14. HDI bAV-Expertenforum

„Die Nominalgarantie schützt mich keinesfalls vor der Entwertung meines Geldes“

Die Debatte, ob eine harte Garantie in der privaten Altersvorsorge sinnvoll oder überhaupt noch darstellbar ist, hat unlängst auch die betriebliche Altersversorgung (bAV) erfasst. Auf dem 14. HDI bAV-Expertenforum gab es hierzu klare Einschätzungen von Experten – und wie immer auch einen Ausflug ins bAV-Recht und in die Welten des Kapitalmarkts.
© HDI
Neues Format, bekanntes Gesicht: Fabian von Löbbecke ist Vorstandsvorsitzender der HDI Pensionsmanagement AG und im Vorstand der HDI Lebensversicherung AG für bAV verantwortlich – und war ein Hauptredner auf dem diesjährigen HDI bAV-Expertenforum.

Anders als im Vorjahr standen die Auswirkungen der Corona-Krise auf die betriebliche Altersversorgung (bAV) beim 14. HDI bAV-Expertenforum am Dienstag nicht mehr ganz so weit oben auf der Agenda – der Blick richtet sich nach vorn: Wie geht es weiter mit den Garantien in der bAV? Und was plant die Politik in Sachen Betriebsrenten? Schließlich wird in gut drei Monaten ein neuer Bundestag gewählt. 

Neue Fragen, die über die Zeit der Pandemie hinausreichen, galt es also zu stellen – und das in einer runderneuerten Veranstaltungsumgebung. Wie schon im Vorjahr fand das Expertenforum aus bekannten Gründen ausschließlich im Netz statt. Doch diesmal nicht aus einem schnöden Konferenzraum transportiert, sondern aus einer völlig neuen Studio-Atmosphäre – der direkten Nachbarschaft zur Kölner RTL-Zentrale sei Dank. „Aufgepimpt“, nenne man das wohl „neudeutsch“, kommentierte Expertenforum-Moderator Klaus Bonus-Vossen in gewohnt herb-charmanter Art.

Dass man das Expertenforum nach der Online-Premiere 2020 im jetzigen Folgejahr noch einmal „deutlich professioneller“ und noch interaktiver präsentiere könne, sei „der bAV auch angemessen“, sagte Thomas Lüer, Vorstand HDI Vertriebs AG, Ressort Makler-/Kooperationsvertrieb, in seiner Begrüßung, die er an den exklusiven Kreis aus rund 250 geladenen Vertriebspartnern richtete. Denn die bAV sei eben auch ein „extrem professionelles Feld“, so Lüer.

HDI rechnet mit Jahresendgeschäft

„Anspruchsvoll“ oder auch „kompliziert“ könnte man wohl auch sagen, um das von unzähligen Furchen durchzogene bAV-Feld zu beschreiben. Komplizierter wird’s vor allem für die Aktuare in den Versicherungsunternehmen. Das haben sie der Bundesregierung zu verdanken. Denn ab 2022 wird der Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung von derzeit 0,9 auf 0,25 Prozent gesenkt. Allerdings hat es der Gesetzgeber unterlassen, zugleich auch den verpflichten Beitragserhalt zu kippen. Eine auskömmliche Kalkulation ist damit für die Lebensversicherer praktisch nicht mehr möglich.

HDI wolle daher ab dem kommenden Jahr keine Betriebsrenten mit vollständigem Beitragserhalt mehr anbieten, wie Fabian von Löbbecke im Rahmen des Expertenforums ankündigte. Die Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) sei dann kalkulatorisch nicht mehr darstellbar, betonte der Vorstandsvorsitzende der HDI Pensionsmanagement AG, der zugleich im Vorstand der HDI Lebensversicherung AG für die bAV verantwortlich ist. HDI biete aber zumindest noch im laufenden Jahr entsprechende Verträge an und man rechne hier sogar mit einem Jahresendgeschäft. Ab 2022 könne man sich „gegen die Mathematik dann aber nicht mehr wehren“, so von Löbbecke.

