„Der Kunde war in Psychotherapie.“ Für die Risikoprüfung einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist dieser Satz ungefähr genau so aussagekräftig wie: „Der Kunde war beim Arzt.“ Psychotherapie ist zunächst einmal lediglich eine Form der Beratung oder Behandlung, keine Diagnose.
Hinter dem selben Krankenkasseneintrag können wenige probatorische Sitzungen nach einer Trennung stehen – oder eine wiederkehrende, schwere Depression mit Medikation, längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten, suizidaler Gefährdung und stationärer Behandlung. Wer beides gleichsetzt, handelt nicht im Sinne des Kunden und produziert falsche Erwartungen beim Versicherer – und gegebenenfalls die direkte Ablehnung.
Auch ein ICD-Code beantwortet die wichtigen Fragen nicht. Eine zeitlich begrenzte Anpassungsstörung nach einem einmaligen Ereignis ist anders zu bewerten als eine rezidivierende depressive Störung. Und selbst dieselbe Diagnose kann sehr unterschiedlich verlaufen.
Für eine belastbare Einschätzung interessieren vor allem: Anlass und Diagnose, Beginn und Ende der Behandlung, Zahl und Frequenz der Sitzungen, ambulante oder stationäre Behandlung, Medikamente, Arbeitsunfähigkeitszeiten, Rückfälle und der heutige Zustand. Ebenso wichtig ist, ob die Therapie regulär beendet oder abgebrochen wurde und ob noch Nachsorge stattfindet.
Zwei beispielhafte, aus Datenschutzgründen verfremdete Konstellationen aus der Beratungspraxis zeigen die Spannweite deutlich:
Im ersten Fall ging es um wenige Sitzungen nach einem einmalig aufgetretenen, privaten Schicksalsschlag. Es gab keine Medikation, keine längere Arbeitsunfähigkeit und seit mehreren Jahren keine Beschwerden. Nach sauberer Aufbereitung war je nach Versicherer eine Normalannahme oder eine Annahme mit Ausschluss psychischer Erkrankungen denkbar.
Im zweiten Fall stand in der Akte ebenfalls nur „Psychotherapie“. Dahinter lagen jedoch mehrere depressive Episoden, Medikamente und wiederholte Ausfallzeiten. Hier waren Zurückstellung oder Ablehnung deutlich realistischer.
Der Aktenvermerk war fast derselbe. Die Risikogeschichte war es nicht.
Nach Paragraf 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) müssen Antragsteller die ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform fragt. Für die Beratung bedeutet das: Wortlaut, Zeitraum und Definitionen des jeweiligen Antrags müssen sauber geprüft werden.
Gerade bei psychischen Themen wird gern aus dem eigenen Erleben argumentiert: „Das war doch keine richtige Therapie“, „Ich war nur ein paarmal da“ oder „Der Therapeut hat gesagt, ich sei gesund.“ Das kann für die Bewertung relevant sein, ersetzt aber nicht die Antwort auf die konkrete Frage. Fragt der Versicherer nach Beratungen, Untersuchungen oder Behandlungen bei Psychotherapeuten, können auch probatorische Sitzungen oder ein abgebrochener Kontakt erfasst sein. Fragt er enger, kann die Beurteilung anders ausfallen.
Krankenakten und Abrechnungsdaten enthalten mitunter Verdachts-, Dauer- oder Abrechnungsdiagnosen ohne erkennbaren Kontext. Manchmal sogar Falschdiagnosen. Ein einzelner Code sagt nicht, worauf er beruhte, wie schwer die Beschwerden waren und was anschließend geschah.
Solche Akten sollten nicht ungeprüft an den Versicherer weitergeleitet werden – die Lösung ist aber auch nicht, solche Einträge einfach zu ignorieren. Zunächst muss geklärt werden, wie der Eintrag zustande kam. Hilfreich kann eine sachliche Stellungnahme der behandelnden Praxis sein: Was war der Anlass? Welche Diagnose wurde tatsächlich gestellt? Welche Beschwerden bestanden? Wie lange dauerte die Behandlung? Gab es Medikamente, Arbeitsunfähigkeit oder Rückfälle? Seit wann ist die Person beschwerdefrei? Wann war die letzte Behandlung?
Wenn Akte, Eigenerklärung und Arztbericht unterschiedliche Geschichten erzählen, entsteht nicht weniger, sondern mehr Prüfungsbedarf. Die eingereichten Dokumente müssen deshalb nicht „möglichst harmlos“, sondern konsistent und nachvollziehbar sein.
Eine vom behandelnden Arzt geschriebene und unterzeichnete Ergänzung kann festhalten, dass eine Diagnose ausdrücklich nur als Verdacht dokumentiert wurde und seit Jahren Beschwerdefreiheit besteht – vorausgesetzt, dies entspricht der Wahrheit. Problematisch wird es erst dann, wenn ein Arzt pauschal bescheinigen soll, es habe „nie eine psychische Erkrankung“ gegeben, obwohl die damalige Dokumentation, Medikamente oder Arbeitsunfähigkeitszeiten dagegensprechen.
Eine Behandlungsakte darf berichtigt oder ergänzt werden. Die ursprüngliche Dokumentation und der Zeitpunkt der Änderung müssen dabei erkennbar bleiben. Das passt auch fachlich: Eine nachträgliche Klarstellung soll nicht die Vergangenheit umschreiben, sondern den damaligen Sachverhalt dem Versicherer verständlich machen.
Bei einer relevanten psychischen Vorgeschichte sollte vor dem formalen Antrag geklärt werden, welche Angaben erforderlich sind und welche Unterlagen den Verlauf sinnvoll belegen. Anschließend kann eine anonyme Risikovoranfrage zeigen, wie Versicherer denselben Sachverhalt beurteilen.
Pauschale Sätze wie „Mit Psychotherapie gibt es keine BU“ sind unseriös. Genauso unseriös ist aber auch das Versprechen, nach einer bestimmten Zahl von Jahren sei automatisch wieder alles unproblematisch. Je nach Diagnose, Verlauf, Abstand und Versicherer kommen Normalannahme, Zuschlag, Ausschluss, Zurückstellung oder Ablehnung in Betracht.
Darum sollte nicht davon ausgegangen werden, dass die Erwähnung einer Psychotherapie in der Akte ein Ausschlusskriterium sei.
Es wäre allerdings eine Fehlberatung, der Erwähnung nicht professionell auf den Grund zu gehen, die Krankenakte nicht sauber aufzuarbeiten und dem Kunden dadurch unnötigerweise eine Ablehnung zu bescheren – die er durch saubere Arbeit hätte vermeiden können.
Maximilian D. Arnschink ist Versicherungsmakler, Autor, Inhaber von Maximum Life und Betreiber des Deutschen BU-Fachportals. Seit 2013 berät er zur Berufsunfähigkeitsversicherung, insbesondere bei Vorerkrankungen, risikoreichen Hobbys und schwer versicherbaren Berufen. Nach eigener Praxiserfahrung hat er dabei mehr als 1.000 Risikovoranfragen begleitet.
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