Versicherer dürfen Schäden durch Schwammbefall in der Wohngebäudeversicherung weiter ausschließen. Auch dann, wenn Leitungswasser den Schwamm verursacht hat. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln am 10. Februar 2026 (Aktenzeichen 9 U 19/23). Damit reicht es, wenn sich Wohngebäudepolicen lediglich auf reine Nässeschäden beschränken.
Von dem Urteil berichtet Rechtsanwalt Tobias Strübing von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte. Nun stehe fest, dass Sanierungs- und Begleitkosten (öffnen, rückbauen, trocknen, wiederherstellen und so weiter) bei Schwamm auch weiterhin weitgehend nicht abgedeckt sind, zieht er als Fazit.
Dem Urteil ging einiges Hin und Her voraus. Ursprung war eine undichte Wasserleitung in der Dusche eines 2010/11 aus Holz erbauten Hauses. Durch das auslaufende Wasser breitete sich weißer Porenschwamm aus.
Die Versicherungsnehmerin verlangte von ihrer Wohngebäudeversicherung 66.000 Euro. Vor dem Landgericht Bonn bekam sie aber nur 5.000 Euro zugesprochen. Und zwar nur für den Nässeschaden und nicht den Schwamm. Das Gericht verwies darauf, dass der Schwammschaden ja ausgeschlossen sei.
Es ging weiter vors OLG Köln, was dieses Urteil zunächst bestätigte. Doch dann funkte der Bundesgerichtshof (BGH) dazwischen. Er sagte am 13. November 2024, dass sich das OLG mit dem Fall noch einmal beschäftigen soll (IV ZR 212/23). Es solle prüfen, ob vielleicht doch eher der Nässeschaden greift, weil er ja dem Schwamm vorausging. Dann könnte er als versicherte Ursache den Schwammausschluss kippen.
Doch dazu kam es nicht. Auch nach weiterer Prüfung meinte das OLG Köln: Der Schwamm bleibt ausgeschlossen. Er wäre nur dann mit abgedeckt, wenn solche Schwammschäden sehr häufig und geradezu zwangsläufig mit undichten Wasserleitungen zusammen im gesamten Wohngebäudebestand in Deutschland aufträten. Doch Sachverständige meinten: Nur selten bildet sich Schimmel direkt nach einem Nässeschaden.
Was bedeutet das für Vermittler? Strübing sieht das so: Sie sollten den Schwammausschluss ausdrücklich erklären und genau dokumentieren. „Bei ‚Schwamm‘ kann die Police trotz versicherten Auslösers faktisch zur Nulldeckung kippen“, stellt der Rechtsanwalt fest. „Versicherungsvermittler sollten gerade bei Holzhäusern mit diesem Ausschluss transparent umgehen und die Beratung dokumentieren, soweit keine Absicherungsmöglichkeit für dieses Gebäuderisiko möglich ist.“
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