in der bAV die Einführung eines „Pay-and-Forget-Systems“, will sagen, der Arbeitgeber wird einmal mehr schleichend aus seiner Haftung für die Erfüllung der Zusagen entlassen. Er darf zukünftig im Rahmen tarifvertraglicher Lösungen die bislang nicht unter den Schutz des Betriebsrentengesetzes fallenden Beitragszusagen erteilen. Er haftet nur noch für die Abführung der Beiträge. Und weil das mit den Zinsen heutzutage alles so schwierig geworden ist, muss auch nichts mehr an Leistung garantiert werden. Neue Zielrenten-Systeme stellen also eine in etwa erwartbare Leistung in Aussicht.

Die Beitragszusage ist nun zwar arbeitsrechtlich keine Terra incognita – sie war bislang schon als Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und -nehmer möglich, allerdings nicht unter dem Schutz des Betriebsrentengesetzes. Das wird demnächst anders. Mit dieser neuen Regelung wird nicht nur die Haftung der Arbeitgeber erneut reduziert, sondern auch der Tiefpunkt dessen erreicht, was einmal mit der Leistungszusage begann und über die Ausfallschritte der beitragsorientierten Leistungszusage und Beitragszusage mit Mindestleistung als Sozialleistung des Arbeitgebers ein gefühlter Pluspunkt für dessen Beschäftigte war.

Stehen die Zielrenten vor der Einführung?

Zusätzlich kann der Arbeitgeber auch noch das Vehikel der Zielrenten nutzen, im angelsächsischen Sprachraum als Defined-Ambition-Plan (DA) bekannt. Unweigerlich fühlt man sich an die Feuerzangenbowle erinnert: „Da stelle mer uns mal janz dumm.“ Also, für die Nicht-Mathematiker unter uns, eine Zielrente ist wohl die Zusage auf eine Leistung, die eintreten könnte, wenn unsere von Weisheit und Klarsicht durchtränkten Annahmen von heute auch in 30 oder 40 Jahren noch gölten und nicht von der Wirklichkeit links überholt werden würden.
Womit soll der so beglückte Arbeitnehmer denn rechnen? Wie plant er seine weiteren privaten Versorgungsmaßnahmen, wenn er nicht genau weiß, was er von seinem Arbeitgeber zu erwarten hat? Dies zumal, da diese Zusage-Variante auch noch im Rahmen der Entgeltumwandlung zulässig sein soll.

Start frei fürs Feilschen

Die Tarifvertragsparteien, denen nicht zu Unrecht die Autorität in die Hand gelegt wird, darüber zu befinden, ob überhaupt und falls ja mit welchem Rechenmodus und Anlagehorizont solche Zielrenten vereinbart werden, werden darüber feilschen, was zugesagt werden kann und was nicht. Die Fachpresse ist sich scheinbar einig: Bei der fragilen Lage der Kapitalmärkte (vulgo: Geldschwemme) bleiben bis auf weiteres die Zinsen unter Kühlkellerniveau. Garantien kosten zu viel Geld und schmälern Renditechancen. Folglich sei wohl die garantielose Zielrente unumgänglich, um den Wert der Versorgung für den Arbeitnehmer zu steigern.

In der kommenden Woche behandelt der zweite Teil des Artikels, wie sich die bAV unter den neuen Bedingungen wird entwickeln können.

Über den Autoren

Andrew J. Hartsoe ist Diplom-Wirtschaftsjurist und bei der Finanzberatungsgesellschaft Plansecur aus Kassel für betriebliche Altersversorgung und Vorsorgekonzepte verantwortlich.

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