Bei krankheitsbedingtem Rücktritt oder Abbruch einer Reise können Verbraucher von ihrer Reiserücktrittsversicherung Gebrauch machen und der Versicherer zahlt ihnen eine Entschädigung. Allerdings gilt das nicht für jede Erkrankung, sondern nur für eine „unerwartet schwere“. Dabei umfasst der Versicherungsschutz auch Mitreisende oder enge Familienangehörige, die vor oder während der Reise unerwartet schwer krank werden und um die sich der Versicherungskunde kümmern muss.
Damit Kunden die Einschränkungen besser verstehen, hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) seine unverbindlichen Musterbedingungen um Erläuterungen und Beispiele ergänzt.
Vor allem diese Punkte stellte der GDV heraus: Als schwer gelten Erkrankungen dann, wenn der Arzt eine Reiseuntauglichkeit bescheinigt oder wenn Beschwerden den Patienten so stark beeinträchtigen, dass eine Reise unzumutbar wäre. Die Erkrankung muss jedoch nicht nur schwer, sondern auch unerwartet sein. Ein erstmals auftretender Herzinfarkt wäre zum Beispiel ein solcher Fall. Aber auch bekannte Krankheiten können versichert sein, wenn sie sich unerwartet verschlechtern: Wenn etwa eine Allergie längere Zeit nicht behandelt werden musste, dann aber eine heftige allergische Reaktion auftritt, ist auch dies eine unerwartete schwere Erkrankung – und der Versicherungsschutz greift.
Oftmals sind in den Versicherungsbedingungen bestimmte Zeiträume festgelegt, wie lange eine Erkrankung nicht behandelt werden musste.
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