BGH-Urteil

Wann Anlageberater ihre Provisionen offenlegen müssen

Zahlt ein Anleger mehr als 15 Prozent Provision, muss ihn sein Anlagevermittler unaufgefordert über die Provisionshöhe aufklären. Doch zählt bei geschlossenen Fonds auch das Agio zur Vertriebsprovision? Diese Frage klärte der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil.
© Nikolay Kazakov
Das BGH-Gebäude: Agio zählt bei geschlossenen Fonds zur Vertriebsprovision.

Bei geschlossenen Fonds zählt das Agio zur Vertriebsprovision. Das entschied der BGH mit seinem Urteil vom 19. Oktober (Aktenzeichen III ZR 565/16). Überschreitet die Vertriebsprovision inklusive Agio 15 Prozent, muss der Vermittler den Kunden unaufgefordert über die Provisionshöhe aufklären.

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Was ist geschehen?

Der Kläger beteiligte sich auf Anraten seines Finanzvermittlers Anfang 2008 mit 20.000 Euro zuzüglich 5 Prozent Agio an einem geschlossenen Schiffsfonds. Die Vertriebsprovision lag bei 15 Prozent. Zusammen mit dem Agio seien aber Innenprovisionen von 20 Prozent geflossen, argumentierte der Kläger. Darüber hätte ihn der Berater unaufgefordert aufklären müssen. Denn mit dem Wissen um die genaue Provisionshöhe hätte der Kunde die Beteiligung nicht gezeichnet.

Das Agio sei bei der Ermittlung der Innenprovisionen nicht zu berücksichtigen, entgegnete die beklagte Beraterin. Daher habe der Kunde nicht mehr als 15 Prozent Provision gezahlt – und sie sei damit nicht aufklärungspflichtig gewesen.

Das Urteil

Der BGH gab dem Kläger Recht. Neben den aus dem Eigenkapital zu zahlenden Vertriebsprovisionen sei auch das Agio für die Werthaltigkeit der Investition von Bedeutung, argumentierten die Richter. Die Erträge der Kapitalanlage könnten im Falle einer hohen Provision maßgeblich sinken, weil für die Provisionen benötigte Beträge nicht für das eigentliche Anlageobjekt zur Verfügung stehen.

Für den Anleger mache es keinen Unterschied, ob es sich bei den Provisionen um das Agio oder die eigentlichen Vertriebsprovisionen handelt – für ihn ist nur die Gesamtsumme von Bedeutung. Und diese lag im vorliegenden Fall bei 20 Prozent. Daher wäre die Anlagevermittlerin hier aufklärungspflichtig gewesen.

Das meint der Experte:

„Bei einer Vielzahl von Schiffsfonds kann dies zu neuen Ansprüchen führen, die noch nicht verjährt sind“, kommentiert Rechtsanwalt Karl-Heinz Steffens von der Rechtsanwaltskanzlei Steffens das Urteil. Er rät Anlegern in Schiffsfonds, die 2007 oder 2008 aufgelegt wurden, eventuelle Ansprüche gegen Berater zu prüfen.

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