Sozialpartnermodell „auf der Zielgeraden“

Die Zukunft der bAV verortet der HDI-Manager ohnehin ganz woanders – zum Beispiel im Sozialpartnermodell, in dem Garantien sogar verboten sind. Doch noch ist aller Anfang schwer: Der Abschluss des ersten und bislang einzigen Sozialpartnermodells in Deutschland – und zwar unterm Schirm der Konsortialpartner HDI und Zurich vor gut drei Monaten (wir berichteten) – ist dann doch eher ein Durchbrüchlein als ein Durchbruch.

Immerhin sieht das Pilotprojekt vor, dass künftig rund 11.000 Beschäftigte des Versicherers Talanx ihre betriebliche Altersversorgung über die sogenannte reine Beitragszusage abschließen. Die entsprechenden Verträge mit der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi sind längst unter Dach und Fach, doch die Bafin hat noch immer kein grünes Licht gegeben. Entmutigen lässt sich von Löbbecke davon aber nicht: „Die Kollegen von der Bundesaufsicht machen das sehr gewissenhaft, das kann ich auch nachvollziehen“, sagte er in einem virtuellen Pressegespräch direkt im Anschluss des bAV-Forums.

Das sei nun einmal „ein komplexes Vertragsgebilde“, betonte der Manager und verwies unter anderem auf die zahlreichen Durchführungsbestimmungen, in denen die gegenseitigen Rechten und Pflichten dokumentiert sind. „Ich wähne uns aber auf der Zielgeraden“, so der HDI-Vorstand weiter. Zügige Nachahmer dürfte es gleichwohl nicht geben. „Ich erwarte keinen neuen Abschluss in den nächsten drei Monaten“, sagte von Löbbecke den Journalisten. Mit anderen Worten: Frühestens nach der Bundestagswahl dürfte das Sozialpartnermodell wieder Fahrt aufnehmen.

Inflation frisst Nominalgarantien

In Bezug auf den klassischen Vertrieb in der Direktversicherung gab sich von Löbbecke hingegen recht offensiv: „Wir merken jetzt, wo wir wieder in die Firmen reinkommen, dass das Geschäft merklich anzieht.“ Zudem erwarte er Nachholeffekte im Vertrieb aufgrund der Lockdown-Monate, „in denen wir nicht agieren konnten“.

Dabei ist es dem bAV-Profi ein wichtiges Anliegen, auch gegenüber den geladenen Versicherungsmaklern, den Nutzen nominaler Garantien kritisch zu hinterfragen. So machte von Löbbecke in seinem ersten von zwei Forums-Vorträgen mit dem (Teil-)Titel „Unbezahlbare Garantien“ deutlich, dass die Inflation, in Bezug auf gängige Konsumartikel, in den vergangenen 30 Jahren im Schnitt um 60 Prozent gestiegen sei. „Wir haben 60 Prozent Entwertung des Geldes von damals – das heißt im Klartext: Die Nominalgarantie schützt mich natürlich keinesfalls vor der Entwertung meines Geldes.“

Das dem so sei, betonte zuvor auch Stephan Müller, Leiter Pensionsfonds-Management und verantwortlicher Aktuar der PB Pensionsfonds AG, in seinem Vortrag. Der Kunde wisse im Fall einer Nominalgarantie zwar, „dass er irgendwann etwas bekommt, er weiß wieviel er bekommt – aber das ist auch eine falsche Sicherheit, denn er weiß nämlich nicht, was er sich davon kaufen kann. Nominale Garantien machen einfach nicht satt“, so Müller. Insbesondere bei nominalen Garantien, im Sinne eines Beitragserhalts, gebe es künftig keine Chance mehr, ein Plus über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus zu erwirtschaften, betonte der Aktuar. Wer sich hingegen mit einer 80- oder 60-prozentigen Bruttobeitragsgarantie zufriedengebe, bekäme im Gegenzug die Chance, durch höhere Erträge in der Kapitalanlage am Ende auch eine höhere Altersversorgung zu bekommen.

