Rentennachzahlung vorenthalten?

Nachlassinsolvenzverwalter scheitert vor dem BVG

Er fühlte sich ungerecht behandelt und wollte deshalb vors Bundesverfassungsgericht: Ein Nachlassinsolvenzverwalter wollte sich eine Rentennachzahlung auszahlen lassen. Das klappte über mehrere Instanzen nicht. Und jetzt auch nicht.
Bundesverfassungsgericht in Deutschland, Gerichtshof mit Steinschrift.
© picture alliance / Bonn.digital
Eingang zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

Auch wenn jemand als Nachlassinsolvenzverwalter auftritt, kann er sich eine Rentennachzahlung nicht immer auskehren lassen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht (BVG) und beendete damit einen Streit, der zuvor über drei Instanzen ging (Aktenzeichen: 1 BvR 2124/25). Jedes Mal hatte der Insolvenzverwalter verloren, und jetzt auch hier.

Am Anfang des Sachverhalts steht eine Erbschaft, die Kinder und Enkel des Verstorbenen ausgeschlagen hatten. Weitere Erben gab es nicht. Also erbte der Fiskus. So sah es zumindest aus.

Deshalb wiederum weigerte sich der Rententräger, eine nach dem Tod des Verstorbenen rückwirkend bewilligte Rente wegen Erwerbsminderung auszuzahlen. Es ging in Summe um 857,93 Euro. Als Begründung verwies er auf Paragraf 58 Satz 2 im Sozialgesetzbuch I. Demnach darf der Staat als Erbe solche Ansprüche auf Geld nicht geltend machen.

Der Kläger war zum Insolvenzverwalter über den Nachlass bestellt worden. Deshalb verlangte er, dass die Rentenversicherung das Geld an ihn zahlt. Die Erbmasse umfasste netto Schulden von rund 14.500 Euro (weshalb vielleicht die möglichen Erben ausgeschlagen hatten). Das Geld wäre also wahrscheinlich umgehend in Richtung der Gläubiger geflossen. Doch es auszuzahlen, lehnten die Rentenversicherung und – wie bereits erwähnt – die Sozialgerichte ab (die erste Entscheidung finden Sie hier).

Der Grundtenor: Zwar gehört die Forderung in die Nachlassinsolvenzmasse, das zweifelt niemand an. Sie lässt sich aber nicht durchsetzen. Denn es stand nicht fest, dass der Fiskus nicht geerbt hat. Das ist doppelt verneint, also anders herum: Solange der Fiskus erben könnte, schwebt über allem der Paragraf 58 Satz 2 aus dem Sozialgesetzbuch I. Und der macht die Forderung rechtlich nicht durchsetzbar.

Hätte der Nachlassverwalter einen echten Erben präsentiert, wäre die Sache klar gewesen. Doch das hatte er nicht, weil die Suche unverhältnismäßig teuer gewesen wäre. Was auch nachvollziehbar ist.

Am Ende kann man es als rechtliche Spitzfindigkeit sehen. Aber die gibt es nun mal häufig in Deutschland. Der Nachlassverwalter fühlte sich allerdings offenbar in seinen Grundrechten verletzt. Unter anderem pochte er auf das sogenannte Willkürverbot in Artikel 3 Absatz 1 im Grundgesetz („Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“).

Die Richter am BVG sahen das anders und nahmen die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Und das ist nicht anfechtbar.

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Autor

Andreas

Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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