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Pensionsfonds in Liechtenstein

„Deutlich flexiblere Produktgestaltung für den Arbeitgeber möglich“

Pensionsfonds bieten in der betrieblichen Altersversorgung einige Vorteile. Welche das sind und was Versicherungsvermittler hierbei beachten sollten, erklärt Martin Großmann, Vorsitzender der Geschäftsleitung der LV 1871 Pensionsfonds AG.
© LV 1871 Pensionsfonds
Martin Großmann ist Vorsitzender der Geschäftsleitung bei der LV 1871 Pensionsfonds AG.

Pfefferminzia: Für wen kommt der bAV-Durchführungsweg Pensionsfonds infrage? 

Martin Großmann: Der Pensionsfonds macht die Auslagerung von Zusagen möglich. Diese belasten dann nicht mehr die Bilanz, was insbesondere für kleinere Unternehmen angesichts der bilanziellen Effekte durch den Niedrigzins eine große Triebfeder darstellt. Man kann sowohl größere Kollektive als auch nur Gesellschafter-Geschäftsführer-Zusagen auf den Pensionsfonds auslagern. Die Unternehmen müssen sich dann auch nicht mehr um die Kapitalanlage kümmern oder um die Verwaltung der Betriebsrenten. 

Worauf müssen Makler bei Einrichtung eines Pensionsfonds vor allem achten?  

Sie sollten sich vor allem bei Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) die Zusagen vor der Auslagerung genau anschauen. Denn oftmals sind diese schon älter und enthalten Fehler. Das können reine Formfehler sein. Oder Regelungen fehlen oder sind nach neuen Vorgaben der Finanzverwaltung nicht mehr zulässig. Dann muss die Zusage überarbeitet werden, denn sonst kann die Auslagerung später angreifbar sein. Das kann für die Versicherten dramatisch sein im Fall der Insolvenz. 

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Sind Pensionsfonds denn nicht insolvenzsicher? 

Wenn die Auslagerung insolvenzsicher gestaltet ist, schon. Der GGF hat einen eigenen Anspruch gegen den Pensionsfonds, was dazu führt, dass der Insolvenzverwalter nicht an dieses Kapital herankommt. Wenn aber die Zusage fehlerhaft ist, kann sie für ungültig erklärt werden, dann ist die Auslagerung hinfällig. Formfehler sind etwa ein fehlender Gesellschafter-Beschluss, eine fehlende Unterschrift oder zu pauschale Angaben in der Zusage zu den Leistungen. Solche Fälle gibt es zuhauf.  

Lässt sich zu Pensionsfonds nach einem Standardverfahren beraten? 

Nein, denn es gibt viele Gestaltungsmöglichkeiten, wie man die Zusage auslagern kann. Der Makler muss in der Beratung herausfinden, welche Motive das Unternehmen für die Auslagerung hat. Geht es mehr um die Sicherheit der Auslagerung oder eine möglichst liquiditätsschonende Befreiung der Bilanz? Oder sollen die biometrischen Risiken wie Langlebigkeit möglichst gut abgesichert werden? Der Makler muss wissen, welche Ausgestaltungen er dem Unternehmen anbieten kann. Berät man nach Schema F, ist die Gefahr groß, dass die Lage des Unternehmens nicht erfasst wird und die Auslagerung am Ende nicht zustande kommt. 

Welche Vorteile bietet das Liechtensteiner Aufsichtsrecht hinsichtlich EU-Pensionsfonds?  

Für eine Auslagerung ist immer ein Einmalbeitrag fällig. Ein Liechtensteiner Pensionsfonds kann dafür auch eine Hybridfinanzierung anbietenDazu gibt der Pensionsfonds dem Unternehmen ein Darlehen – was ein deutscher Pensionsfonds nicht darf – und verrechnet dieses mit dem Einmalbeitrag. Durch die jährliche Rückzahlung des Darlehens lässt sich so ein Teil Einmalbeitrag und ein Teil laufender Beitrag für den Pensionsfonds gestalten. Das ist insbesondere für Unternehmen attraktiv, bei denen die Liquidität knapp ist. Schließlich beträgt der durchschnittliche Einmalbeitrag für die Auslagerung einer GGF-Versorgung 300.000 bis 400.000 Euro. Das ist eine Menge Geld, daher ist dieses Konstrukt eine große Hilfe, die deutsche Pensionsfonds so nicht gewähren dürfen. Das ist aber noch nicht alles. 

Welchen weiteren Vorteil sollten Makler kennen? 

Nehmen wir an, das Unternehmen muss irgendwann einen Nachschuss zum Pensionsfonds leisten und verfügt nicht über die nötige Liquidität. In Deutschland muss der Pensionsfonds dann zwingend von der nichtversicherungsförmigen in die versicherungsförmige bAV-Variante umstellen. In Liechtenstein dagegen kann man in der nichtversicherungsförmigen Variante verbleiben und quotal kürzen. Bei 10 Prozent Unterdeckung wird die Leistung um 10 Prozent gekürzt. Bei einer Umstellung auf die Garantie-Variante hingegen fällt die Kürzung wesentlich stärker aus. Und das Unternehmen muss dann einen größeren Teil der Zusage wieder in der eigenen Bilanz abbilden. Das ändert sich auch nicht, wenn es wieder liquider wird. Dieser Vorteil spielt im Beratungsprozess eine große Rolle. 

Sind Pensionsfonds in Liechtenstein genauso abgesichert wie in Deutschland? 

Es gibt im Grunde genommen keinen Unterschied, auch Liechtenstein hält die entsprechende EU-Pensionsfonds-Richtlinie ein. Das heißt dort, wo der Pensionsfonds eine Garantie übernimmt, gibt es dieselben Anforderungen an das Solvenzkapital. Im Falle einer Insolvenz ist das Kapital in der Deckungsrückstellung eine Sondermasse, auf die Gläubiger des Pensionsfonds nicht zugreifen können. Und wenn eine Zusage vor der Auslagerung PSV-gesichert war, dann bleibt dieser Schutz für den Fall der Insolvenz des Trägerunternehmens bei liechtensteinischen Pensionsfonds genauso bestehen wie bei deutschen.  

Wie unterstützen Sie Makler im Beratungsprozess? 

Wir unterstützen in allen Fragen rund um den Beratungsprozess und bieten ein Experten-Netzwerk, in Rechtsfragen etwa über unsere Schwestergesellschaft Magnus GmbH. Auf Wunsch übernehmen wir auch direkt die Beratung der Maklerkunden. Wir bieten Pensionsfonds nach liechtensteinischem Aufsichtsrecht in einer Garantie- und einer nichtversicherungsförmigen Variante an. Bei uns können auch bestehende Rückdeckungsversicherungen in die Verträge aufgenommen werden. Ebenso wie Versicherungen, die bereits im Rentenbezug sind. Neben den geschilderten Darlehen haben wir weitere Möglichkeiten, um die Finanzierung zu gestalten. Das Ziel ist stets eine sichere Finanzierung mit Liquiditätsersparnis und mit sinnvoller Risikoreduzierung für das Trägerunternehmen.  

 

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