Urteil zu Rechnungsprüfungen der Krankenkassen

Kliniken haben keinen Anspruch auf Aufwandspauschale

Krankenhäuser haben keinen Anspruch auf eine Erstattung von Kosten, die ihnen durch die Prüfung ihrer Abrechnungen durch die Krankenkassen entstehen. Das hat das Bundesverfassungsgericht nun entschieden.
© dpa/picture alliance
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat entschieden, dass Krankenhäusern kein genereller Anspruch auf die Zahlung einer Aufwandspauschale bei einer Prüfung ihrer Abrechnung zusteht.

Worum geht es?

Krankenhäuser erhalten von den Krankenkassen Fallpauschalen zur Abrechnung der stationären Behandlung von Patienten. Immer wieder kommt es bei der Erstattung der Kosten aber zu Fehlern, in rund 40 Prozent der Fälle. Die Krankenkassen müssen die Abrechnungen prüfen, manchmal auch unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes (MDK).

Die Krankenhäuser beklagen dabei einen „erheblichen wirtschaftlichen und organisatorischen Aufwand“. Einige Kliniken ziehen vor Gericht und fordern eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 300 Euro nach Paragraf 275 des Vierten Sozialgesetzbuches.

Die Urteile

Das Bundessozialgericht entscheidet, dass es diese Pauschale nur in bestimmten Fällen gibt und die „Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ keinen Anspruch der Kliniken auf Zahlung einer Aufwandspauschale nach sich ziehe. Auch das Bundesverfassungsgericht folgt dieser Rechtsauffassung (Aktenzeichen 1 BvR 318/17). Diese Entscheidung gilt für alle Fälle vor dem 1. Januar 2016. Danach wurde der entsprechende Paragraf geändert.

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