Drei von vier Menschen hierzulande werden statistisch gesehen im Laufe ihres Lebens pflegebedürftig. Und wenn das passiert, möchten die meisten Betroffenen in ihrem Zuhause betreut werden. Verständlich.
Sobald aus einer Wohnung oder einem Haus aber ein Pflegeort wird, ändert sich das Risikoprofil. Angehörige übernehmen Verantwortung, Pflegedienste gehen ein und aus, Umbauten entstehen, Technik zieht ein. Und plötzlich stellen sich Fragen, die im Alltag niemand auf dem Schirm hatte: Wer haftet bei einem Unfall? Reicht die bestehende Hausratpolice? Und wer hilft finanziell?
Makler können hier wichtige Wegbegleiter der Kunden sein. Denn: „Bei Eintritt einer Pflegesituation sollten bestehende Versicherungsverträge systematisch überprüft werden. Wichtigste Frage hierbei: Besteht der Versicherungsschutz auch bei festgestellter Pflegebedürftigkeit uneingeschränkt weiter?“, sagt Birger Mählmann, Pflege-Experte der Ideal Versicherung. In den Bedingungen könnte es nämlich Einschränkungen geben, etwa bei Deliktunfähigkeit, bei der Mitversicherung pflegender Angehöriger oder bei Veränderungen der Risikosituation. Mählmann: „Ohne Anpassung kann es hier zu unerwarteten Leistungsausschlüssen kommen.“
Die Haftungsfrage ist oft weniger eindeutig, als Kunden vermuten. Bei Pflegediensten ist es so, dass sie für Schäden haften, die ihre Beschäftigten „durch ein schuldhaftes Tun oder Unterlassen verursachen, etwa durch Nachlässigkeit, falsche Handhabung technischer Geräte oder unterlassene Sicherungsmaßnahmen“, sagt Frank Wiemann, Bereichsleiter Schaden bei der Inter.
Bei pflegenden Angehörigen gelte dagegen ein anderer Maßstab: „Sie handeln meist unentgeltlich und aus Gefälligkeit. Bei Sachschäden nimmt die Rechtsprechung deshalb den stillschweigenden Haftungsausschluss der Gefälligkeitshandlung an. Nur grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann zu einer Haftung führen“, so Wiemann weiter. Anders sei es bei Personenschäden, da gelte dieses Haftungsprivileg nicht.
Auch der Pflegebedürftige selbst haftet für die von ihm verursachten Schäden. Es sei denn, er ist deliktunfähig. Das ist etwa bei fortgeschrittener Demenz der Fall. Dann kann der Betroffene nicht haftbar gemacht werden. „Dann kommt die Aufsichtspflicht ins Spiel“, sagt Wiemanns Kollege Christian Sachsenweger, Bereichsleiter Komposit bei der Inter. „Wer pflegt, muss seine Aufsichtspflicht dann alters- und krankheitsgerecht erfüllen. Kommt es zu einem Schaden, haften pflegende Angehörige oder Dienste bei Aufsichtspflichtverletzung.“
Deshalb ist eine gute Privathaftpflicht bei den Angehörigen so wichtig (und bei Pflegediensten eine Betriebshaftpflicht). Aber wie eingangs erwähnt, sollten die Policen auf einige Punkte abgeklopft werden, wenn es mit der Pflege losgeht. „In vielen Privathaftpflichtversicherungen ist inzwischen der Einschluss nebenberuflicher Tätigkeiten vorgesehen“, sagt Sachsenweger. Aber: „Pflegetätigkeiten sind dabei in der Regel nicht mitversichert.“ Entscheidend auch folgende Fragen: Wurde der Verzicht auf den Einwand der Aufsichtspflichtverletzung vereinbart? Gilt der Verzicht auf den Einwand einer Gefälligkeitshandlung? „Ohne solche Regelungen bleibt der Schaden unbezahlt“, erklärt Sachsenweger.
