Urteil

OLG Celle stärkt BU-Ansprüche selbstständiger Handwerker

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat einem selbstständigen Hufschmied Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung zugesprochen. Und dass, obwohl der Hufbeschlag nicht mehr als die Hälfte der Arbeitszeit ausmachte. Auf das Urteil geht Rechtsanwalt Tobias Strübing in seinem Gastbeitrag ein.
Tobias Strübing ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte.
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Tobias Strübing ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle kann ein selbstständig tätiger Handwerker bereits dann berufsunfähig sein, wenn er den wertschöpfenden Kern seiner Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben kann.

Der Senat sprach dem Kläger Leistungen ab April 2020 zu und betonte zugleich, dass eine spätere sichere Feststellung der Berufsunfähigkeit nicht ohne Weiteres einen neuen Versicherungsfall begründet.

Hufschmied mit chronischer Schmerzerkrankung

Der Fall betraf einen selbstständigen Hufschmied mit chronischer Schmerzerkrankung und degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Das OLG verwarf das erstinstanzliche Gutachten als „insgesamt unbrauchbar“, weil es im Kern sozialrechtliche Erwerbsminderung statt privatrechtlicher Berufsunfähigkeit geprüft habe.

Maßgeblich waren für den Senat vielmehr das konkrete Berufsbild in gesunden Tagen, eine Arbeitsplatzbegehung sowie Messdaten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Danach fallen beim Hufbeschlag erhebliche Anteile der Arbeitszeit in extremer Rumpfbeugehaltung an.

Die Richter stellten klar, dass der „wertschöpfende Kernbereich“ eines Ein-Mann-Handwerksbetriebs regelmäßig die physische Fachleistung ist. Buchhaltung oder Fahrzeiten seien flankierende Notwendigkeiten; ohne das handwerkliche Gewerk entfalle die wirtschaftliche Grundlage des Betriebs. Einen Verweis auf eine mögliche Umorganisation wies das Gericht als betriebswirtschaftlich realitätsfern zurück.

Linie des BGH bestätigt

Juristisch knüpft das Urteil eng an die Leitlinien des Bundesgerichtshofs (BGH) an. Dieser verlangt seit langem eine qualitative Betrachtung des zuletzt ausgeübten Berufs und warnt davor, „nicht nur auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit“ abzustellen.

Bereits 2003 stellte der BGH klar, dass eine Teiltätigkeit durchschlagen kann, wenn „ohne diese“ der berufliche Gesamtvorgang nicht mehr funktioniert. Genau daran orientiert sich nun das OLG Celle: Fällt der Hufbeschlag als prägende Fachleistung weg, verbleiben lediglich untergeordnete Resttätigkeiten.

 Bedeutung für Praxis, Versicherer und Vermittler

Für Versicherungsnehmer verbessert die Entscheidung die Position in Leistungsfällen, in denen zwar noch einzelne Restarbeiten möglich sind, der wirtschaftliche Kern des Berufs jedoch weggebrochen ist. Für Versicherer steigt der Begründungsaufwand: Reine Prozent- und Stundenmodelle sind angreifbar, ebenso pauschale Hinweise auf Hilfspersonen oder Umorganisation.

Auch für Vermittler nimmt das Beratungsrisiko zu: Tätigkeitsbild, Betriebszuschnitt und die Reichweite einer möglichen Umorganisation müssen sauber erhoben und dokumentiert werden, um Haftungsfallen zu vermeiden.

Die Entscheidung erfindet das BU-Recht also nicht neu. Aber sie erinnert daran, dass der Beruf eines Selbstständigen qualitativ gelesen werden muss: Fällt die prägende Fachleistung aus, hilft die bloße Restarbeitszeit nicht weiter.

Über den Autor

Tobias Strübing ist Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte in Berlin.

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