Seite 2: Appell an die Parteien und Fragen zum Arbeitgeberzuschuss

Fraglich bleibt, wie viel Spielraum die Politik in Zukunft den Versicherern im bAV-Geschäft zugesteht? „Welche Konstellationen zum Tragen kommen, können wir im Moment alle nur raten“, sagte von Löbbecke im Hinblick auf die Bundestagswahl Ende September. „Was ich mir wünschen würde ist: Bitte keine große Jahrhundertreform vorantreiben, sondern ein klares, einfaches Bekenntnis zur betrieblichen Altersversorgung, zur kapitalgedeckten Altersversorgung – und bitte dieses Vehikel stärken und nicht mit irgendwelchen Deutschland-Reformen wieder für Unruhe sorgen.“

Nach einer vorherigen Recherche der diversen Wahlprogramme erklärte von Löbbecke, dass er „natürlich am liebsten aus jedem Parteiprogramm ein bisschen was rauspicken würde“, was ihm im Hinblick auf die bAV gefalle. Zum Teil sind die Programme aber noch nicht final beschlossen. So gibt es zum Beispiel innerhalb der CDU zwei unterschiedliche Strömungen, die sich in einer versicherungsfreundlichen und einer eher ablehnenden Haltung gegenüber Versicherern unterscheiden – letztere vertritt allen voran der Arbeitnehmerflügel der CDU, der offen mit der sogenannten Deutschland-Rente sympathisiert.   

Arbeitgeberzuschuss wirft viele Fragen auf

Für Unruhe in den Unternehmen dürfte womöglich eine Regelung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) sorgen, wonach zum 1. Januar 2022 alle bestehenden Entgeltumwandungen in Deutschland grundsätzlich mit 15 Prozent zu bezuschussen sind. Doch ganz so grundsätzlich ist diese Regelung eben doch nicht, wie Rechtsanwalt Mathias Ulbrich in seinem Vortrag ausführlich darlegte. „Eine einfache Vorschrift, die aber in der Praxis viele Fragen aufwirft“, wie der Rechtsexperte auf Basis vieler Anfragen schilderte, die seine Kanzlei zu dem Thema erreichen. „Wir brauchen natürlich eine tatsächliche Ersparnis an Sozialversicherungsbeiträgen vom Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung. Wo es keine Einsparungen gibt. Da gibt es auch keinen Zuschuss“, stellte Ulbrich eingangs klar.   

Und kann der Arbeitgeber eigentlich auch Beiträge, die er schon in der Vergangenheit geleistet hat, auf den Zuschuss anrechnen, den er künftig bezahlen müsste? „Dazu gibt es keine gesetzliche Regelung“, sagte der Rechtsexperte. Allerdings würden „gute Argumente dafür sprechen“, so Ulbrich, dass der Arbeitgeber dann, wenn es einen inneren Bezug zwischen den Arbeitgeberbeiträgen, die er in der Vergangenheit schon gezahlt habe und der SV-Beitragsweitergabe gebe, „dass er in diesen Fällen den Zuschuss, den er schon immer gezahlt hat, auch auf den Zuschuss anrechnen kann – also nicht nochmal zahlen muss“.

Maklerpflichten im Blick

Auch auf Beratungs- und Dokumentationspflichten für Makler ging Ulbrich ein. „Grundsätzlich gelten hier die gleichen Grundsätze wie in der normalen Vermittlung auch“, so der Anwalt. Und weiter: „Der Versicherer ist hier raus aus dem Thema, wenn der Makler eingeschaltet ist, weil wenn der Makler vertreibt oder vermittelt, dann muss der Versicherer keine Pflichten erfüllen.“

Sorgfalt walten lassen müssen Makler insbesondere dann, wenn sie Pflichten des Arbeitgebers übernehmen – was in der Praxis oft passiere, wie Ulbrich anmerkte. Indem der Makler in die Unternehmen gehe und Arbeitnehmer berate, „übernimmt er ein Stück weit auch die Pflichten des Arbeitgebers in seinem Dienstleistungs- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis zum Arbeitgeber“. Somit richte sich die Pflicht des Maklers nach den Pflichten, die der Arbeitgeber eigentlich selber hätte. „Macht der Makler hier einen Fehler macht, dann wird der der Arbeitgeber ihn sozusagen auf der Basis des Geschäftsbesorgungsvertrag belangen“, warnte Ulbrich. Und der Arbeitgeber wiederum werde vielleicht vom Arbeitnehmer belangt, wenn er sich aus arbeitsrechtlichen Gründen als nicht richtig beraten erachte. „Wenn der Makler Pflichten des Arbeitgebers übernimmt – dann ist immer Obacht“, resümierte Ulbrich.

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Autor

Lorenz

Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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