Hinzu kommt: Ansprüche von Angehörigen im gleichen Haushalt sind in der Privathaftpflicht meist ausgeschlossen. Wiemann: „Versichert ist jedoch in der Regel der Regress der Sozial- oder Krankenversicherung, etwa wenn der pflegebedürftige Partner verletzt wird. Der Versicherer ersetzt dann die Rückforderung der Kasse, nicht den Schaden selbst.“
Barrierefreie Bäder, Rampen oder Treppenlifte verbessern die Lebensqualität der Pflegebedürftigen, bringen aber wieder neue Aufgaben mit sich. „Bauliche Veränderungen haben fachmännisch zu erfolgen und sind gegebenenfalls durch Behörden wie Bauämter zu genehmigen“, sagt Jens Steinkamp, stellvertretender Teamleiter Fachbereich Komposit beim Maklerpool Aruna. Das habe zwar nur indirekt mit Versicherungen zu tun, das Versäumen solcher behördlichen Pflichten könnte aber den Versicherungsschutz im Rahmen der Obliegenheiten beeinträchtigen. Steinkamp: „Immer sinnvoll ist es, den Gebäudeversicherer über diese Umbauten und den Wert dieser Anlagen zu informieren und die Policen gegebenenfalls anpassen zu lassen.“
Für Mieter gilt: Selbstfinanzierte Einbauten können in den Hausrat fallen. Hochwertige Technik wie Lifte oder Spezialgeräte lassen sich gegebenenfalls zusätzlich über Elektronikdeckungen absichern.
Und was ist mit fremdem Eigentum, zum Beispiel geliehenen oder von der Pflegekasse zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln? „In der Hausratversicherung sind grundsätzlich alle Sachen versichert, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen“, sagt Mählmann. Dazu zählen eben auch die Hilfsmittel, „sofern sie sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befinden“. Anschaffungen wie Rollstühle oder Pflegehilfsmittel erhöhen aber durchaus den Versicherungswert des Hausrats. Hier sollte die Versicherungssumme regelmäßig überprüft werden.
Auch eine bestehende Unfallversicherung ist einen Blick wert, rät Inter-Experte Frank Wiemann: „Bereits bestehende körperliche oder geistige Einschränkungen gelten als Vorinvalidität und werden bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigt. In vielen Verträgen endet der Versicherungsschutz automatisch bei Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 3. Für vorerkrankte oder schwer pflegebedürftige Personen sei der Nutzen der Unfallversicherung deshalb oft begrenzt. „Makler sollten die Bedingungen genau prüfen und den Schutz realistisch bewerten“, ergänzt Christian Sachsenweger.
Die größere Gefahr ist aber oft nicht ein einzelner Schaden, sondern die schleichende finanzielle Erosion. Der Eigenanteil in der ambulanten Pflege ergibt sich aus der Differenz zwischen den tatsächlich anfallenden Kosten des Pflegedienstes und den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Da diese nur einen Teil der Kosten übernimmt, müssen Pflegebedürftige den verbleibenden Betrag selbst tragen. Mählmann: „Die Deckungslücke bei häuslicher Pflege ist individuell und variiert stark. Sie hängt unter anderem vom Pflegegrad, vom regionalen Preisniveau sowie den benötigten Leistungen ab. Im Bundesdurchschnitt können beispielsweise bei Pflegegrad 3 – je nach individueller Situation – monatliche Deckungslücken von über 2.000 Euro entstehen.“
Durch kontinuierlich steigende Pflegekosten entwickele sich diese Lücke dynamisch und vergrößere sich ohne private Zusatzversicherung Jahr für Jahr. „Ein oft unterschätzter Faktor sind zudem der Einkommensverlust sowie die psychische und physische Belastung pflegender Angehöriger, die in klassischen Kostenberechnungen nicht enthalten sind“, so der Pflege-Experte der Ideal.
Für Leonie Pfennig, Pflege-Expertin im Aruna Personen-Team, ist klar: Damit die Mehrheit der Menschen realistisch zu Hause gepflegt werden kann, braucht es Geld zur Ergänzung gesetzlicher Leistungen und zur Entlastung pflegender Angehöriger. „Pflegevorsorge ist kein Produktverkauf, sondern Teil einer ganzheitlichen Risiko- und Lebensplanung. Als Maklerin oder Makler spricht man das Thema strukturiert, transparent und situationsabhängig an mit dem Ziel, Entscheidungsfähigkeit zu erhalten, bevor Handlungszwang entsteht.“ Versicherung sei also kein Ziel, sondern ein Werkzeug.
Je früher abgeschlossen wird, desto besser sind Gesundheitszustand und Beitrag. Pfennig empfiehlt eine strukturierte Fragelogik: Wissen Kunden, dass die gesetzliche Pflege nur Teilkosten deckt? Wer würde sie im Ernstfall unterstützen? Können sie dauerhaft hohe Eigenanteile tragen?
Häusliche Pflege ist kein Spezialfall, sondern ein realistisches Lebensszenario für viele Kunden. Sie verändert Haftungsfragen, Versicherungsbedarf und finanzielle Stabilität. Wer als Versicherungsmakler früh aufklärt, Verträge prüft und ganzheitlich denkt, schützt den Kunden. Und genau das wird in einer alternden Gesellschaft zum entscheidenden Beratungsmerkmal.
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