Beiträge, AG-Zuschuss, Teilzeitarbeit

In Elternzeit – wie geht’s jetzt mit meiner PKV weiter?

Das Baby ist da, die Elternzeit beginnt. Welche Folgen hat das für die private Krankenversicherung? Was ist mit den Beiträgen? Was, wenn ein Elternteil in Teilzeit weiterarbeitet? Makler sollten diese und andere Themen möglichst früh ansprechen.
Lächelnde Familie mit Baby, die gemeinsam Freude und Liebe teilen.
© Freepik/Prostooleh
Ein Elternpaar mit Baby: Nach der Geburt stellen sich viele Fragen zur PKV, etwa zu Beiträgen.

Die gute Nachricht vorweg: Wer als PKV-Versicherter in Elternzeit geht, behält seinen vollen, vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz. Nicht ganz so schön: Anders als in der GKV müssen die Beiträge weitergezahlt werden, zudem entfällt der Arbeitgeberanteil. Das erschreckt viele Kundinnen und Kunden erst einmal. Zumal ja auch die monatlichen Einkünfte sinken. Das Elterngeld beträgt in der Regel nur 65 Prozent des letzten Netto-Einkommens vor der Geburt. 

Wegfallenden Arbeitgeberzuschuss ausgleichen 

Als Maklerin oder Makler können Sie aber darauf hinweisen, dass sich diese Belastung womöglich abfedern lässt. Das geht immer dann, wenn beide Eltern privat versichert sind und ein Elternteil nach wie vor in Vollzeit arbeitet, dessen Arbeitgeberzuschuss aber noch nicht voll ausgeschöpft ist. In diesem Fall erhöht sich der AG-Zuschuss des weiterarbeitenden Elternteils entsprechend und gleicht damit zumindest einen Teil des wegfallenden Zuschusses beim Partner aus. Außerdem erhalten PKV-Kunden normalerweise ein etwas höheres Elterngeld als gesetzlich Krankenversicherte. Für Beamte läuft die Beihilfe des Dienstherrn auch während der Elternzeit weiter.  

Einige Zeit nach der Geburt eines Kindes haben Eltern häufig den Wunsch, ihre Arbeit zumindest in Teilzeit wieder aufzunehmen. Sollte das Einkommen dadurch unter die Versicherungspflichtgrenze von derzeit 77.400 Euro jährlich sinken (Stand: 2026), wird der betroffene Elternteil GKV-versicherungspflichtig. Von der Versicherungspflicht kann man sich aber befreien lassen, sofern im Schnitt höchsten 32 Stunden in der Woche gearbeitet wird. Der Antrag muss spätestens drei Monate nach dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung gestellt werden. Die Befreiung gilt nur für die Dauer der Elternzeit. Danach muss der Versicherte wieder ein Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze beziehen, wenn er in der PKV bleiben will. 

Anwartschaftsversicherung zur Rückkehr in die PKV 

Natürlich besteht auch die Möglichkeit, während der Elternzeit mit einem Einkommen unter der JAEG der Versicherungspflicht nachzukommen und in die GKV zu wechseln. Tipp für Ihre Kundinnen und Kunden: Wer später wieder in die private Krankenversicherung zurück möchte, sollte eine Anwartschaftsversicherung abschließen. Damit entfällt bei der Rückkehr eine erneute Risikoprüfung. 

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Autor

René Weihrauch arbeitet seit 35 Jahren als Journalist. Einer seiner Schwerpunkte sind Finanz- und Verbraucherthemen. Neben Pfefferminzia schreibt er für mehrere bundesweit erscheinende Zeitschriften und international tätige Medienagenturen.

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