Reiserücktrittsversicherung

Urlauber können auf verständlichere Bedingungen hoffen

Wenn der geplante Urlaub wegen einer plötzlichen Krankheit ins Wasser fällt, kommt eine Reiserücktrittsversicherung für die Kosten auf. Doch was sich einfach anhört, erweist sich in der Praxis oft als knifflig. Der Versicherungsverband GDV hat darauf reagiert und seine Musterbedingungen in der Reiseversicherung um Beispiele und Erläuterungen ergänzt – rechtlich bindend sind die Neuerungen für die Versicherer aber nicht.
© dpa/picture alliance
Der Hua Thanon Strand auf der thailändischen Ferieninsel Ko Samui: Wer krankheitsbedingt nicht in den Urlaub fahren kann oder seine Reise abbrechen muss, wird von seiner Reiseversicherung entschädigt.

Bei krankheitsbedingtem Rücktritt oder Abbruch einer Reise können Verbraucher von ihrer Reiserücktrittsversicherung Gebrauch machen und der Versicherer zahlt ihnen eine Entschädigung. Allerdings gilt das nicht für jede Erkrankung, sondern nur für eine „unerwartet schwere“. Dabei umfasst der Versicherungsschutz auch Mitreisende oder enge Familienangehörige, die vor oder während der Reise unerwartet schwer krank werden und um die sich der Versicherungskunde kümmern muss.

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Damit Kunden die Einschränkungen besser verstehen, hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) seine unverbindlichen Musterbedingungen um Erläuterungen und Beispiele ergänzt.

Vor allem diese Punkte stellte der GDV heraus: Als schwer gelten Erkrankungen dann, wenn der Arzt eine Reiseuntauglichkeit bescheinigt oder wenn Beschwerden den Patienten so stark beeinträchtigen, dass eine Reise unzumutbar wäre. Die Erkrankung muss jedoch nicht nur schwer, sondern auch unerwartet sein. Ein erstmals auftretender Herzinfarkt wäre zum Beispiel ein solcher Fall. Aber auch bekannte Krankheiten können versichert sein, wenn sie sich unerwartet verschlechtern: Wenn etwa eine Allergie längere Zeit nicht behandelt werden musste, dann aber eine heftige allergische Reaktion auftritt, ist auch dies eine unerwartete schwere Erkrankung – und der Versicherungsschutz greift.

Oftmals sind in den Versicherungsbedingungen bestimmte Zeiträume festgelegt, wie lange eine Erkrankung nicht behandelt werden musste.

Autorin

Manila Klafack war bis März 2024 Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

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